Zombie at Work: Kassierter Großfeue­rungs­an­la­gen­be­schluss wird umgesetzt

Erinnern Sie sich? Die europäische Kommission hat am 31.07.2017 neue Grenz­werte für Großfeue­rungs­an­lagen erlassen (Beschluss 2017/1442/EU), hierzu mehr. Für diese – vornehm „BVT-Schluss­fol­ge­rungen“ genannt – gibt es einen festge­setzten rollie­renden Mecha­nismus, der eigentlich vorsieht, dass erst die KOM tätig wird, dann die Mitglied­staaten und schließlich vier Jahre nach Erlass, also diesen Sommer, alle Anlagen auf Stand sind.

Dass das nicht funktio­nieren würde, war schon 2018 klar (wir berich­teten). Und nun hat auch noch mit Entscheidung vom 27.01.2021 das EuG auf eine Klage Polens hin den Beschluss 2017/442/EU für nichtig erklärt. Der KOM sind Verfah­rens­fehler unter­laufen. Damit behalten die osteu­ro­päi­schen Stimmen, aber auch deutsche Braun­koh­le­ver­bände, recht, die von Anfang an vorge­tragen hatten, dass das vorge­sehene Verfahren nicht einge­halten worden war.

Doch nichtig bedeutet nicht automa­tisch auch unwirksam. Ähnlich wie das deutsche Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) Gesetze für unver­einbar erklären, dem Gesetz­geber aber Zeit für eine Neure­gelung lassen kann, kann auch die EU-Gerichts­barkeit nichtige Rechtsakte quasi wie eine Art juris­ti­schen Zombie noch eine Weile herum­laufen lassen. In diesem Falle bedeutet das: Die Schluss­fol­ge­rungen bleiben in Kraft und die KOM hat 12 Monate Zeit, sich um einen vorschrifts­ge­mäßen Beschluss zu kümmern. Das EuG begründet das mit der notwen­digen Gewähr­leistung eines hohen Umwelt­schutz­ni­veaus und der nötigen Verbes­serung der Umwelt­qua­lität, die ansonsten leiden würden. Polen hat also gewonnen, aber hat nichts davon.

Zombie, Tod, Toten, Tag Der Toten, Mexiko, Mann

Entspre­chend gehen auch in Deutschland die Bemühungen weiter, die neuen Grenz­werte nun schnell umzusetzen. Nachdem immerhin der Bundestag Änderungen der 13. und der 17. BImSchV beschlossen hat (wir berich­teten schon über den Kabinetts­entwurf), ist nun der Bundesrat gefragt. Am Freitag, dem 26.03.2021 steht das Thema auf der Tages­ordnung. Eine reine Forma­lität wird diese Beratung sicher nicht: Der feder­füh­rende Umwelt­aus­schuss hat eine ganze Reihe von Änderungs­vor­schlägen unter­breitet. Zwar drängt die Zeit, aber die Frage, was denn nun im Sommer für Grenz­werte gelten, ist noch nicht geklärt (Miriam Vollmer).

2021-03-23T22:49:00+01:0023. März 2021|Immissionsschutzrecht, Verwaltungsrecht|

Masken­pflicht und Sonnenschein

Gesetz- und Verord­nungs­geber rechnen meistens mit dem Schlimmsten. Nun ja, das Recht muss sich halt auch in Extrem­fällen bewähren. Nicht nur bei schönem Wetter. Darin unter­scheiden sie sich übrigens gar nicht so sehr von Ingenieuren. Denn die müssen ihre Schrauben auch nicht für die Durch­schnitts­be­lastung, sondern für die maximal erwartbare Belastung dimen­sio­nieren. Und dann noch eine Schippe drauf­legen als Sicherheitsmarge.

Bei der Masken­pflicht ist es übrigens umgekehrt. Nicht bei Extrem­wetter, bei Sturm oder Stark­regen, sondern bei eitel Sonnen­schein drängt zur Zeit alles in die Parks. Besonders in großen Städten wie Berlin oder Hamburg. Da kann es manchmal an der Spree oder Alster ziemlich eng werden. Daher hat der Stadt­staat Hamburg eine Masken­pflicht u.a. rund um die Alster, die Elbe oder den Jenischpark erlassen. Gelten sollte sie sonnabends, sonntags und an Feier­tagen in der Zeit zwischen 10 Uhr und 18 Uhr bzw. 20 Uhr. 

Das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Hamburg hat diese Maßnahme nun gekippt. Denn nach Auffassung der Richter sei sie keine dem Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz genügende Schutz­maß­nahme im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Infek­ti­ons­schutz­gesetz. Die Richter begründen dies folgen­der­maßen: Die Maßnahme diene zwar mit dem Infek­ti­ons­schutz einem legitimen Zweck. Es gehe aus der Begründung der Verordnung nicht hervor, warum eine generelle (also situa­ti­ons­un­ab­hängige) Masken­pflicht erfor­derlich sei. Denn es sei von den Wetter­ver­hält­nissen abhängig, wie viele Menschen in den Park kämen. Und in einem menschen­leeren Park sei das Tragen von Masken nicht nötig. Vermutlich hatten die Hamburger Richter kurz vor Verkündung der Entscheidung das berühmt-berüch­tigte Hamburger Schiet­wetter, bei dem man sich ohnehin nicht vorstellen kann, dass es jemals wieder sonnig wird.

Und der Hamburger Verord­nungs­geber runzelt angesichts der Entscheidung vermutlich die Stirn und fragt sich, ob er in die Verordnung nun die Ergänzung „nur bei Sonnen­schein“ reinschreiben soll. Und kurz bevor ihn resigniert der Büroschlaf übermannt, fragt er sich noch verzweifelt, ob ein Tag in Hamburg auch dann noch als „sonnig“ im Sinne der Corona-Eindäm­mungs­ver­ordnung gelten kann, wenn von der Deutschen Bucht herbei­wehend Cirrostra­tus­wolken, zart wie Chemtrails, den Himmel über der Alster verschleiern (Olaf Dilling).

2021-03-18T01:06:48+01:0018. März 2021|Verwaltungsrecht|

Pauken­schlag aus Münster: Was an der Markt­er­klärung des BSI nicht stimmt

Ein Pauken­schlag aus Münster: Das OVG NRW hat mit – unanfecht­barem – Beschluss vom 4. März (Az.: 8 21 B 1162/20) das Smart-Meter-Roll-Out erst einmal gestoppt. Die Markt­er­klärung des Bundesamts für die Sicherheit in der Infor­ma­ti­ons­technik (BSI) aus dem Januar 2020 sei höchst­wahr­scheinlich rechtswidrig.

Worum geht es eigentlich?

Das Messstel­len­be­triebs­gesetz (MsbG) zielt darauf ab, die heute verwen­deten Strom­zähler bis 2032 durch sog. „intel­li­gente Messein­rich­tungen“, Smart-Meter-Gateways, zu ersetzen, die digitale und mit dem Internet verbundene automa­tische Kommu­ni­ka­ti­ons­schnitt­stellen sein sollen. Als das Gesetz erlassen wurde, gab es diese Messsysteme aber noch gar nicht. Deswegen sollten die Messstel­len­be­treiber erst zum Einbau dieser modernen Einrich­tungen verpflichtet werden, wenn es mindestens drei Unter­nehmne zerti­fi­zierte Smart-Meter-Gateways anbieten, was das BSI per Allge­mein­ver­fügung feststellen sollte (hierzu ein älterer Beitrag aus 2018).

Um diese deutlich später als erwartet am 31.01.2020 ergangene Allge­mein­ver­fügung, genannt „Markt­er­klärung“ dreht sich das nun spekta­kulär entschiedene Eilverfahren.

Warum hält das OVG Münster die Markt­er­klärung für rechtswidrig?

Laut OVG Münster liegen die Voraus­set­zungen für die Markt­er­klärung nicht vor. Sie sei vorschnell ergangen. Die laut Allge­mein­ver­fügung verfüg­baren drei Messsysteme seien nicht nach § 24 MsbG zerti­fi­ziert und sie seien auch nicht zerti­fi­zierbar. Die Anfor­de­rungen des § 22 MsbG seien nämlich nicht erfüllt, weil die erfor­der­liche Inter­ope­ra­bi­lität der intel­li­genten Messsysteme nicht vorliegt. Das hatte das BSI nicht etwa übersehen. Die Behörde hatte vielmehr – mögli­cher­weise, um überhaupt endlich Messsysteme zulassen zu können? – eine eigene technische Richt­linie mit dem schönen Namen „Anlage VII der Techni­schen Richt­linie TR-03109–1“ erlassen, anhand derer sie geprüft und für ausrei­chend sicher erklärt hatte. Das reichte dem OVG Münster aber nicht, denn Behörden sind nicht befugt, in unter­ge­setz­lichen Techni­schen Richt­linien von den gesetz­lichen Vorgaben einfach abzuweichen. Trommel, Batterie, Leben, Karte, Verstärker, Musik

Was bedeutet diese Entscheidung?

Der Beschluss ist im Eilver­fahren ergangen. Eilent­schei­dungen sind – anders als viele glauben – nicht etwa „besonders schnelle Urteile“. Es handelt sich vielmehr um Regelungen für den manchmal erheb­lichen Zeitraum bis zur endgül­tigen gericht­lichen Klärung einer Frage. Hier bedeutet das also: Am Verwal­tungs­ge­richt (VG) Köln sind aktuell eine Vielzahl von Klagen gegen die Markt­er­klärung anhängig. Es ist gut möglich, dass es noch Jahre dauert, bis sie rechts­kräftig entschieden worden sind. Der Weg durch die Instanzen ist regel­mäßig lang.

Für diesen Zeitraum ist die Markt­er­klärung nun erst einmal nicht mehr verbindlich. Das BSI hatte in der Markt­er­klärung deren sofortige Vollziehung angeordnet. Nachdem das OVG Münster die aufschie­bende Wirkung der anhän­gigen Haupt­sa­che­klage wieder­her­ge­stellt hat, dürfen Messstel­len­be­treiber also erst einmal weiter andere Messein­rich­tungen verwenden als nur die in der Markt­er­klärung genannten. Da auch eher nicht anzunehmen ist, dass das OVG Münster im Haupt­sa­che­ver­fahren seine Ansicht über die Markt­er­klärung ändern wird, sind BSI und die Anbieter der offenbar vorschnell zugelas­senen Messsysteme nun aufge­rufen, eine geset­zes­kon­forme Zulas­sungslage zu schaffen.

Oder der Gesetz­geber denkt noch einmal darüber nach, ob das MsBG wirklich eine so gut Idee war wie ursprünglich angenommen (Miriam Vollmer).

2021-03-09T19:21:03+01:009. März 2021|Digitales, Gas, Strom, Verwaltungsrecht|