Kein „Parkverbot“ für russi­schen Panzer

Unter den Linden wird demnächst voraus­sichtlich ein aufse­hen­er­re­gendes Fahrzeug abgestellt. Auf einem gesperrten Teilstück der querenden Schadow­straße schräg gegenüber der Botschaft der Russi­schen Konför­de­ration soll ein zerschos­sener Panzer aus dem Ukraine-Krieg aufge­stellt werden, ein russi­scher, vermutlich mit dem aufge­malten ‚Z‘. Für die russi­schen Diplo­maten ist das wohl eine maximale Provo­kation, aber das ist durchaus gewollt, jeden­falls geht es den Initia­tioren der Aktion darum, dem Überfall auf die Ukraine etwas entgegen zu setzen.

So ein Panzer ist – anders als die sogenannten „Stadt­panzer“ – nicht für den Straßen­verkehr in Deutschland zugelassen und, weil es ja ein Wrack sein soll, auch nicht betriebs­bereit. Daher lässt er sich nicht einfach nach § 12 StVO am Fahrbahnrand parken, schon gar nicht Unter den Linden. Also musste eine straßen­ver­kehrs­recht­liche Ausnah­me­ge­neh­migung her. Und genau da hat es zunächst gehakt, denn zuständig ist das Bezirksamt Mitte und das war von der Idee gar nicht begeistert: In dem Panzer seien mutmaßlich Menschen gestorben, so dass dessen Ausstellung unange­messen sei, zudem könnten Flücht­linge aus Kriegs­ge­bieten retrau­ma­ti­siert werden, überdies seien durch die zu erwar­tende Provo­kation außen­po­li­tische Inter­essen Deutsch­lands betroffen. Der Panzer sei schließlich keine Kunst und könne auch durch Menschen­an­samm­lungen zu einer Behin­derung des Fahrzeug- und Fußgän­ger­ver­kehrs führen.

Das Verwal­tungs­ge­richt, das im Eilver­fahren zu entscheiden hatte, hat dieser Blumen­strauß an Gründen nicht recht überzeugt. Jeden­falls würden der Ablehnung der Ausnah­me­ge­neh­migung keine eigentlich straßen­ver­kehrs­rechtlich relevanten Gründe entge­gen­stehen. Der Straßen­ab­schnitt, auf den der Panzer abgestellt werden könne, ist nämlich aus Sicher­heits­gründen ohnehin für den Fahrzeug­verkehr gesperrt. Und was die Provo­kation angehe, sei die Aktion als Meinungs­kundgabe von der grund­ge­setzlich geschützten Meinungs­freiheit gedeckt (Olaf Dilling).

2022-10-12T20:59:47+02:0012. Oktober 2022|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

OVG Berlin: Tempo 10 in Bergmann­straße bleibt!

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg hat Ende September eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts bestätigt, nach der die Anordnung der Geschwin­dig­keits­be­schränkung auf 10 km/h für Radfahrer in der Bergmann­straße in Berlin Kreuzberg gerecht­fertigt sein dürfte. Beide Entschei­dungen sind vorläufig. Sie betreffen ein Eilver­fahren, das ein Radfahrer angestrengt hat, der täglich durch die Straße fährt und der Auffassung war, dass dort keine entspre­chende Gefah­renlage vorliegen würde.

Das Gericht war ausweislich der Presse­mit­teilung (zum Beschluss vom 22. September 2022 – OVG 1 S 53/22 -) anderer Meinung. Im Bergmannkiez ist inzwi­schen durch die sukzessive bauliche Umgestaltung der Straße eine Art Begeg­nungszone entstanden. Sowohl Fahrrad als auch Fußgän­ger­verkehr haben stark zugenommen, insbe­sondere was die Querung der Straße angeht. Durch diese Gemengelage sein inzwi­schen die Annahme einer quali­fi­zierten Gefahr gerecht­fertigt (Olaf Dilling).

2022-10-07T18:47:16+02:007. Oktober 2022|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Kein Alkohol ist auch keine Lösung

Unweit unserer Kanzlei befindet sich ein Park, eigentlich sind es zwei, die auf die schönen Namen James Simon und Monbijou hören, direkt an der Spree mit Blick auf die Museums­insel, die sich im Sommer nicht nur bei Touristen großer Beliebtheit erfreuen. Auch wir haben während der Pandemie, als die Gastro­nomie geschlossen hatte, so manche Mittags­pause dort verbracht, um mitge­brachte Brote, Salate oder Buletten zu verzehren. Wenn es etwas zu feiern gab, zum Beispiel gewonnene Prozesse, und das Wetter es erlaubte, wäre auch das eine oder andere Glas Sekt willkommen gewesen. Aber das hatte das Bezirksamt Mitte verboten, jeden­falls für die Zeit nach der Arbeit.

Museumsinsel mit Fernsehturm und Monbijoupark

Denn der Park wurde von Gruppen junger Leute als Ausweich­platz für geschlossene Clubs entdeckt und offenbar besonders in den Nacht­stunden und am Wochenende frequen­tiert. Uns hatte das nicht direkt gestört. Aber um dem Treiben Einhalt zu gebieten, offenbar hatte unter anderem die Rasen­fläche gelitten, hat das Bezirksamt ein Alkohol­verbot angeordnet zwischen 22 und 6 Uhr. Begründet wurde dies mit den besagten Schäden an der Grünfläche sowie dem gesetz­lichen Zweck einer Grünanlage als „Ort ruhiger Erholung für die Bevölkerung“.

Dem hat das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin Anfang diesen Monats in einer Eilent­scheidung wider­sprochen. Aus der gesetz­lichen Zweck­be­stimmung der Rechts­grundlage des Verbots, § 6 Abs. 4 Grünan­la­gen­gesetz Berlin (GrünAnlG), folge, dass der Erlass von Ge- und Verboten einem grünan­la­gen­spe­zi­fi­schen Zweck dienen muss. Das sei bei dem Alkohol­verbot nicht ersichtlich. Denn die Pflanzen würden nicht direkt durch den Alkohol geschädigt, oder jeden­falls wurde dies vom Bezirksamt nicht behauptet. Sondern durch Verhal­tens­weisen, die mögli­cher­weise im Zusam­menhang mit dem Alkohol­konsum stehen, aber weder zwingend aus ihm folgen würden, noch ihn voraus­setzen würden. Insofern stelle nach den Worten des Gerichts der Konsum von Alkohol sowohl einzeln als auch in Gruppen grund­sätzlich eine widmungs­gemäße Nutzung öffent­licher Grünan­lagen zu Erholungs­zwecken dar. Vermutlich haben die Richter sich vor Verfassen der Entscheidung an einen deutschen Punkrock-Titel aus ihrer Jugendzeit erinnert: „Kein Alkohol ist auch keine Lösung“ (Olaf Dilling).

2022-09-29T21:34:20+02:0029. September 2022|Allgemein, Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|