Was ist „Betrieb“ bei Windkraftanlagen?

Eine inter­es­sante Entscheidung zur Frage, was unter dem Betrieb einer Windener­gie­anlage zu verstehen ist, hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt Lüneburg am 29.4.2019 (12 ME 188/18) getroffen.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Betreiber eine sofort vollziehbare Immis­si­ons­schutz­ge­neh­migung zur Errichtung und Betrieb von acht Windkraft­an­lagen erhalten. Diese werden durch eine Natur­schutz­ver­ei­nigung angegriffen, es geht vor allem um Vogel­schutz. Auf Antrag des Verbandes stellte das VG Oldenburg die aufschie­bende Wirkung der Klage der Natur­schutz­ver­ei­nigung wieder her. Die – schon fertig gestellten – Windkraft­an­lagen dürfen also bis zur endgül­tigen Klärung der Sache noch nicht betrieben werden.

Die Natur­schutz­ver­ei­nigung hatte sich also vermutlich vorge­stellt, dass die Rotoren sich bis zur Haupt­sa­che­ent­scheidung nicht mehr drehen würden. Sie mussten jedoch feststellen, dass dem nicht so war. Wie sich im Verfahren heraus­stellte, fand nämlich zum einen ein „Trudel­be­trieb“ statt, die Rotoren drehten sich also ein bis zweimal pro Minute mit aus dem Wind gedrehten Rotor­blättern und aktivierter Windnach­führung der Motor­gondel. Zum anderen musste der Betreiber zugeben, dass er so genannte „Schmier­fahrten“ durch­ge­führt hatte, die der Verteilung von Schmier­mittel an den Zahnrädern und Lager­stätten der Windener­gie­anlage dienen sollten. 

Der Natur­schutz­verband war empört, weil er gerade die Beein­träch­ti­gungen von Vögeln und Fleder­mäusen fürchtete, weswegen er parallel prozes­siert. Er zog deswegen vor Gericht und verlangte Zwangs­mittel zur Durch­setzung der Wieder­her­stel­lungs­ent­scheidung. Sein Ziel: Die Behörde sollte dem Vorha­ben­träger Betrieb unter Androhung eines Zwangs­geldes untersagen.

Das OVG Lüneburg gab dem zwietin­stanzlich teilweise statt. Der Schmier­be­trieb, auch ein kurzzei­tiger Probe­be­trieb, der diese Funktion erfüllt, sei unzulässig, da mit der Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung unver­einbar. Den Trubel­be­trieb mit aus dem Wind gedrehten Rotor­blättern sah der Senat aber nicht als eine Zuwider­handlung gegen das Betriebs­verbot aus dem Wieder­her­stel­lungs­be­schluss an, das sei nämlich kein Betrieb.

Diese Diffe­ren­zierung durch das Oberver­wal­tungs­ge­richt überzeugte durchaus in der Sache. Aller­dings stellt es Behörden wie die anderen Betei­ligten in vergleich­baren Fällen vor ein prakti­sches Problem. Der Vorha­ben­träger weiß nun immerhin, was er darf. Aber muss die Behörde nun die Anlagen auf die Umdre­hungs­ge­schwin­digkeit fortwährend überwachen, um ihrer Verpflichtung nachzu­kommen, gegebe­nen­falls Zwangs­gelder festzu­setzen? In der Praxis bleiben zugege­be­ner­maßen schwer auflösbare Fragen offen.

Wie machen’s denn die Länder?

Die Republik streitet um ein Bundes-Klima­schutz­gesetz, das das BMU will, aber andere Minis­terien nicht oder zumindest nicht so. Doch in der Debatte wird oft unter­schlagen, dass es bereits neun Landes-Klima­schutz­ge­setze gibt. Daher inter­essant: Was bringen diese Regel­werke? Dies hat sich der Berliner Think Tank Ecologic in einem Gutachten für den WWF angesehen.

Im ersten Schritt unter­suchen die Gutachter diese Gesetze. Hierbei wird unter­schieden: Zwei Bundes­länder (Hamburg und Hessen) haben Landes­kli­ma­schutz­ge­setze ohne quali­fi­zierte Minde­rungs­ziele, die durch Energie­ein­spa­rungen und Maßnahmen für Gebäude und Anlagen die Emission von Treib­haus­gasen verringern sollen. Die Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Bremen, Berlin, Schleswig-Holstein und Thüringen haben Landes­kli­ma­schutz­ge­setze, in denen konkrete Minde­rungen angepeilt werden. Zwei weitere Klima­schutz­ge­setze sollen in näherer Zukunft erlassen werden.

Inter­essant ist auf Seite 10 ff. des Gutachtens die Analyse der Landes­kli­ma­schutz­ge­setze. Kernstück ist jeweils eine Klima­schutz­planung, auf deren Basis Strategien und Maßnahmen entwi­ckelt werden sollen. Auch soll in den meisten Gesetzen die öffent­liche Hand klima­neutral werden. Ein Berichts­wesen über erzielte Erfolge oder Misserfolge soll verhindern, dass die Gesetze reine Symbol­po­litik bleiben. Die Übersicht über die Mecha­nismen, mit der die Bundes­länder den Erfolg ihrer Strategien absichern wollen, ist auf jeden Fall ausge­sprochen hilfreich. Einen tabel­la­ri­schen Überblick bietet das Gutachten für den ganz schnellen Blick auf Seite 17.

Im nächsten Schritt kommt das Gutachten zu einer positiven Bewertung der Landes­kli­ma­schutz­ge­setze. Der Mehrwert liege in der Stärkung des Stellen­wertes des Klima­schutzes, die Mecha­nismen würden die Erfolgs­aus­sichten der Umset­zungs­maß­nahmen erhöhen. Dabei wird nicht verschwiegen, dass für diese Maßnahmen nur relativ wenig Raum ist. Dies beruht auf der Gesetz­ge­bungs­kom­petenz des Bundes, der für den Klima­schutz vorrangig zuständig ist. Hier ist dann auch der aus unsere Sicht inter­es­san­teste Punkt: Die Landes­kli­ma­schutz­ge­setze bringen eigentlich kaum etwas Messbares. Wie viel Deutschland zu reduzieren hat, ergibt sch ohnehin aus Gemein­schafts­recht. Und alle „harten“ Materien gehören dem Bund. 

Nun ist es kaum den Ländern vorzu­werfen, dass der Bund zu wenig tut, um seinen Verpflich­tungen zum Klima­schutz hinrei­chend nachzu­kommen. Aus unserer Sicht ist das Fazit damit klar: Der Bund ist gefragt. 

2019-06-03T14:17:36+02:003. Juni 2019|Allgemein, Energiepolitik, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Zu arm für Geschenke

Im Grund­gesetz stehen ja die inter­es­san­testen Sachen. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG etwa bestimmt, dass den Gemeinden das Recht gewähr­leistet sein müsse, alle Angele­gen­heiten der örtlichen Gemein­schaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verant­wortung zu regeln. Die kommunale Selbst­ver­waltung genießt damit Verfas­sungsrang. Dass das – wie schon der Bezug auf den „Rahmen der Gesetze“ verdeut­licht – aber nicht bedeutet, dass Gemeinden machen können, was sie wollen, hat erst gestern das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) noch einmal eindringlich bestätigt.

In der Entscheidung geht es um eine hessische Gemeinde. Die Gemeinde ist arm, die Gemeinde hat ganz objektiv nichts zu verschenken, und Geld für Straßen­bau­maß­nahmen ausge­geben hat sie auch. Sie könnte deswegen eine Straßen­bei­trags­satzung erlassen und Ausbau­bei­träge von den Anwohnern fordern, aber das möchte man vor Ort offen­sichtlich nicht. Da ist man lieber pleite.

Dies aller­dings missfällt der Kommu­nal­auf­sicht. Nach einigem Hin und Her erging deswegen 2011 ein Bescheid auf Grundlage des § 139 HessGO, der die Aufsicht ermächtigt, das Erfor­der­liche anzuweisen, wenn Gemeinden ihren gesetz­lichen Verpflich­tungen nicht nachkommen. Hier verpflichtete die Aufsicht die Gemeinde zum Erlass einer Straßen­bei­trags­satzung. Dem kam die Gemeinde trotz gleich­zei­tiger Anfechtung des Bescheides auch nach. Aber zum einen waren der Kommu­nal­auf­sicht die Beiträge zu niedrig und zum anderen enthielt die Satzung eine Klausel, nach der die Beiträge erst für künftige, nicht aber für schon geplante oder begonnene Maßnahmen erhoben werden würden. Die Kommu­nal­auf­sicht war not amused. Die Situation eskalierte: Die Kommu­nal­auf­sicht änderte die Satzung 2011 im Wege der Ersatz­vor­nahme selbst. Die Gemeinde erhob Wider­spruch gegen diese Maßnahme und 2012 sah man sich vor Gericht.

2013 wies das Verwal­tungs­ge­richt Gießen die Klage ab. 2018 bestä­tigte der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof (HessVGH) die erstin­stanz­liche Entscheidung. Gemeinden hätten zwar an sich nur das Recht, nicht aber die Pflicht, Straßen­bei­trags­sat­zungen zu erlassen. Die Gemeinden müssten aber ihr Vermögen und ihre Einkünfte so verwalten, dass die Gemein­de­fi­nanzen gesund bleiben (§ 10 Satz 1 HessGO).

Daraus leitete nun auch das BVerwG ab: Wer es sich leisten kann, darf sich aussuchen, ob er Straßen­aus­bau­maß­nahmen über Beiträge umlegt. Wer kein Geld hat, hat keine Wahl: Er muss im Interesse der Gemein­de­fi­nanzen Beiträge erheben. Die Kommu­nal­auf­sicht war also im Recht.

2019-05-30T22:30:38+02:0030. Mai 2019|Allgemein, Verwaltungsrecht|