Hochsitze als Hütten

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat kürzlich festge­stellt, dass es sich bei Hochsitzen um Hütten im Sinne des Straf­ge­setz­buchs handelt. Genau genommen geht es um § 306 I Nr. 1 StGB, denn geprüft wurden Brand­sti­fungen durch einen radikalen Tierschützer. Durch diese Einstufung drohen nun dieser Form des Vanda­lismus empfind­liche Freiheits­strafen. Zumindest wenn auch der umlie­gende Wald betroffen war, wäre auch aus diesem Grund Brand­stiftung einschlägig, nach § 306d StGB auch für den Fall, dass bezüglich des Waldes „nur“ fahrlässig gehandelt wurde.

Hochsitz im herbstlich gefärbten Mittelgebirgswald

Hochsitze sind jedoch auch aus anderen Gründen rechtlich von Belang. Und zwar stellt sich die Frage, wann und wo Hoch- oder Ansitze unter bau- und eigen­tums­recht­lichen Gesichts­punkten zulässig sind. In manchen Wäldern finden sich zahlreiche Hochsitze, mitunter in unter­schied­lichen Verfalls­stadien. Da stellt sich dann die Frage, ob frei nach dem Jäger aus Kurpfalz, also gleich wie es ihm gefällt, gebaut werden darf.

Grund­sätzlich sind Bauvor­haben im Außen­be­reich nur ausnahms­weise zulässig. Hochsitze gelten aber als für die Jagdaus­übung unerläss­liche bauliche Einrich­tungen, die daher gemäß § 35 BauGB zulässig sind, jeden­falls solange sie das Landschaftsbild nicht verun­stalten und keine Natur­schutz­be­lange entge­gen­stehen. Auch die  Landes­bau­ord­nungen nehmen Hochsitze in der Regel vom Geneh­mi­gungs­er­for­dernis aus.

Eine andere Frage ist natürlich die Mitsprache von Grund­ei­gen­tümern: Die regelt sich nach den Landes­jagd­ge­setzen: In Rheinland-Pfalz beispiels­weise darf der Jagdaus­übungs­be­rech­tigte auf land- und forst­wirt­schaftlich genutzten Grund­stücken besondere Anlagen wie Futter­plätze, Ansitze und Jagdhütten nur mit Zustimmung des Grund­stücks­ei­gen­tümers errichten. Aller­dings muss der Eigen­tümer zustimmen, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschä­digung erhält, so § 20 Abs. 1 Landes­jagd­gesetz Rheinland–Pfalz. Unklar ist nach einer Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts, ob dies nach deutschem Jagdrecht auch bei Eigen­tümern gilt, welche die Jagd grund­sätzlich aus ethischen Erwägungen ablehnen. Denn das BVerwG hatte in dieser Entscheidung die Rechte der Jagdver­wei­gerer gestärkt.

Für die Eigen­tümer, im Wald auch oft auch die örtlichen Kommunen, heißt das auf jeden Fall jedoch, dass nur in eng umris­senen Grenzen Möglich­keiten bestehen, sich gegen den Bau von Hochsitzen zur Wehr zu setzen. Wenn aber touris­tische oder natur­schutz­be­zogene Belange entge­gen­stehen, kann die Duldung unter Umständen nicht zumutbar sein. Dies ist dann im Einzelfall unter Abwägung der jewei­ligen Belange zu prüfen (Olaf Dilling).

2021-09-30T15:37:45+02:0030. September 2021|Naturschutz, Verwaltungsrecht|

Keine Selbst­ver­wirk­li­chung durch Motorenlärm

Verbote haben in der Politik seit einiger Zeit den Ruch des Illegi­timen bekommen. Vor allem, wenn sie zu Einschrän­kungen von Konsum­wün­schen führen könnten oder den Kraft­fahr­zeug­verkehr betreffen: Dann mindern sie das Brutto­so­zi­al­produkt und gelten als geschäftsschädigend.
Parallel hat sich jedoch in deutschen Innen­städten eine Szene entwi­ckelt, die auch noch die Nerven der liberalsten Zeitge­nossen auf die Folter spannt: Die sogenannten Autoposer. Mit getunten Motoren fahren sie gerne am Freitag- oder Samstag­abend durch die typischen Ausgeh­meilen und lassen ab und zu ihren Auspuff röhren. Die sich aufdrän­genden, wenig origi­nellen Vergleiche zum Tierreich überlassen wir Ihrer Phantasie.
Vielen Menschen sind solche Poser schon tagsüber ein Dorn im Auge. Aber spätestens um Mitter­nacht ist auch für Menschen, die früh morgens aufstehen müssen oder für Eltern kleiner Kinder der Spaß vorbei. Es ist daher durchaus nachvoll­ziehbar, dass in Mannheim beschlossen wurde, streng gegen Poser vorzugehen.
So wurde der Inhaber eines Jaguar allein im Hochsommer 2016 mehr als 14 Mal von der Bürge­rinnen und Bürgern angezeigt, weil er seinen Motor laut aufheulen ließ. Zusätzlich wurde er von der Polizei etliche Male, oft lange nach Mitter­nacht dabei erwischt. Irgendwann war das Maß voll und die Stadt unter­sagte Anfang Herbst 2016 dem Fahrzeug­halter, bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgas­be­läs­ti­gungen im Stadt­gebiet Mannheim zu verur­sachen. Verbunden wurde dies mit einer empfind­lichen Zwangsgeldandrohung.
Damit hatte die Sache jedoch noch nicht sein Bewenden. Vielmehr zog der Autofahrer gegen die Verfügung vor das Verwal­tungs­ge­richt. Das Gericht prüfte nun auf der Grundlage einer im Landes­recht veran­kerten polizei­recht­lichen General­klausel und § 30 Abs. 1 StVO, ob dem Fahrzeug­halter unnötiger Lärm oder vermeidbare Abgas­be­läs­tigung nachge­wiesen werden konnte. Es entschied, dass dafür keine objektive Messung notwendig sei, sondern dass das Zeugnis der Polizei­be­am­tinnen und ‑beamten ausreichen würde. Im Übrigen sei auch die sehr umfas­sende zeitliche und räumliche Eingrenzung zulässig, wenn es sonst aller Voraus­sicht nach zu einer Verla­gerung kommen würde (Olaf Dilling).
2021-09-16T22:08:59+02:0016. September 2021|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Der ausge­plau­derte Ermes­sens­fehler: Die Entscheidung zur Räumung im Hambacher Forst

Sie haben es alle gelesen: Das VG Köln hat die Räumung des Hambacher Forstes 2018 gestern für rechts­widrig erklärt (23 K 7046/18). Der Polizei­einsatz, zu dem das Land NRW die Stadt Kerpen angewiesen hat, war rechtswidrig.

Besonders inter­essant: Dasselbe Gericht, das nunmehr die Maßnahme als rechts­widrig ansieht, war im Eilver­fahren mit Beschluss vom 13. September 2018, 23 L 2060/18, noch anderer Ansicht. Nun kommt es durchaus nicht ganz selten vor, dass bei der im Eilver­fahren gebotenen summa­ri­schen Prüfung eine Maßnahme durchgeht, die sich beim genaueren Hinschauen im Haupt­sa­che­ver­fahren später als proble­ma­tisch erweist. Doch hier ist die Begründung des Gerichts, auf die dieses an promi­nenter Stelle in der Presse­mit­teilung (Gründe liegen noch nicht vor) hinweist, besonders inter­essant: Das Gericht stützt seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass sich der Brand­schutz, mit dem die Räumung 2018 begründet wurde, nur ein Vorwand gewesen sei.

Das lag 2018 nach Ansicht von Umwelt­schützern bereits nahe, bewiesen war es aber nicht. Diesen Beweis lieferte ein Video vom 2. September 2019, also gut ein Jahr nach der ersten Entscheidung des Gerichts im Eilver­fahren. In diesem Video offenbart der nordrhein-westfä­lische Minis­ter­prä­sident Laschet, er habe nach einem Vorwand gesucht, denn er habe den Wald räumen lassen wollen. Das Gericht weiß also heute schlicht mehr als 2018.

Baumhaus, Baum, Himmel, Natur, Baumhütte, Holz

(das ist nicht im Hambacher Forst)

Wieso aber macht es überhaupt einen Unter­schied, ob der Brand­schutz ein reales Anliegen oder ein Vorwand war? Reicht es nicht, dass es hier überhaupt nicht geneh­migte bauliche Anlagen gab, die unzurei­chend gegen Brände geschützt waren? Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Die Ursache liegt in der Ermes­sens­lehre, also den Regeln, die gelten, wenn es kein klares Wenn-Dann-Verhältnis gibt, sondern Abwägungs­ent­schei­dungen getroffen werden müssen. Eine solche Abwägungs­ent­scheidung ist die Frage, wie das Bauord­nungs­recht durch­ge­setzt werden soll.

Zu den anerkannten Ermes­sens­fehlern gehört es, wenn eine Behörde eine Maßnahme auf einen anderen Grund stützt als sie angibt. In solchen Fällen liegt ein Ermes­sens­miss­brauch vor, der nach § 114 VwGO gerichtlich überprüft wird. Nun hat das VG Köln ja auch noch einige andere Punkte bemängelt. Doch den Kern der Argumen­tation hat der Minis­ter­prä­sident wohl unabsichtlich selbst geliefert, als er zugab, dass es in Wirklichkeit nicht um den Brand­schutz ging (Miriam Vollmer).

2021-09-10T02:05:15+02:0010. September 2021|Energiepolitik, Umwelt, Verwaltungsrecht|