Die Regis­trie­rungs­pflicht nach der 44. BImSchV

Bislang kannte das Immis­si­ons­schutz­recht in Hinblick auf die verwal­tungs­tech­nische Handhabung nur die Unter­scheidung zwischen geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen und nicht geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen Anlagen. Neben diese Diffe­ren­zierung tritt künftig eine weitere Kategorie. Denn die neue, im Sommer in Kraft getretene 44. Bundes-Immis­si­ons­schutz­ver­ordnung (44. BImSchV, hierzu schon hier) ordnet in § 6 der 44. BImSchV eine Pflicht zur Regis­trierung unabhängig von der Geneh­mi­gungs­be­dürf­tigkeit an.

Welche Anlagen regis­triert werden müssen, ergibt sich insbe­sondere aus § 1 der 44. BImSchV. Hiernach sind insbe­sondere Anlagen mit einer Feuerungs­wär­me­leistung zwischen 1 und 50 MW Feuerungs­wär­me­leistung erfasst, zudem auch kleinere Anlagen, sofern sie geneh­mi­gungs­be­dürftig sind. Nach § 1 Abs. 2 der 44. BImSchV sind eine ganze Reihe wichtiger Anlagen­typen ausge­nommen, hier lohnt sich deswegen eine sorgfältige Prüfung, ob eine Anlage überhaupt erfasst ist.

Schwierig stellt sich im Einzelfall die Prüfung in kleineren, zersplit­terten Anlagen­si­tua­tionen dar. Hier ergibt sich aus § 4 der 44. BImSchV, dass Anlagen mit mindestens 1 MW Feuerungs­wär­me­leistung zusam­men­ge­fasst werden, wenn sie ihre Abgase über einen gemein­samen Schorn­stein ableiten oder dies zumindest tun könnten. Dies entspricht einer paral­lelen Regelung in der Großfeuerungsanlagenverordnung.

Für neue Anlagen gilt die Regis­trie­rungs­pflicht schon jetzt. Ein Beispiel findet sich etwa für Nordrhein-Westfalen auf der Homepage der zustän­digen Behörde. Betreiber von Bestands­an­lagen müssen bis zum 01.12.2023 ihrer Regis­trie­rungs­pflicht nachkommen. Dies heisst aber nicht, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt untätig bleiben könnten. Gerade dort, wo die Anlagen­si­tuation nicht ganz klar ist, sollte recht­zeitig eine Klärung herbei­ge­führt werden, ob die Anlage der 44. BImSchV unter­fällt, und aus welchen Anlagen­teilen sie sich zusammensetzt.

Dass aus den Daten der Anlagen­be­treiber aggre­gierte Anlagen­re­gister wird online öffentlich sein. Dies muss Betreibern bewusst sein. Doch nicht nur die Präsen­tation der Anlage im Register gegenüber der Öffent­lichkeit wie Nachbarn oder Verbänden zwingt zu einer sorgfäl­tigen Handhabung der neuen Pflichten. Auch die Bußgeld­an­drohung nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 der 44. BImSchV ist ernst zu nehmen: Bei vorsätz­licher oder fahrläs­siger Verletzung der Regis­trie­rungs­pflicht droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR.

Dr. Miriam Vollmer hat die 44. BImSchV in knapper Form für den Praktiker für den energate messenger darge­stellt. Einen ausführ­li­cheren Aufsatz von Dilling/Vollmer, der sich insbe­sondere an Juristen richtet, ist in der Immission + Emission 1/2019 erschienen. Wenn Sie prüfen lassen möchten, ob und in welcher Anlagen­kon­stel­lation Ihre Anlagen der 44. BImSchV unter­fallen, melden Sie sich bitte per E‑Mail oder telefo­nisch unter 030 403 643 62 0.

2019-10-21T08:42:12+02:0021. Oktober 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Erfolg­loses Eilver­fahren gegen ZEELINK

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster hat gestern Eilan­träge gegen den Bau einer Erdgas­leitung abgelehnt, die Anwohner benach­barter Kommunen gestellt hatten (Az. 21 B 631/19.AK u.a.). Hinter­grund ist das sogenannte ZEELINK-Projekt. Durch den Bau dieser neuen, 216 km langen Ergas­leitung sollen die Bereiche im Nordwesten Deutsch­lands, in denen bislang noch mit Gas mit gerin­gerem Methan­gehalt (sog. L‑Gas) verbraucht wird, auf Gas mit höherem Methan und damit auch Energie­gehalt (H‑Gas) umgestellt werden. Das L‑Gas wurde bisher vor allem in Deutschland und Nieder­landen gefördert. Nach aktuellen Prognosen werden sich die Ressourcen in den nächsten Jahren stark reduzieren. Durch ZEELINK wird das deutsche Netz in Lichten­busch an das belgische Netz angebunden. Dadurch kann Gas mit höherem Methan­gehalt aus Dänemark, Norwegen oder Russland, das am Flüssig­erd­gas­ter­minal in Zeebrugge angelandet wird, einge­speist werden.

Von den Anwohnern waren, wie sich der Presse­mit­teilung des Gerichts entnehmen lässt, vor allem Sicher­heits­be­denken geltend gemacht worden. Das OVG Münster hat diese Bedenken nicht geteilt. Durch die Einhaltung der techni­schen Regeln der Deutschen Verei­nigung des Gas- und Wasser­faches e.V. und die Anfor­de­rungen der Verordnung über Gashoch­druck­lei­tungen sei die Sicherheit gewähr­leistet. Ein Havariefall sei mit hinrei­chender Wahrschein­lichkeit ausge­schlossen. Das Sicher­heits­konzept ist darauf abgestimmt, die Leitung selbst so sicher zu machen, dass darüber hinaus kein Mindest­ab­stand zur Wohnbe­bauung einge­halten werden müsse. Weiter Schutz­maß­nahmen seien nicht nötig.

Auch bei der Trassenwahl habe die Planfest­stel­lungs­be­hörde keine Fehler gemacht. Die indivi­du­ellen Belange, etwa Beein­träch­ti­gungen landwirt­schaft­licher Betriebe seien zutreffend gewichtet worden. Im Haupt­sa­che­ver­fahren muss aller­dings noch über die Klage der Anwohner entschieden werden. Aller­dings ist es nach der Entscheidung im Eilver­fahren eher unwahr­scheinlich, dass sie die Klage gewinnen.

2019-10-15T11:47:54+02:0015. Oktober 2019|Gas, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Mehr Wasser für den Lachs

Die Energie­wende hat dazu geführt, dass so manche frühere Mühle als Wasser­kraftwerk wieder in Betrieb genommen wird. Aller­dings darf das nicht gegen das wasser­recht­liche Verschlech­te­rungs­verbot, bzw Verbes­se­rungs­gebot verstoßen. Denn die Wasser­rah­men­richt­linie (WRRL) setzt für die Oberflä­chen­ge­wässer anspruchs­volle Ziele. Der chemische und ökolo­gische Zustand der EU-Gewässern soll nach Bewirt­schaf­tungs­plänen in darin bestimmten Fristen verbessert werden. Zugleich gilt ein Verschlech­te­rungs­verbot für alle Gewässer in der EU. Umgesetzt sind diese Ziele in § 27 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG). Zur Weser­ver­tiefung hatte der Europäische Gerichtshof vor drei Jahren geurteilt, dass das Verschlech­te­rungs­verbot bei Vorha­ben­ge­neh­mi­gungen geprüft werden muss.

Nicht nur die Belastung mit chemi­schen Stoffen beein­träch­tigen den ökolo­gische Zustand. Oft ist es auch die Verbau­ungen durch Wehre, die damit in Konflikt gerät. In vielen Fällen ist damit auch die Verrin­gerung der Wasser­menge durch Ablei­tungen verbunden. Kleine Laufwas­ser­kraft­werke, wie sie oft aus alten Mühlen gebaut werden, bringen oft solche Beein­träch­ti­gungen mit sich, da das Wasser über längere Strecken gestaut und üblicher­weise über einen Mühlen­graben abgeleitet wird.

Um dennoch geneh­mi­gungs­fähig zu sein, muss genug Wasser im Fluss verbleiben, wie sich aus § 33 WHG ergibt. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) hat vor zwei Jahren den Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim darin bestätigt, dass die zuständige Behörde eine erhöhte Restwas­ser­menge festsetzen kann, wenn das für die in den Maßnah­men­pro­grammen und Bewirt­schaf­tungs­plänen konkre­ti­sierten Ziele erfor­derlich ist. Im konkreten Fall war eine 1934 erstmals geneh­migte Sägemühle in ein Kraftwerk umgewandelt worden. Da es für den Fluss ein Wieder­an­sied­lungs­pro­gramm für Lachse gab, wurde der Mindest­ab­fluss zunächst auf 700 l/s ganzjährig festge­setzt. Nach einem Wider­spruch durch den Anlagen­be­treiber erhöhte die Wider­spruchs­be­hörde den Mindes­ab­fluss während der Laichzeit des Lachses sogar auf 980 l/s. Kein Wunder, dass die Anlagen­be­treiber von dieser sogenannten „Verbö­serung“, das heißt die Verschlech­terung des Verwal­tungsakts für den Antrag­steller im Wider­spruchs­ver­fahren, nicht begeistert waren.

2019-10-14T18:46:55+02:0014. Oktober 2019|Erneuerbare Energien, Naturschutz, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht, Wasser|