UVP: EuGH zur effek­tiven Öffentlichkeitsbeteiligung

Bei Vorha­ben­trägern sind Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungen oft – wir übertrieben nicht – so beliebt wie Kopfläuse. Menschlich ist das verständlich: Man hat sich für ein Projekt entschieden, die Finan­zierung steht, da sind Inter­ven­tionen Dritter, die den Bau verzögern oder sogar ganz verhindern können, natürlich denkbar unwill­kommen. Das gilt nicht nur in Deutschland. Auch in anderen Mitglied­staaten stöhnen Vorha­ben­träger und Behörden unter den Vorgaben der UVP-Richt­linie, die bei vielen Geneh­mi­gungs­ver­fahren Betei­li­gungen der Öffent­lichkeit verbindlich vorschreibt.

In einem griechi­schen Fall hat der EuGH nun aktuell am 7. November 2019 einige auch über dieses Verfahren hinaus inter­es­sante Feststel­lungen zur Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungs­pflicht nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 der UVP-Richt­linie getroffen (C‑280/18): 

Auf der griechi­schen Insel Ios wollte ein Vorha­ben­träger ein Hotel errichten. Das Vorhaben erfor­derte eine Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung mit Öffent­lich­keits­be­tei­ligung. Da sich die Öffent­lichkeit natur­gemäß nur dann betei­ligen kann, wenn sie überhaupt von dem Vorhaben erfährt, wurde sie infor­miert. Der Haken an der Sache: Infor­miert wurde nicht auf Ios, wo das Hotel entstehen sollte. Sondern mit einem Aushang im 55 Seemeilen entfernten Styros und in der Lokal­zeitung von Styros. Auf Styros sollte auch die Konsul­tation selbst statt­finden. Dort ist nämlich die Geneh­mi­gungs­be­hörde ansässig.

Die Bewohner von Ios bekamen von dieser Infor­mation nichts mit. Sie erfuhren erst dann vom Vorhaben, als auf dem zuvor idylli­schen Eiland Bagger rollten. Als sie hiergegen vorgingen, wurde ihnen entge­gen­ge­halten, dass sie die zulässige Einwen­dungs­fristen verpasst hätten. Dies war formell auch zutreffend: Die Öffent­lich­keits­be­tei­ligung hatte im Sommer 2013 statt­ge­funden, genehmigt worden war 2014, und erst 2016 wurde geklagt. Im Vorla­ge­ver­fahren sollte der EuGH die Frage klären, ob hier wirklich Verfristung einge­treten sein kann.

Der EuGH verneinte diese Frage im Ergebnis. Er stellte zwar klar, dass es den Mitglied­staaten obliegt, wie sie über Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungen infor­mieren. Er erinnerte aber daran, dass die Infor­mation effektiv sein muss. Hierzu führte er aus (Rdnr. 32):

die zustän­digen Behörden müssen sich verge­wissern, dass die verwen­deten Infor­ma­ti­ons­kanäle vernünf­ti­ger­weise als geeignet angesehen werden können, um die Mitglieder der betrof­fenen Öffent­lichkeit zu erreichen, so dass ihnen eine angemessene Möglichkeit gegeben ist, sich über geplante Tätig­keiten, das Entschei­dungs­ver­fahren und ihre frühzei­tigen Betei­li­gungs­mög­lich­keiten zu informieren.“

Da eine Infor­mation auf Styros kaum geeignet ist, die Bewohner von Ios zu infor­mieren, dürfte auch nach einer Aufar­beitung der Sachlage durch das griechische Gericht das Verspä­tungs­ar­gument hinfällig sein.

Was bedeutet das nun für die Praxis in Deutschland? Inseln sind hier zwar um Einiges seltener als in Griechenland. Aber die Geneh­mi­gungs­be­hörden müssen sich auch hier kritisch hinter­fragen, ob die Öffent­lichkeit wirklich erreicht wird, wenn sie infor­mieren, und auch die Termine selbst betei­li­gungs­freundlich organi­siert werden (Miriam Vollmer).

2019-11-10T22:57:46+01:0010. November 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Verkehrs­recht: Bußgeld für legales Parken?

Wer schon mal in der Bremer Neustadt war, kennt diese engen Einbahn­straßen mit den kleinen Reihen­häuschen und schmalen Bürger­steigen. Dort hat sich letztes Jahr ein Rechtsfall zugetragen, der Licht wirft auf das mitunter kompli­zierte Verhältnis von Recht und Wirklichkeit:

Eigentlich ist, was das Parken angeht, die Rechtslage in der Biebricher Straße klar: Es ist dort regulär nur Platz für eine Reihe parkender Autos. Wegen der Bürger­steige, die ohnehin die Mindest­breite unter­schreiten, hat das in Bremen dafür zuständige Amt für Straßen und Verkehr kein Schild aufge­stellt, das das Parken auf Gehwegen erlauben würden. Insofern wäre in der Einbahn­straße nur das Parken auf der rechten Fahrbahn­seite erlaubt. Denn ansonsten ist nicht ausrei­chend Platz für durch­fah­rende Liefer‑, Rettungs- und Feuerwehrwagen.

Nun hatte sich in der Straße wegen des Parkdrucks eine Art „Gewohn­heits­recht“ einge­schlichen: Statt einseitig auf der Fahrbahn zu parken, hatte es sich durch­ge­setzt, beidseitig auf dem Gehweg aufge­setzt zu parken. Dadurch waren die Gehwege nicht mehr wie vorge­sehen benutzbar. Zumindest für Kinder­wagen oder alte Leute mit Gehhilfen war nicht mehr ausrei­chend Platz. Das ärgerte einen Anwohner so sehr, dass er aus Protest seinen Kasten­wagen buchstäblich „außer der Reihe“ vorschrifts­mäßig parkte. Die Gelegenheit dazu hatte sich ergeben, als auf beiden Seiten der Straße genug Parklücken waren, dass er seinen Wagen parken konnte, ohne den fließenden Verkehr zu behindern.

Die Konse­quenz war maximales Chaos, was sogar die Polizei auf den Plan rief, die im finan­ziell chronisch klammen Bremen bei Parkver­stößen sonst eher zurück­haltend agiert: Es war gekommen, wie es kommen musste: Andere Autofahrer hatten wieder wie gewohnt geparkt, so dass der Müllwagen an dem nun entstan­denen Engpass stecken blieb. Die gerufene Polizei hatte schnell den in die Fahrbahn ragenden Kasten­wagen als die Ursache der Verkehrs­be­hin­derung ausge­macht, ein Abschlepp­un­ter­nehmen beauf­tragt und ein Bußgeld gegen den Halter verhängt. Das brachte den Anwohner nicht aus der Ruhe, der beim Amtsge­richt Bremen nach § 67 Ordnungs­wid­rig­kei­ten­gesetz (OWiG) gegen den Bußgeld­be­scheid Einspruch einlegte.

Der Richter fand bei der Zeugen­aussage der Polizei­be­amtin heraus, dass der wohl einzige Grund für das Abschleppen des Autos gewesen sei: „es stand anders als alle anderen“. Das reichte ihm vor dem Hinter­grund der oben geschil­derten Rechtlage nicht und er hob den Bußgeld­be­scheid auf.

Zu recht, wie wir meinen. Denn es ist zwar naiv zu erwarten, dass sich jeder an Gesetze hält. Dass aber rechts­wid­riges Verhalten zur Norma­lität wird, sollte die Ausnahme bleiben, oder? Dass die prekäre Parksi­tuation allein zwischen wildwüch­siger Selbst­hilfe der Bürger, überfor­derter Polizei und Gerichten ausge­tragen wird, steht auf einem anderen Blatt. Ideal wäre, wenn die Kommunen die Möglich­keiten stärker wahrnehmen würden, die ihnen zur Lenkung des fließenden und des ruhenden Verkehrs zur Verfügung stehen. (Olaf Dilling)

2019-11-05T14:29:22+01:005. November 2019|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Der blaue Himmel über Karlsruhe und die Fahrverbote

Der bei deutschen Juristen beliebte Spruch vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG), über dem sich nur noch der blaue Himmel von Karlsruhe wölbe, hat in den letzten Jahrzehnten an Überzeu­gungs­kraft eingebüßt. Denn bekanntlich haben die staatlich bestallten Hüter der Verfassung auf europäi­scher Ebene Konkurrenz bekommen. Schließlich gibt es auch noch den Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg als oberstes Gericht der Europäi­schen Union und den Europäi­schen Gerichtshof für Menschen­rechte (EGMR), der im franzö­si­schen Straßburg über die Wahrung der Rechte der Europäi­schen Menschen­rechts­kon­vention (EMRK) wacht.

Aber manchmal passt das Bild vom blauen Himmel dann doch. Aller­dings selten so gut wie bei einer Rechts­frage, für die in Karlsruhe gleich mehrere Verfas­sungs­be­schwerden einge­gangen waren: Die Fahrverbote für Diesel­fahr­zeuge in deutschen Innen­städten. Wir hatten bereits mehrfach berichtet. Hierzu hat das BVerfG gestern mehrere Nicht­an­nah­me­be­schlüsse bekannt gegeben: In insgesamt neue Verfahren gegen Fahrverbote für Euro-5-Diesel in Stuttgart hat das Gericht entschieden, die Beschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen. Eine Begründung gibt das Gericht nicht, was gerade angesichts der politi­schen Brisanz zeigt, dass sich das Gericht in seiner Entscheidung sehr sicher sein dürfte.

Die Verfahren sind allesamt zuvor bei den Verwal­tungs­ge­richten, nämlich beim Verwal­tungs­ge­richt Stuttgart und dem Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg, anhängig gewesen und dort gescheitert. Danach blieb dann nur noch die Verfas­sungs­be­schwerde in Karlsruhe. In Stuttgart wurde dieses Jahr ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit Abgasnorm Euro‑4 oder älter in der Umweltzone erlassen. Ab nächstem Jahr wollte die grün-schwarze Regierung auch das Fahren mit Euro-5-Diesel auf einigen Haupt­strecken verbieten. Nach Auffassung der Verwal­tungs­ge­richts­barkeit lassen sich die sehr hohen Stutt­garter Stickoxid-Werte nur durch ein Fahrverbot in der gesamten Umweltzone ausrei­chend bekämpfen.

Tatsächlich hätte sich der blaue Himmel über Stuttgart mit einiger Kreati­vität und vor allem genügend Vorlauf sicher auch durch andere Maßnahmen wieder­her­stellen lassen. Nur wenn die Politik schläft, müssen’s am Ende die Gerichte richten.

2019-10-25T18:35:18+02:0025. Oktober 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|