VG Berlin: Maskenpflicht im Bundestag

Im Bundestag gilt seit dem 6. Oktober 2020 die Pflicht, eine Alltagsmaske zu tragen. Dies hat der Bundestagspräsident per Allgemeinverfügung angeordnet. Um zu verhindern, dass eventuelle Widersprüche dazu führen, dass die Pflicht zur Alltagsmaske möglicherweise erst nach einer langwierigen Auseinandersetzung vor Gericht greift,

Neun Mitarbeiter der AfD-Fraktion sahen das aber nicht ein. Sie wehrten sich gegen die Allgemeinverfügung und beantragten gleichzeitig, bis zur endgültige Klärung die aufschiebende Wirkung der laufenden Klage wiederherzustellen, also erst mal keine Maske zu tragen, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

Diesen Antrag hat das VG Berlin nun zurückgewiesen. Das VG Berlin hält die Allgemeinverfügung für rechtmäßig (VG 2 L 179/20). Erstens sei sie formell ordnungsgemäß ergangen, auch den Antragstellern zugegangen, aber zweitens sieht das VG Berlin sie auch für materiell korrekt an: Die Befugnis resultiere aus Art. 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GG, dem Hausrecht des Bundestagspräsidenten. Offenbar haben die AfD-Mitarbeiter behauptet, die Pflicht sei zu unbestimmt gewesen, aber das überzeugte das VG nicht: Die Republik spreche seit Monaten über Masken, jeder wisse, was damit gemeint sei.

Das VG sah auch die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung als gegeben an. Die Funktionsfähigkeit des Bundestags stehe angesichts der hohen 7-Tage-Inzidenz in Berlin von zuletzt 236 Fällen pro 100.000 Einwohnern auf dem Spiel. Bei einer solchen Lage sei es wahrscheinlich, dass sich Infizierte im Bundestag aufhalten. Auch der Vortrag, bei Einhaltung der Abstandsregeln bestehe keine Gefahr und deswegen sei auch keine Maskenpflicht vonnöten, überzeugte nicht.

Es ist einigermaßen überraschend, dass die AfD-Mitarbeiter tatsächlich die Eignung der Masken zur Pandemiebekämpfung bestritten haben. Sie beriefen sich darauf, dass die Maske allein nicht ausreichend sei, die Ansteckungsgefahren auszuschließen, und machten auf vermeintliche Inkonsistenzen und Wertungswidersprüche (wie zB die Möglichkeit, am Arbeitsplatz die Maske abzunehmen) aufmerksam. Das Gericht sah es aber als erwiesen an, dass die Maske immerhin einen Beitrag leistet. Dieser Beitrag wiege schwerer als der Nachteil, den es bedeutet, eine Maske tragen zu müssen. Die Antragsteller hatten eine Beeinträchtigung ihrer Meinungsfreiheit und ihrer körperlichen Unversehrtheit vorgetragen, was das Gericht beides nicht für gegeben hielt, u. a. weil es keine “Meinung” sei, keine Maske zu tragen. Zudem falle die Maskenpflicht nicht so schwer ins Gewicht wie die Gefahr, dass der Bundestag nicht mehr funktionsfähig ist, weil zu viele Abgeordnete oder ihre Mitarbeiter krank oder in Quarantäne sind.

Was bedeutet diese Entscheidung für die Praxis? Natürlich kann nur der Bundestag mit der Funktionsfähigkeit des Bundestags argumentieren. Aber je wichtiger Institutionen für die Aufrechterhaltung grundlegender Infrastrukturen sind, um so eher können auch sie eine Maskenpflicht in vergleichbarer Weise rechtfertigen. Zwar steht die 2. Instanz noch aus, denn gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg möglich. Doch dieses hatte bereits zu einer ähnlichen Regelung im Brandenburgischen Landtag entschieden und ebenfalls die sofortigen Vollziehbarkeit der Maskenpflicht aufrechterhalten. (Miriam Vollmer)

2020-11-20T22:18:49+01:0020. November 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Urheberrecht und Informationsfreiheit

Kann man bestehende Urheberrechte gegen Ansprüche auf Informationsfreiheit ins Feld führen? Damit musste sich das Landgericht Köln in einem Klageverfahren beschäftigen, das das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gegen den Journalisten Arne Semsrott, Projektleiter von FragdenStaat betrieben hat (Urt. v. 12.11.202163/19). Das BfR hatte Semsrott abgemahnt und wollte so erreichen, dass der Beklagte ein Gutachten über Krebsrisiken des Unkrautvernichtungsmittels Glyphosat, das diesem auf eine IFG-Antrag hin zugesandt worden war, nicht veröffentlichen durfte, weil es angeblich Urheberrechtsschutz unterliegt. Nachdem der sich nicht unterworfen hatte, hatte das BfR ihn auf Unterlassung verklagt. Prozessual ergab sich so die nicht alltägliche Situation, dass ein Zivilgericht über einen verwaltungsrechtlichen Anspruch zu urteilen hatte.

Warum war das Verfahren wichtig?

Hätte das BfR sich durchgesetzt, hätten öffentliche Stellen regelmäßig Studien, Gutachten und andere Schriftstücke, die eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen, den Blicken der breiten Öffentlichkeit entziehen können. Behörden hätten dann oft erreichen können, dass zwar an sich Ansprüche nach § 1 Abs. 1 IFG auf amtliche Informationen bestehen, aber der Anspruchsberechtigte mit den Informationen praktisch nichts anfangen kann. Die Lesart des BfR hätte das Informationsrecht in Hinblick auf viele für die Öffentlichkeit interessante Inhalte damit schlicht ausgehebelt.

Was sagt das LG Köln?

Das Landgericht Köln ließ sich vom BfR aber im konkreten Fall nicht überzeugen. Es sah zunächst das Veröffentlichungsrecht vom Verwertungsrecht des BfR umfasst. Die Behörde kann danach also nicht einfach behaupten, sie dürfe so ein Gutachten nicht publizieren (hier sollte gesetzlich über Klarstellungen bei Auftragsgutachten durch Dritte auf vertraglicher Basis nachgedacht werden).

Weiter urteilte das LG Köln, dass das BfR die Veröffentlichung nicht untersagen konnte, weil das Gutachten mit der Zusendung an den Antragsteller bereits veröffentlicht war. Zudem konnte sich der Antragsteller auf das Zitatrecht des § 51 UrhG berufen, weil der Antragsteller das Werk ja in einem Kontext veröffentlicht hat. Zuletzt hatte das BfR per Allgemeinverfügung sogar ein Verfahren aufgesetzt, mit dem jedermann das Gutachten abfragen konnte, was rund 43.000 Antragsteller dann auch getan hatten. Das Argument des Gerichts war also: Wenn etwas schon so öffentlich ist, dann kann es nicht mehr öffentlicher werden, so dass es auch von Dritten – wie dem Beklagten und Antragsteller – veröffentlicht werden darf.

Sieg der Informationsfreiheit?

Ist das nun ein Sieg der Informationsfreiheit auf voller Linie? Keineswegs. In den allermeisten Fällen wird ein Gutachten, das jemand abgefragt hat, nicht von so vielen anderen Menschen verlangt. Und nicht jeder und nicht immer kann vor einer Veröffentlichung und Verwendung eines Gutachtens eine große Kampagne starten. Das bedeutet aber: Die Macht des Urheberrechts gegen unerwünschte Informationsrechte ist nach wie vor erheblich. Hier wäre es am Gesetzgeber, Freiheit und Schutz geistigen Eigentums in den Fällen zu harmonisieren, in denen nicht etwa Private Rechte geltend machen, sondern der Steuerzahler Gutachten bezahlt hat, die vor ihm geheimzuhalten schwer zu begründen ist.

Die Entscheidung ist zudem noch nichts rechtskräftig: Die Berufung wurde angekündigt. (Miriam Vollmer)

2020-11-17T22:47:45+01:0017. November 2020|Verwaltungsrecht|

Falsch betreiben ist wie nicht betreiben: Zu VG Trier, 9 K 3913/19.TR

Der Zahn der Zeit setzt auch Genehmigungen zu: Wer seine genehmigte Anlage drei Jahre nicht betreibt, verliert die Anlagengenehmigung. So steht es in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG.

Doch wie sieht es aus, wenn eine Anlage zwar genehmigt ist, aber der tatsächliche Betrieb nicht der Genehmigung entspricht? Diese Frage hatte das VG Trier am 4. März 2020 (9 K 3913/19.TR) zu entscheiden.

In der Entscheidung geht es um eine erstmals 1975 mit Planfeststellungsbeschluss als Abfallbehandlungsanlage genehmigte Anlage. Hier durfte Schlamm in fünf Erdbecken zwischengelagert werden. Allerdings stellte die Behörde 2018 bei einem Ortstermin fest, dass von Zwischenlagerung keine Rede sein kann: Die Schlämme erwiesen sich als dauerhaft deponiert, es war sogar Schilf auf den Ablagerungen gewachsen.

Das ließ die Behörde sich nicht bieten. Sie erließ eine Stilllegungsverfügung. Der Betreiber sollte die Anlage räumen. Der berief sich auf die Planfeststellungsgenehmigung, die ihm die Zwischenlagerung erlaube und zog vor Gericht.

Das Gericht wies die Klage ab und gab der Behörde recht: Die Anlage sei genehmigungsbedürftig. Der Planfeststellungsbeschluss ersetze die Immissionsschutzgenehmigung. Er sei auch weder nichtig, noch zu unbestimmt. Aber er schirme die Anlage der Betreiberin nicht vor der Stilllegungsverfügung ab, weil er seit spätestens 2015 erloschen sei: Die Betreiberin habe die Anlage eben nicht “betrieben”, weil nur der genehmigte Betrieb als Betreiben im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gelte. Mit anderen Worten: Betrieb ist nur das, was genehmigt wurde.

Was bedeutet das für die Praxis? Betreiber müssen ihr Genehmigungsmanagement ernst nehmen. Dass es Anlagen schon lange gibt und dass irgendeine Genehmigung existiert, reicht nicht. Es muss regelmäßig geprüft werden, ob sich möglicherweise Änderungen gegenüber dem genehmigten Betrieb ergeben haben. Liegt dies auch nur annäherungsweise nahe, muss auf die Behörde zugegangen werden, ansonsten droht das Erlöschen der Genehmigung. Die Anlage müsste dann umfassend neu genehmigt werden (Miriam Vollmer)

2020-11-13T20:07:07+01:0013. November 2020|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|