Novel Food und Hanfprodukte

Beim nächsten Späti, einem dieser typisch Berliner Kioske, die bis weit in die Nacht oder sogar rund um die Uhr auf haben, gibt es seit einiger Zeit Cannabiserzeugnisse zum Verkauf. Einigermaßen verwunderlich angesichts der Tatsache, dass auf der selben Straße entlang des Görlitzer Parks immer wieder Polizeieinsätze wegen diverser Hanfprodukte durchgeführt werden. Aber, so klärte mich der Kioskinhaber sogleich kenntnisreich auf, dies seien völlig harmlose Varianten, da die berauschende Substanz, das Tetrahydrocannabinol (THC), hier nicht enthalten sei. Vom Kauf haben wir dann doch dankend Abstand genommen.

Cannabis-Blatt

(Foto: Rotational, Gemeinfrei, Link)

Inzwischen hat auch das Verwaltungsgericht Berlin über diese Produkte entschieden. Grundlage der Entscheidung sind die Regelungen über die sogenannten “Novel Foods”. Das sind Lebensmittel, die „neuartig“ im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 (Novel Food-VO) sind. Neuartig sind sie dann, wenn sie vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden.

Diese neuartigen Lebensmittel dürfen nicht ohne vorherige Prüfung und Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Mit anderen Worten: Was der Bauer nicht kennt, das frisst er nicht. Manchmal führt das zu fragwürdigen Ergebnissen, zum Beispiel, wenn bereits lange außerhalb Europas bewährte Lebensmittel importiert werden. Zum Beispiel Stevia, eine Pflanze, die schon lange als natürliches Süßungsmittel ohne Zucker in Südamerika verwendet wird.

Bei den neuen Cannabisprodukten ist eher verständlich, warum eine Prüfung nötig ist. Denn darin ist ein Wirkstoff angereichert. Zwar handelt es sich nicht um das bewusstseinsverändernde THC, sondern um Cannabidiol (CBD). Auch dieses hat allerdings als pharmazeutisch wirksamer Stoff viele zum Teil erhebliche Auswirkungen u.a. auf das Nervensystem. Neben erwünschten Wirkungen hat es auch unerwünschte Nebenwirkungen. Zwar wird Hanf auch in Europa schon lange als Kulturpflanze verwendet, aber die Anreicherung des Wirkstoffs war bis Ende der 1990er Jahre keine gängige Praxis.

Nach Auffassung des VG Berlin ist daher das Verbot des Herstellens und Inverkehrbringens von CBD-haltigen Kapseln und Ölen gerechtfertigt. Tatsächlich werden diese Produkte oft offensiv wegen ihrer vermuteten positiven gesundheitlichen Auswirkungen beworben. Anders als bei regulären Arzneimitteln gab es jedoch keine vorherige Prüfung und Zulassung. Die überragende Bedeutung des Gesundheitsschutzes rechtfertigt das Verbot trotz der wirtschaftlichen Nachteile des Antragsstellers in dem Verfahren. Dies gilt bei neuartigen Lebensmitteln selbst dann, wenn über deren gesundheitliche Auswirkungen bisher nichts Negatives bekannt ist.

Die Entscheidung steht einer Zulassung von CBD-haltigen Produkten als “Novel Food” oder Arzneimittel auf EU-Ebene nicht entgegen. Dies wäre auch durchaus sinnvoll, weil sich die Sustanz tatsächlich in einigen Fällen, insbesondere bei bestimmten Autoimmunerkrankungen, als hilfreich erwiesen hat (Olaf Dilling).

 

2021-03-24T17:45:08+01:0024. März 2021|Verwaltungsrecht|

Zombie at Work: Kassierter Großfeuerungsanlagenbeschluss wird umgesetzt

Erinnern Sie sich? Die europäische Kommission hat am 31.07.2017 neue Grenzwerte für Großfeuerungsanlagen erlassen (Beschluss 2017/1442/EU), hierzu mehr. Für diese – vornehm “BVT-Schlussfolgerungen” genannt – gibt es einen festgesetzten rollierenden Mechanismus, der eigentlich vorsieht, dass erst die KOM tätig wird, dann die Mitgliedstaaten und schließlich vier Jahre nach Erlass, also diesen Sommer, alle Anlagen auf Stand sind.

Dass das nicht funktionieren würde, war schon 2018 klar (wir berichteten). Und nun hat auch noch mit Entscheidung vom 27.01.2021 das EuG auf eine Klage Polens hin den Beschluss 2017/442/EU für nichtig erklärt. Der KOM sind Verfahrensfehler unterlaufen. Damit behalten die osteuropäischen Stimmen, aber auch deutsche Braunkohleverbände, recht, die von Anfang an vorgetragen hatten, dass das vorgesehene Verfahren nicht eingehalten worden war.

Doch nichtig bedeutet nicht automatisch auch unwirksam. Ähnlich wie das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Gesetze für unvereinbar erklären, dem Gesetzgeber aber Zeit für eine Neuregelung lassen kann, kann auch die EU-Gerichtsbarkeit nichtige Rechtsakte quasi wie eine Art juristischen Zombie noch eine Weile herumlaufen lassen. In diesem Falle bedeutet das: Die Schlussfolgerungen bleiben in Kraft und die KOM hat 12 Monate Zeit, sich um einen vorschriftsgemäßen Beschluss zu kümmern. Das EuG begründet das mit der notwendigen Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus und der nötigen Verbesserung der Umweltqualität, die ansonsten leiden würden. Polen hat also gewonnen, aber hat nichts davon.

Zombie, Tod, Toten, Tag Der Toten, Mexiko, Mann

Entsprechend gehen auch in Deutschland die Bemühungen weiter, die neuen Grenzwerte nun schnell umzusetzen. Nachdem immerhin der Bundestag Änderungen der 13. und der 17. BImSchV beschlossen hat (wir berichteten schon über den Kabinettsentwurf), ist nun der Bundesrat gefragt. Am Freitag, dem 26.03.2021 steht das Thema auf der Tagesordnung. Eine reine Formalität wird diese Beratung sicher nicht: Der federführende Umweltausschuss hat eine ganze Reihe von Änderungsvorschlägen unterbreitet. Zwar drängt die Zeit, aber die Frage, was denn nun im Sommer für Grenzwerte gelten, ist noch nicht geklärt (Miriam Vollmer).

2021-03-23T22:49:00+01:0023. März 2021|Immissionsschutzrecht, Verwaltungsrecht|

Maskenpflicht und Sonnenschein

Gesetz- und Verordnungsgeber rechnen meistens mit dem Schlimmsten. Nun ja, das Recht muss sich halt auch in Extremfällen bewähren. Nicht nur bei schönem Wetter. Darin unterscheiden sie sich übrigens gar nicht so sehr von Ingenieuren. Denn die müssen ihre Schrauben auch nicht für die Durchschnittsbelastung, sondern für die maximal erwartbare Belastung dimensionieren. Und dann noch eine Schippe drauflegen als Sicherheitsmarge.

Bei der Maskenpflicht ist es übrigens umgekehrt. Nicht bei Extremwetter, bei Sturm oder Starkregen, sondern bei eitel Sonnenschein drängt zur Zeit alles in die Parks. Besonders in großen Städten wie Berlin oder Hamburg. Da kann es manchmal an der Spree oder Alster ziemlich eng werden. Daher hat der Stadtstaat Hamburg eine Maskenpflicht u.a. rund um die Alster, die Elbe oder den Jenischpark erlassen. Gelten sollte sie sonnabends, sonntags und an Feiertagen in der Zeit zwischen 10 Uhr und 18 Uhr bzw. 20 Uhr.

Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg hat diese Maßnahme nun gekippt. Denn nach Auffassung der Richter sei sie keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Schutzmaßnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz. Die Richter begründen dies folgendermaßen: Die Maßnahme diene zwar mit dem Infektionsschutz einem legitimen Zweck. Es gehe aus der Begründung der Verordnung nicht hervor, warum eine generelle (also situationsunabhängige) Maskenpflicht erforderlich sei. Denn es sei von den Wetterverhältnissen abhängig, wie viele Menschen in den Park kämen. Und in einem menschenleeren Park sei das Tragen von Masken nicht nötig. Vermutlich hatten die Hamburger Richter kurz vor Verkündung der Entscheidung das berühmt-berüchtigte Hamburger Schietwetter, bei dem man sich ohnehin nicht vorstellen kann, dass es jemals wieder sonnig wird.

Und der Hamburger Verordnungsgeber runzelt angesichts der Entscheidung vermutlich die Stirn und fragt sich, ob er in die Verordnung nun die Ergänzung “nur bei Sonnenschein” reinschreiben soll. Und kurz bevor ihn resigniert der Büroschlaf übermannt, fragt er sich noch verzweifelt, ob ein Tag in Hamburg auch dann noch als “sonnig” im Sinne der Corona-Eindämmungsverordnung gelten kann, wenn von der Deutschen Bucht herbeiwehend Cirrostratuswolken, zart wie Chemtrails, den Himmel über der Alster verschleiern (Olaf Dilling).

2021-03-18T01:06:48+01:0018. März 2021|Verwaltungsrecht|