Gerichtlich verloren, politisch gewonnen: EuGH C‑565/19 P

Dass nicht jeder gegen jede Rechts­ver­letzung zu Felde ziehen kann, enttäuscht gerade Aktivisten immer wieder. Zwar gelten einige Ausnahmen zugunsten von Umwelt­ver­bänden. Doch mit Urteil vom 25. März 2021 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Klage mehrerer Familien abgewiesen, die die EU auf die Erhöhung des Klima­ziels von 40% bis 2030 verklagt haben (C‑565/19 P).

Die Kläger hatten im Verfahren dargelegt, dass ihre Betrof­fenheit höher ist als die anderer Personen, vor allem wegen ihres exponierten Wohnorts. Sie müssen deswegen teilweise ganz mit dem Verlust ihrer Häuser, mindestens mit erheb­lichen Nachteilen und Schäden rechnen, weil sie etwa auf Inseln leben, die besonders von einer Erhöhung des Wasser­spiegels betroffen sind. Teilweise leben die Kläger in der EU, teilweise auch im außer­eu­ro­päi­schen Ausland.

Doch dem EuGH reichte dieser Grad an Betrof­fenheit nicht. Denn Art. 263 Abs. 4 AEUV erlaubt Klagen von Privat­per­sonen nur in den engen Grenzen der persön­lichen Betroffenheit:

Jede natür­liche oder juris­tische Person kann unter den Bedin­gungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerich­teten oder sie unmit­telbar und indivi­duell betref­fenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verord­nungs­cha­rakter, die sie unmit­telbar betreffen und keine Durch­füh­rungs­maß­nahmen nach sich ziehen, Klage erheben.“

Solche „an sie gerich­teten oder sie unmit­telbar und indivi­duell betref­fenden Handlungen“ oder Rechtsakte sah schon das EuG mit Beschluss vom 8. Mai 2019 nicht als gegeben an. Der AEUV sehe keine Popular­klagen vor. Die Klage sei deswegen unzulässig. Dies hat der EuGH als Rechts­mit­tel­ge­richt nun bestätigt.

Curia, Gerichtshof, Europäischen Union, Eugh

Haben die Kläger nunmehr also Grund, enttäuscht zu sein? Ja und nein. Die Möglich­keiten, die EU und ihre Organe über den Umweg der Gerichte zum Jagen zu tragen, sind damit wohl gescheitert. Doch die Kläger, vertreten durch bekannte Namen der Umwelt­szene, sind nicht naiv. Dass die EU verur­teilt würde, mögen sie sich gewünscht, aber kaum erwartet haben. Wenn es ihnen darum ging, das Thema Klima­schutz in der Öffent­lichkeit zu halten und politisch Druck zu machen, können sie sich zufrieden schätzen: Tatsächlich will die EU statt der bisher angesetzten 40% nun 55% Minderung bis 2030 erreichen. Die Kläger haben ihr Ziel also nicht gerichtlich, aber politisch reali­siert (Miriam Vollmer).

 

 

2021-03-30T19:52:20+02:0030. März 2021|Energiepolitik, Kommentar, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Der digitale Gemeinderat

Auch auf lokaler Ebene gibt es in der Pandemie neue Anfor­de­rungen an Digita­li­sierung. Denn Gemein­de­rats­sit­zungen sind aus Infek­ti­ons­schutz­gründen oft nicht wie gewohnt möglich. Aller­dings sieht das Kommu­nal­ver­fas­sungs­recht in allen Bundes­ländern den Öffent­lich­keits­grundsatz vor. Dieser folgt aus Artikel 28 Grund­gesetz, in dem Anfor­de­rungen an die demokra­tische Verfassung von Kommunen formu­liert sind.

Der Öffent­lich­keits­grundsatz ist einer der Verfah­rens­grund­sätzen des Kommu­nal­rechts. Denn nur durch die Öffent­lichkeit von Sitzungen können Kommu­nal­ver­tre­tungen ihre Repräsentations‑, Integra­tions- und Kontroll­funktion erfüllen. Da Öffent­lichkeit aber bislang real und nicht virtuell verstanden wurde, sind digitale Sitzungen kommu­naler Gremien bisher oft nicht vorgesehen.

Voraus­setzung dafür wären jeden­falls gesetz­liche Grund­lagen, die in manchen Bundes­ländern, zum Beispiel NRW, noch nicht vorhanden sind. Aber selbst dann sind noch verfas­sungs­recht­liche Grund­lagen zu beachten. Im Prinzip soll jedermann während der ganzen Dauer der Sitzung die Möglichkeit zur Teilnahme haben. Dies schließt im Prinzip zwar nicht aus, dass digitale Technik zum Einsatz kommt. Aller­dings muss es auch für Menschen, die keinen Zugang zu digitaler Infra­struktur haben, Möglich­keiten zum Zugang geben. Dies kann zum Beispiel dadurch ermög­licht werden, dass die Übertragung in einen öffentlich zugäng­lichen Saal erfolgt (Olaf Dilling).

2021-03-30T01:18:21+02:0030. März 2021|Verwaltungsrecht|

Novel Food und Hanfprodukte

Beim nächsten Späti, einem dieser typisch Berliner Kioske, die bis weit in die Nacht oder sogar rund um die Uhr auf haben, gibt es seit einiger Zeit Canna­bi­ser­zeug­nisse zum Verkauf. Einiger­maßen verwun­derlich angesichts der Tatsache, dass auf der selben Straße entlang des Görlitzer Parks immer wieder Polizei­ein­sätze wegen diverser Hanfpro­dukte durch­ge­führt werden. Aber, so klärte mich der Kiosk­in­haber sogleich kennt­nis­reich auf, dies seien völlig harmlose Varianten, da die berau­schende Substanz, das Tetra­hy­dro­can­na­binol (THC), hier nicht enthalten sei. Vom Kauf haben wir dann doch dankend Abstand genommen.

Cannabis-Blatt

(Foto: Rotational, Gemeinfrei, Link)

Inzwi­schen hat auch das Verwal­tungs­ge­richt Berlin über diese Produkte entschieden. Grundlage der Entscheidung sind die Regelungen über die sogenannten „Novel Foods“. Das sind Lebens­mittel, die „neuartig“ im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 (Novel Food-VO) sind. Neuartig sind sie dann, wenn sie vor dem 15. Mai 1997 in der Europäi­schen Union nicht in nennens­wertem Umfang für den mensch­lichen Verzehr verwendet wurden.

Diese neuar­tigen Lebens­mittel dürfen nicht ohne vorherige Prüfung und Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Mit anderen Worten: Was der Bauer nicht kennt, das frisst er nicht. Manchmal führt das zu fragwür­digen Ergeb­nissen, zum Beispiel, wenn bereits lange außerhalb Europas bewährte Lebens­mittel impor­tiert werden. Zum Beispiel Stevia, eine Pflanze, die schon lange als natür­liches Süßungs­mittel ohne Zucker in Südamerika verwendet wird.

Bei den neuen Canna­bis­pro­dukten ist eher verständlich, warum eine Prüfung nötig ist. Denn darin ist ein Wirkstoff angerei­chert. Zwar handelt es sich nicht um das bewusst­seins­ver­än­dernde THC, sondern um Canna­bidiol (CBD). Auch dieses hat aller­dings als pharma­zeu­tisch wirksamer Stoff viele zum Teil erheb­liche Auswir­kungen u.a. auf das Nerven­system. Neben erwünschten Wirkungen hat es auch unerwünschte Neben­wir­kungen. Zwar wird Hanf auch in Europa schon lange als Kultur­pflanze verwendet, aber die Anrei­cherung des Wirkstoffs war bis Ende der 1990er Jahre keine gängige Praxis.

Nach Auffassung des VG Berlin ist daher das Verbot des Herstellens und Inver­kehr­bringens von CBD-haltigen Kapseln und Ölen gerecht­fertigt. Tatsächlich werden diese Produkte oft offensiv wegen ihrer vermu­teten positiven gesund­heit­lichen Auswir­kungen beworben. Anders als bei regulären Arznei­mitteln gab es jedoch keine vorherige Prüfung und Zulassung. Die überra­gende Bedeutung des Gesund­heits­schutzes recht­fertigt das Verbot trotz der wirtschaft­lichen Nachteile des Antrags­stellers in dem Verfahren. Dies gilt bei neuar­tigen Lebens­mitteln selbst dann, wenn über deren gesund­heit­liche Auswir­kungen bisher nichts Negatives bekannt ist.

Die Entscheidung steht einer Zulassung von CBD-haltigen Produkten als „Novel Food“ oder Arznei­mittel auf EU-Ebene nicht entgegen. Dies wäre auch durchaus sinnvoll, weil sich die Sustanz tatsächlich in einigen Fällen, insbe­sondere bei bestimmten Autoim­mun­erkran­kungen, als hilfreich erwiesen hat (Olaf Dilling).

 

2021-03-24T17:45:08+01:0024. März 2021|Verwaltungsrecht|