Shoppen an Adventssonntagen als Infektionsschutz?

Das OVG Münster hat sich kürzlich mit einem Eilantrag der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi befasst. Der Antrag richtete sich gegen die Coronaverordnung des Landes NRW, genau gesagt § 11 Abs. 3. Betroffen war die Regelung, nach der die Ladenöffnungszeiten an Adventsonntagen gelockert werden sollten: Am 29. November 2020, am 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 hätte dann der Einzelhandel von 13 bis 18 Uhr öffnen dürfen.

Die Begründung: Durch Öffnung der Läden sollte das Einkaufsgeschehen an anderen Tagen, insbesondere an den Adventssamstagen entzerrt werden. Dadurch sollte es leichter sein, Abstände einzuhalten, so dass sich die Regelung positiv auf die Infektionsvermeidung auswirken sollte.

So richtig überzeugt hat diese Begründung das Gericht nicht. Schon ob diese Regelung überhaupt nötig war, stellte das Gericht in Frage. Denn in vielen Gemeinden des Flächenlandes sei gar nicht so ein starker Andrang, dass eine Entzerrung des Einkaufsgeschehens nötig sei.

Aber auch für größere Städte hegte der für Infektionsschutz zuständige 13. Senat seine Zweifel. Denn es könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Sonntagsöffnung überhaupt ein geeignetes Mittel sei, um den Infektionsschutz zu verfolgen. Vielmehr sei anzunehmen, dass viele Menschen in Ermangelung anderer Möglichkeiten der Freizeitgestaltung den Sonntag ganz unabhängig vom konkreten Bedarf zum Shoppen nutzen könnten. Dann würde die Sonntagsöffnung eher zu vermehrten Ansteckungsmöglichkeiten führen.

Tatsächlich überzeugt die Begründung der Sonntagsöffnung aus Gründen des Infektionsschutzes nicht. Vermutlich dürfte auch für den Verordnungsgeber eher die Förderung des gebeutelten Einzelhandels in den Innenstädten ausschlaggebend gewesen sein (Olaf Dilling).

2020-12-02T22:41:02+01:002. Dezember 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Der BGH zu Nachbars Stall

Offenbar häufen sich mit Corona Nachbarschaftsstreitigkeiten. Wenn man sich so umhört, könnte dieser Eindruck entstehen. Und das wäre ja auch plausibel. Denn Streit entsteht vielleicht öfter aus Langeweile als aus Verzweifelung. Was sollte also anderes passieren, wenn zu Pandemiezeiten beides zusammenkommt?

Das Nachbarrecht ist, man möge mir den flauen Wortwitz verzeihen, dem öffentlichen Recht benachbart. Nun, eigentlich ist es Sachenrecht und damit Teil des Privatrechts, also eines der Rechtsgebiete, die nicht das Verhältnis zwischen Bürger und Staat regeln, sondern die Verhältnisse zwischen den Bürgern untereinander. Dennoch ist das Nachbarrecht neben dem Ordnungsrecht eine der wichtigsten historischen Quellen des Umweltrechts. Schließlich gab es für viele emissionsschutzrechtliche Konflikte zwischen Nachbarn früher keine Regeln des Gesetz- oder Verordnungsgebers. Stattdessen mussten die ordentlichen Gerichte sich drum kümmern.

Einen solchen, im weitesten Sinne auch Emissionen betreffenden nachbarrechtlichen Fall hatte jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu entscheiden. Die Baubehörde hatte die Inhaberin eines Reiterhofs enttäuschen müssen und keine Baugenehmigung für einen von ihr geplanten offene Pferdestall erteilt. Wie auch das Verwaltungsgericht bestätigte, würde das Vorhaben im – vermutlich unbeplanten – Innenbereich gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtsnahmegebot verstoßen. So sei der offene Stall nur gut 12 Meter von den Ruheräumen der Nachbarn entfernt. Außerdem seien die Boxen mit dem Auslauf zu deren Wohnhaus ausgerichtet.

Dass die Inhaberin des Reitstalls dennoch gebaut hat, führte zu einem Abwehranspruch der Nachbarn nach §§ 1004 Abs. 1 in Verbindung mit 823 Abs. 2 BGB. Das Berufungsgericht hatte noch anders entschieden. Denn das Rücksichtnahmegebot ist primär eine öffentlich-rechtliche Norm, also im Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung. Aber wie der BGH bestätigte, gilt sie als sogenannte Schutznorm, die auch für Dritte ganz unmittelbar subjektive Rechte entfaltet. Hier fügt sich also der Kreis zwischen öffentlichem und privaten Recht (Olaf Dilling).

 

2020-11-30T20:14:05+01:0030. November 2020|Sport, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Emissionshandel: Genehmigung der Methodenpläne

Aktuell erreichen die Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen Bescheide der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), mit denen die Behörde die Methodenpläne der Betreiber genehmigt.

Die Methodenpläne sind in der EU-Zuteilungsverordnung vorgesehen. Nach Art. 4 Abs. 2 b EU-ZuVo sind sie den Anträgen auf Zuteilung beizufügen. Ihr Inhalt ist in Art. 8 geregelt. Danach handelt es sich um eine “ausführliche, vollständige und transparente Dokumentation aller maßgeblichen Phasen der Datenerhebung”. Die genauen Angaben finden sich in Anhang VI.

Die DEHSt hat die Methodenpläne zu genehmigen. Damit stellt sie fest, dass diese dem in Anhang VI der EU-ZuVo vorgegebenen Standard genügen. Kommt die DEHSt zu dem Ergebnis, dies sei nicht der Fall, so hat sie in den uns bekannten Fällen den Antrag auf Genehmigung des Methodenplans bisher nicht abgelehnt, sondern per Nebenbestimmung den Betreibern bestimmte Änderungen aufgegeben.

Wollen Betreiber hiergegen vorgehen, so können sie Widerspruch einlegen. Natürlich richtet sich der Widerspruch nicht gegen den Bescheid insgesamt. Die Genehmigung des Methodenplans soll ja nicht aufgehoben werden. Im Gegenteil: Sie soll ohne oder nur mit modifizierten Auflagen ergehen. Der Betreiber fechtet also nicht den Bescheid, sondern nur isoliert die Nebenbestimmungen an. Dies ist möglich, weil es sich um echte Nebenbestimmungen handelt, die vom Hauptverwaltungsakt, der Genehmigung des Methodenplans, trennbar sind.

Anders als bei Widersprüchen gegen (unzureichende) Zuteilungsbescheide entfaltet der Widerspruch auch aufschiebende Wirkung. Denn § 26 TEHG, der die aufschiebende Wirkung bestimmter Widersprüche ausschließt, bezieht sich nicht auf Genehmigungen von Methodenplänen. Doch ob das wirklich bedeutet, dass der nächste Bericht auf Grundlage des beantragten Methodenplans ohne die unerwünschten Auflagen erstattet werden kann, ist mindestens fraglich. Zum einen ist unklar, ob auch die Behörde in gleicher Weise wie wir von der Trennbarkeit von Grundbescheid und Auflage ausgeht. Zum anderen kann sie auch nachträglich die sofortige Vollziehung ihres Bescheides mit den Nebenbestimmungen anordnen. Hier empfiehlt es sich, im Falle des Widerspruchs Kontakt zur Behörde aufzunehmen und das gemeinsame Verständnis zu klären, um bußgeldbewehrte Fehler oder zumindest langwierige Verfahren zu deren Abwehr zu vermeiden (Miriam Vollmer).

2020-11-27T21:18:51+01:0027. November 2020|Emissionshandel, Verwaltungsrecht|