Die Uhr tickt: Die Antrags­frist im Emissionshandel

Noch bis zum 29. Juni 2019 können die Betreiber emissi­ons­han­dels­pflich­tiger Anlagen die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für die Jahre 2021 bis 2025 beantragen und die meisten sind eifrig dabei, die FMS-Formulare für die Antrag­stellung auszu­füllen und letzte offene Fragen zu klären. Was aber, wenn trotz aller Sorgfalt etwas schiefgeht? Jemand erkrankt, ein Daten­rücklauf zu spät kommt oder eine Anlage verse­hentlich nicht beigefügt wird?

Die Antwort ist relativ klar: Nichts. Denn da kann man nichts mehr machen.

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 TEHG besteht bei verspä­tetem Antrag kein Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung mehr. D. h., der Anspruch auf eine Zuteilung für die Jahre 2021 bis 2025 selbst geht am 29.06.2019 unter. Deswegen kann die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) auch nicht auf einen Antrag des Betreibers hin die Frist verlängern. Und es ist auch nicht möglich, die Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand zu erlangen, wenn man mit noch so guten Gründen die Frist verpasst hat.

Diese Regelung findet sich zwar ganz so drastisch nicht auf EU-Ebene. Aller­dings enthält Art. 11 Abs. 1 EHRL eine Regelung, die die Zuteilung nur denje­nigen Anlagen vorbehält, für die die zutei­lungs­re­le­vanten Daten vom Mitglied­staat bis zum 30.09.2019 vorgelegt werden. Da die Behörde diese Daten nicht über Nacht bereit­stellen kann (und drei Monate ohnehin knapp bemessen sind), ergibt sich auch hieraus, dass für Verspä­tungen und Verlän­ge­rungen im Emissi­ons­han­dels­system an sich kein Raum sein kann.

Dass auch nachträg­liche Änderungen an an sich recht­zeitig einge­reichten Zutei­lungs­an­trägen unzulässig sind, hat erst im letzten Jahr der EuGH auf eine Vorlage des VG Berlin hin bestätigt. Das VG Berlin hatte nämlich die Europa­rechts­kon­for­mität der deutschen Rechts­praxis bezweifelt (wir haben das Urteil hier ausführlich darge­stellt).

Was bedeutet das nun für den Anlagen­be­treiber? Wenn jetzt noch Fragen über die Ausge­staltung des Zutei­lungs­an­trags offen sind, sollten diese schnell geklärt werden. Wenn seine Rechts­auf­fassung über seine Zutei­lungs­an­sprüche ersichtlich von der der Behörde abweicht, sollte er versuchen, über Haupt- und Hilfs­an­träge bzw. gestufte Daten­sätze die unter­schied­lichen in Frage kommenden Konstel­la­tionen abzubilden. Und er sollte (weil auch das schon vorge­kommen ist) auf jeden Fall recht­zeitig abchecken, ob seine technische Infra­struktur auf dem neuesten Stand ist und alle Verant­wort­lichen zum 29.06.2019 im Haus.

2019-06-16T21:31:02+02:0016. Juni 2019|Emissionshandel, Verwaltungsrecht|

Der Branden­burger Windkraft-Euro: Eine gute Idee?

Nun soll er also beschlossen werden, der Windkraft-Euro. Diesen sollen die Betreiber von neuen oder erwei­terten Windkraft­an­lagen in Brandenburg künftig zahlen, damit die betrof­fenen Gemeinden auch etwas von der Windkraft haben. 10.000 EUR pro Jahr sollen fließen, und zwar nicht nur an die Gemeinde, auf deren Grund und Boden die Anlage steht, sondern anteilig an alle Gemeinden im Umkreis von drei Kilometern, also der Distanz, von der aus man die Anlage ungefähr sieht. So soll die Akzeptanz von Windkraft­an­lagen gefördert werden, die zuletzt stark gelitten hatte. Und wer könnte ernsthaft etwas dagegen haben, wenn auch die betrof­fenen Gemeinden profitieren?

Dass die Sache nicht ganz so einfach ist, ahnt schon, wer erfährt, dass ausge­rechnet die Grünen gegen das Gesetz stimmen wollen. Haben die etwas gegen eine stärkere Parti­zi­pation der Gemeinden? Keineswegs, wenn man die Stellung­nahmen grüner Landes­po­li­tiker verfolgt. Die Grünen halten das Gesetz aber für verfas­sungs­widrig, wie sich auch bei einer Sachver­stän­di­gen­an­hörung heraus­ge­stellt habe. Schauen wir uns die Sache also einmal an.

Für die Abgaben­er­hebung durch den Staat gilt die Finanz­ver­fassung. Diese findet man im 10. Abschnitt des Grund­ge­setzes (GG), also dort, wo man selten hinschaut, wenn man an die deutsche Verfassung denkt. Wann Abgaben zulässig sind, findet sich hier.

Bei dem Windkraft-Euro handelt es sich um eine Sonder­abgabe, denn die Abgabe ist keiner anderen Abgabeart zuzuordnen. Für solche Sonder­ab­gaben hat das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) aus dem GG strenge Anfor­de­rungen abgeleitet, denn natürlich will der Verfas­sungs­geber nicht, dass der Staat ständig neue Lasten erfindet, die der Bürger dann bezahlen muss. Die Sonder­abgabe soll daher eine Ausnahme vom Vorrang des Steuer­staates darstellen.

Das BVerfG verlangt für eine verfas­sungs­kon­forme Sonder­abgabe, daß erstens eine homogene Gruppe belastet wird, die zweitens in einer spezi­fi­schen „Sachnähe“ zu der zu finan­zie­renden Aufgabe steht. Drittens muss das Abgaben­auf­kommen im Interesse der Gruppe der Abgaben­pflich­tigen, also „gruppen­nützig“ verwendet werden. Zulässige Sonder­ab­gaben sind danach zB die Schwer­be­hin­der­ten­aus­gleichs­abgabe oder die Umlage für das Insolvenzgeld.

Für den Windkraft-Euro dürften nun gleich mehrere Kriterien ein Problem darstellen. Eine homogene Gruppe dürfte in Gestalt von Windkraft­an­la­gen­be­treibern in Brandenburg zwar noch vorliegen. Aber besteht eine Sachnähe zu der Aufgabe, die finan­ziert werden soll? Die Aufgabe besteht ja nicht im Betrieb der Anlagen, die funktio­nieren auch ohne Abgabe. Die Abgabe soll vielmehr die Akzeptanz stärken, und sind für diese Aufgabe wirklich die Anlagen­be­treiber zuständig? Diese nehmen doch nur ein Recht in Anspruch, für dessen Wahrnehmung sie eigentlich keinen Extra-Obolus zahlen müssen, nämlich das Recht, geneh­mi­gungs­rechtlich zulässige Anlagen zu betreiben. Die Stärkung der Akzeptanz ist – wenn überhaupt – eher eine Staatsaufgabe.

Aber auch das Vorliegen einer ausrei­chenden Zweck­bindung der Abgabe ist ausge­sprochen zweifelhaft. Diese soll den Gemeinden für eine Reihe von unter­schied­lichen Maßnahmen wie der Ortsver­schö­nerung und der Energie­kos­ten­op­ti­mierung zugute kommen, also gerade nicht der Gruppe der Abgabe­pflich­tigen. Vertei­diger dieser Abgabe könnten zwar argumen­tieren, dass sich die Gemeinden über diesen Geldsegen so freuen, dass das Geld indirekt dann doch wieder in Gestalt günstiger Inves­ti­ti­ons­be­din­gungen an die Anlagen­be­treiber zurück­fließt, aber das dürfte dem BVerfG kaum reichen.

Es ist damit nicht davon auszu­gehen, dass der Windkraft-Euro dem scharfen Blick der Gerichte gewachsen sein wird.

2019-06-12T01:08:56+02:0012. Juni 2019|Erneuerbare Energien, Strom, Verwaltungsrecht|

Nochmal zum Dieselfahrverbot

Erinnern Sie sich eigentlich an Sisyphos? Diesen mytho­lo­gi­schen König, dem die Götter aufer­legten, in alle Ewigkeit einen schweren Stein immerzu einen Berg herauf­zu­rollen, und kurz vor dem Gipfel rollt der Fels wieder zu Boden. So ähnlich muss sich die Bundes­re­gierung bei dem Versuch fühlen, Diesel­fahr­verbote in Städten auf Biegen und Brechen zu verhindern. Der letzte Versuch, dies durch eine Änderung des Bundes­im­mis­si­ons­schutz­gesetz (BImSchG) zu bewerk­stel­ligen, nach der Fahrverbote bei einer Grenz­wert­über­schreitung von maximal 10 µg/m3 Luft bei Stick­stoff­dioxid als unver­hält­nis­mäßig (und damit unzulässig) gelten sollte, darf als gescheitert gelten: Nachdem schon mehrere Verwal­tungs­ge­richte (u. a. Berlin, Gelsen­kirchen und Köln) obiter dictum erklärten, die Geset­zes­än­derung ändere nichts an ihrer Rechts­auf­fassung, hat sich mit dem VGH Mannheim auch ein Oberge­richt zu dieser (auch von uns geteilten) Rechts­auf­fassung bekannt.

Was war passiert? Das schwä­bische Reutlingen versucht seit mehreren Jahren, die Einhaltung des Grenz­werts für Stick­oxide von 40 µg zu gewähr­leisten. Dies ist zuletzt zwar wieder nicht gelungen. Aber der neue, vierte Luftrein­hal­teplan soll den Durch­bruch bringen, aller­dings erst 2020, wie Reutlingen zugab. Fahrverbote hielt die Stadt als Beigeladene und das Land als Beklagter aber deswegen nicht für nötig.

Der Blick auf 2020 genügte dem VGH Mannheim aber nicht. Der Zeitraum der Nicht­ein­haltung der Grenz­werte sei so kurz wie möglich zu halten. Ansonsten schrieb der VGH den Reutlingern ins Stammbuch, dass ihre letzte Prognose ja nun auch nicht einge­troffen sei. Außerdem sei die vorge­legte Prognose höchst speku­lativ. Dann kommt das Gericht zur Frage, ob das Fahrverbot – wie das BVerwG  es verlangt – das letzte Mittel darstellt und wendet sich dann ab Rz. 71 der Geset­zes­än­derung zu, nach der bei bis zu 10 µg Überschreitung Fahrverbote im Regelfall unange­messen wären.

Zunächst merkt der Senat an, dass schon der Tatbe­stand der neuen Norm nicht erfüllt ist. Denn in Reutlingen wurde der Grenzwert um mehr als 10 µg überschritten. Entspre­chend klar ist das Urteil des Senats ab Rz. 81: Eine faktische Grenz­wert­erhöhung sei gemein­schafts­rechts­widrig und komme deswegen nicht in Betracht. In der Richt­linie 2008/50/EG über Luftqua­lität und saubere Luft für Europa ist nämlich nicht von 50 µg, sondern von 40 µg die Rede, und zwar laut Art. 13 Abs. 1 ab dem 1. Januar 2010.

Dass die Europäische Kommission die neue Regelung notifi­ziert hat, beein­druckt den VGH auch nicht. Als mitglieds­staat­liches Gericht sei er nämlich aufge­rufen, gemein­schafts­rechts­widrige Normen nicht anzuwenden. In Umsetzung dieses Grund­satzes hat er das Land – und damit auch die Beigeladene – verpflichtet, ein weiteres Mal nachzu­bessern, ohne dass dabei Diesefahr­verbote generell ausge­schlossen sein könnten.

 

2019-06-06T18:09:48+02:006. Juni 2019|Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|