Donner­schlag: Recht auf Vergessen II“ und die umwelt- und energie­recht­liche Praxis

Hassen Sie den Satz „Da kann man nichts machen“ eigentlich auch so wie wir? Irgend­etwas ist hart rechts­widrig, aber es gibt keinen Weg, um der Sache beizu­kommen, und weil die Gegen­seite – das ist bei uns Verwal­tungs­rechtlern oft der Staat – das genau weiß, bemüht sie sich auch gar nicht erst, die Sache mit der Recht­mä­ßigkeit so ganz genau zu nehmen.

Lange verhielt es sich mit Verstößen gegen das Europa­recht so, vor allem in Bezug auf Grund­rechte. Die Grund­rechte der EU stehen in der Grund­rechts­charta, der GRC, die seit 2009 in allen EU-Mitglied­staaten abgesehen vom Noch-EU-Staat Großbri­tannien und Polen gilt. Die Grund­rechte der GRC sehen den deutschen Grund­rechten im Grund­gesetz alles in allem recht ähnlich, aber oft half einem das nicht, wenn ein deutsches letzt­in­stanz­liches Gericht eine Entscheidung getroffen hatte, deren Grund­rechts­kon­for­mität man gern überprüft hätte. Denn beim Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) kann man als Unter­nehmen oder Bürger nicht gegen Urteile deutscher Gerichte vorgehen, weil es keine EU-Verfas­sungs­be­schwerde gibt. Und das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) stand seit der Entscheidung „Solange II“ auf dem Stand­punkt (Beschluss vom 22. Oktober 1986, Az: 2 BvR 197/83), dass es für Verfas­sungs­be­schwerden wegen Grund­rechts­ver­let­zungen in Bezug auf abgelei­tetes Gemein­schafts­recht unzuständig ist, solange der EU-Grund­rechts­schutz stabil bleibt.

Für das Umwelt- und Energie­recht hatte „Solange II“ weitrei­chende Folgen. Beide Materien sind sehr, sehr weitgehend verge­mein­schaftet, bestehen also zum aller­größten Teil aus umgesetztem EU-Recht, von der Strom­richt­linie bis zur Emissi­ons­han­dels­richt­linie, der Indus­trie­emis­si­ons­richt­linie und nicht zuletzt der Verbrau­cher­richt­linie, die auch im Energie­be­reich wichtig ist. Hier musste also ein Fachge­richt – etwa das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt – davon überzeugt werden, die Frage der Verein­barkeit der jeweils fallent­schei­denden Frage mit EU-Recht im Wege des Vorla­ge­ver­fahrens nach Art. 267 AEUV dem EuGH vorzu­legen. Wenn dieser Anregung nicht statt­ge­geben wurde, gab es praktisch keinen Weg mehr zu einer Überprüfung, denn die Rüge, hier sei der gesetz­liche Richter vorent­halten worden, ist unserer Erfahrung nach eine eher theore­tische als praktische Möglichkeit. Hinzu kam: Rügte man im Rahmen einer Verfas­sungs­be­schwerde wegen Verletzung deutscher Grund­rechte bei der Umsetzung von EU-Recht auch die Verletzung von primärem EU-Recht selbst, war dies faktisch völlig wirkungslos, denn das BVerfG legte dem EuGH aus Prinzip nicht vor.

Diese oft ausge­sprochen ärger­liche Sackgasse des Rechts­schutzes hat der Erste Senat mit der Entscheidung „Recht auf Vergessen II“ (Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17) nun gründlich umgebaut. Während er sich bisher für praktisch unzuständig erklärt hatte, wenn es um EU-Grund­rechte geht, will er nun kontrol­lieren, ob deutsche Behörden und Gerichte die Unions­grund­rechte richtig angewendet haben. Das BVerfG ist damit schlag­artig nicht mehr nur das Gericht des Grund­ge­setzes, sondern auch ein Gericht der GRC, die es immer dann heran­ziehen will, wenn es um umgesetztes oder angewandtes Unions­recht geht, also praktisch um 90% des Umwelt- und Energie­rechts. In diesem Segment seiner Recht­spre­chung will das BVerfG künftig auch Ausle­gungs­fragen vorlegen. Das ist bisweilen erfreulich, dürfte aber in vielen Fällen künftig zu noch längeren Verfahren bis zu endgül­tigen Klärungen führen.

Insgesamt meinen wir: Das BVerfG ist im Umwelt- und Energie­recht mit diesem Schachzug wieder zurück auf dem Spielfeld der Relevanz. Hier tritt etwas Paradoxes ein: Indem das BVerfG zugibt, in vielen Fällen nur noch ein Gericht „unterhalb“ des EuGH zu sein, bringt es sich wieder aktiv ins Spiel und gewinnt faktisch wieder an Macht. Zwar sind viele Fragen noch ungeklärt, aber wir freuen uns, künftig voraus­sichtlich doch seltener die Auskunft geben zu müssen, dass in irgend­einem Fall „nichts mehr zu machen“ sei (Miriam Vollmer).

2020-01-13T22:43:14+01:0013. Januar 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Der lange Weg zur TA Abstand

Die Wege des Gesetz­gebers sind manchmal unergründlich: Einige Gesetze werden innerhalb von Tagen durch­ge­prügelt. Andere, nicht weniger relevante Regel­werke lassen dagegen auf sich warten. Diesmal sprechen wir aber nicht über das Gebäu­de­en­ergie-Gesetz (GEG) oder die TA Luft. Sondern über die TA Abstand.

Wir erinnern uns (und haben 2018 schon einmal den damaligen Stand erläutert): Der im Zuge der Umsetzung der Seveso III-Richt­linie (2012/18/EU) neu formu­lierte § 3 Abs. 5c BImSchG  definiert den „Abstand“ zwischen den poten­tiell gefähr­lichen Betriebs­be­reichen – z. B. einer explo­si­ons­ge­fähr­deten Fabrik – und den Schutz­ob­jekten – z. B. ein Flughafen – so kompli­ziert, dass die Praxis allein mit dieser Definition komplett überfordert sein dürfte:

Der angemessene Sicher­heits­ab­stand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebs­be­reich oder einer Anlage, die Betriebs­be­reich oder Bestandteil eines Betriebs­be­reichs ist, und einem benach­barten Schutz­objekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswir­kungen auf das benach­barte Schutz­objekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richt­linie 2012/18/EU hervor­ge­rufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicher­heits­ab­stand ist anhand störfall­spe­zi­fi­scher Faktoren zu ermitteln.“

Wie die Sache mit dem Abstand praktisch aussehen soll, sollte deswegen eine TA Abstand regeln, um die Abstands­er­lasse der Länder und den Leitfaden 18 der Kommission für Anlagen­si­cherheit (KAS) endlich zugunsten einer verbind­lichen und bundes­ein­heit­lichen Regelung abzulösen. Diese war eigentlich noch für 2019 geplant, verzögert sich aber mindestens bis ins erste Quartal 2020. Immerhin, einen ersten noch als ganz vorläufig gehan­delten Diskus­si­ons­entwurf aus dem Sommer gibt es bereits:

# Wo Abstände bereits per Bauleit­planung festgelegt wurden, bleibt es dabei. Das ist überzeugend, denn diese genießen Bestands­kraft. Dies soll aber auch für städte­bau­liche Entwick­lungs­kon­zepte gelten. Alle anderen Abstände müssen neu berechnet werden.

# Beim Kreis der Schutz­ob­jekte, der schon im Vorfeld heftig disku­tiert wurde, sind nun für viele Schutz­ob­jekte geson­derte Betrach­tungen vorge­sehen, die den gutach­ter­lichen Aufwand und die Rechts­un­si­cherheit steigern dürften.

# Es soll ein Mindest­ab­stand um Betriebs­be­reiche von 100 Metern und ein maximaler Abstand von 2.000 Metern gelten. Für bestimmte gewäs­ser­ge­wäh­rende Stoffe reicht ein Schutzkonzept.

# Nachdem im Vorfeld viel über pauschale Berech­nungs­me­thoden disku­tiert wurde, ist aktuell eine Gefah­ren­po­ten­zi­al­be­rechnung vorge­sehen. Dies soll auch für entste­hende Stoffe gelten, also solche Stoffe, die sich mindestens zu 10 % innerhalb von 30 Sekunden in andere Stoffe umwandeln.

Aktuell gibt es damit noch viel Diskus­si­ons­stoff, vor allem zum Umgang mit bereits berech­neten Abständen. Angekündigt ist ein fertiger Entwurf für das erste Quartal 2020 (Miriam Vollmer).

2020-01-09T23:18:22+01:009. Januar 2020|Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Umwelt­recht: Verbands­kla­ge­recht gegen Verlän­ge­rungs­be­scheid (BVerwG 7 C 28.18)

Das Völker­recht gilt in weiten Kreisen als eine Materie schöner, aber weitgehend wirkungs­loser Worte. Dass dieses Vorurteil nicht – oder zumindest nicht immer – gilt, zeigt die Århus-Konvention aus 1998, die einen Standard für den Zugang zu Umwelt­in­for­ma­tionen und den Gerichts­zugang in Umwelt­an­ge­le­gen­heiten regelt. Die Umsetzung der Konvention in der Richt­linie 2003/35/EG und die Umsetzung im deutschen Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz (UmwRG) haben die Karten in den verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren rund um Umwelt­fragen komplett neu gemischt. Dies zeigt einmal mehr ein Verfahren, das das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) kurz vor Weihnachten, am19.12.2019, entschieden hat (BVerwG 7 C 28.18, bisher liegt nur die PM vor).

In dem Verfahren ging es um die immis­si­onschutz­recht­liche Geneh­migung für die Änderung einer Geflü­gel­mast­anlage in Sachsen-Anhalt. Diese sollte von 39.900 auf 173.200 Tierplätze erweitert werden. Die Geneh­mi­gungs­be­hörde erteilte den beantragten Bescheid, hielt eine FFH-Verträg­lich­keits­prüfung (also eine arten­schutz­recht­liche Unter­su­chung) für unnötig, und ordnete gleich­zeitig an, dass die Geneh­migung erlöschen sollte, wenn der Antrag­steller sie bis zum 31.01.2016 nicht nutzen würde. Später verlän­gerte er die Frist mit Bescheid vom 15.09.2016 bis zum 31.01.2018 und mit einem weiteren Verlän­ge­rungs­be­scheid vom 04.05.2018 bis zum 31.01.2020.

Hiergegen wandte sich ein Umwelt­verband. Zum einen griff er die Geneh­mi­gungs­er­teilung selbst an. Zum anderen wandte er sich gegen die mehrfachen Verlängerungsbescheide.

Der Rechts­streit rund um die eigent­liche Geneh­migung ist – wie in solchen Verfahren üblich – ausladend. Die Frage, ob und wie die Knoblauch­kröte und der europäische Maulwurf unter dem gigan­ti­schen Hühner­stall leiden, ist eher etwas für den Conaisseur. Dass der klagende Umwelt­verband sich gerichtlich gegen den auf der Annahme, trotz Knoblauch­kröte sei eine FFH-Prüfung nicht nötig, fußenden Bescheid wenden darf, steht auch völlig außer Frage. Neu und deswegen inter­essant ist aber die Frage, wie es eigentlich mit dem Klage­recht des Umwelt­ver­bandes in Hinblick auf die Verlän­ge­rungs­be­scheide steht.

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Magdeburg sah mit Urteil vom 08.06.2018 (2 L 11/16) die Klage des Umwelt­ver­bandes in diesem Punkt noch als unzulässig an (Rdnr 330 ff.). Es handele sich weder um eine „Zulas­sungs­ent­scheidung“ nach § 2 Abs. 6 UVPG, noch handele es sich bei einer Verlän­gerung um einen Bescheid, der mit Öffent­lich­keits­be­tei­ligung ergeht. Es liege auch kein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG vor, denn die Geneh­migung an sich sei schon ein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG.

Das BVerwG hob die Entscheidung in diesem Punkt nun auf. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sei weit auszu­legen. Da es sich hier nicht nur um eine rein formelle Entscheidung handele, dürfen Umwelt­ver­bände also auch gegen Verlän­ge­rungs­be­scheide vorgehen.

Ob damit das Schicksal der Verlän­ge­rungs­be­scheide besiegelt ist, ist zwar noch unklar. Denn das BVerwG hat die Sache an das OVG Magdeburg zurück­ver­wiesen, die nun erst einmal die Begrün­detheit der Klage prüfen müssen. Mögli­cher­weise kommt der Vorha­ben­träger sogar mit einem blauen Auge davon. Für die Zukunft ist aus dieser Entscheidung aber Folgendes abzuleiten: Für Umwelt­ver­bände ist so gut wie jedes Verwal­tungs­handeln erreichbar, dass sie überhaupt inter­es­siert. Es lohnt sich für Verbände, gegen Verlän­ge­rungs­ent­schei­dungen vorzu­gehen bzw. ein Vorha­ben­träger sollte auf Verlän­ge­rungs­be­scheide ebenso viel Aufmerk­samkeit verwenden wie auf den Bescheid an sich. Denn mit ein bisschen Pech implo­diert die Verlän­gerung, die Geneh­migung erlischt, und selbst wenn sich diese retro­spektiv als recht­mäßig erweisen sollte, steht der Vorha­ben­träger verfah­rens­tech­nisch wieder ganz am Anfang, wenn er aus Zeitgründen seinen Bescheid verliert (Miriam Vollmer).

2020-01-06T23:57:37+01:006. Januar 2020|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|