Kein “Parkverbot” für russischen Panzer

Unter den Linden wird demnächst voraussichtlich ein aufsehenerregendes Fahrzeug abgestellt. Auf einem gesperrten Teilstück der querenden Schadowstraße schräg gegenüber der Botschaft der Russischen Konförderation soll ein zerschossener Panzer aus dem Ukraine-Krieg aufgestellt werden, ein russischer, vermutlich mit dem aufgemalten ‘Z’. Für die russischen Diplomaten ist das wohl eine maximale Provokation, aber das ist durchaus gewollt, jedenfalls geht es den Initiatioren der Aktion darum, dem Überfall auf die Ukraine etwas entgegen zu setzen.

So ein Panzer ist – anders als die sogenannten “Stadtpanzer” – nicht für den Straßenverkehr in Deutschland zugelassen und, weil es ja ein Wrack sein soll, auch nicht betriebsbereit. Daher lässt er sich nicht einfach nach § 12 StVO am Fahrbahnrand parken, schon gar nicht Unter den Linden. Also musste eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung her. Und genau da hat es zunächst gehakt, denn zuständig ist das Bezirksamt Mitte und das war von der Idee gar nicht begeistert: In dem Panzer seien mutmaßlich Menschen gestorben, so dass dessen Ausstellung unangemessen sei, zudem könnten Flüchtlinge aus Kriegsgebieten retraumatisiert werden, überdies seien durch die zu erwartende Provokation außenpolitische Interessen Deutschlands betroffen. Der Panzer sei schließlich keine Kunst und könne auch durch Menschenansammlungen zu einer Behinderung des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs führen.

Das Verwaltungsgericht, das im Eilverfahren zu entscheiden hatte, hat dieser Blumenstrauß an Gründen nicht recht überzeugt. Jedenfalls würden der Ablehnung der Ausnahmegenehmigung keine eigentlich straßenverkehrsrechtlich relevanten Gründe entgegenstehen. Der Straßenabschnitt, auf den der Panzer abgestellt werden könne, ist nämlich aus Sicherheitsgründen ohnehin für den Fahrzeugverkehr gesperrt. Und was die Provokation angehe, sei die Aktion als Meinungskundgabe von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt (Olaf Dilling).

2022-10-12T20:59:47+02:0012. Oktober 2022|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

OVG Berlin: Tempo 10 in Bergmannstraße bleibt!

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat Ende September eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, nach der die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 10 km/h für Radfahrer in der Bergmannstraße in Berlin Kreuzberg gerechtfertigt sein dürfte. Beide Entscheidungen sind vorläufig. Sie betreffen ein Eilverfahren, das ein Radfahrer angestrengt hat, der täglich durch die Straße fährt und der Auffassung war, dass dort keine entsprechende Gefahrenlage vorliegen würde.

Das Gericht war ausweislich der Pressemitteilung (zum Beschluss vom 22. September 2022 – OVG 1 S 53/22 -) anderer Meinung. Im Bergmannkiez ist inzwischen durch die sukzessive bauliche Umgestaltung der Straße eine Art Begegnungszone entstanden. Sowohl Fahrrad als auch Fußgängerverkehr haben stark zugenommen, insbesondere was die Querung der Straße angeht. Durch diese Gemengelage sein inzwischen die Annahme einer qualifizierten Gefahr gerechtfertigt (Olaf Dilling).

2022-10-07T18:47:16+02:007. Oktober 2022|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Kein Alkohol ist auch keine Lösung

Unweit unserer Kanzlei befindet sich ein Park, eigentlich sind es zwei, die auf die schönen Namen James Simon und Monbijou hören, direkt an der Spree mit Blick auf die Museumsinsel, die sich im Sommer nicht nur bei Touristen großer Beliebtheit erfreuen. Auch wir haben während der Pandemie, als die Gastronomie geschlossen hatte, so manche Mittagspause dort verbracht, um mitgebrachte Brote, Salate oder Buletten zu verzehren. Wenn es etwas zu feiern gab, zum Beispiel gewonnene Prozesse, und das Wetter es erlaubte, wäre auch das eine oder andere Glas Sekt willkommen gewesen. Aber das hatte das Bezirksamt Mitte verboten, jedenfalls für die Zeit nach der Arbeit.

Museumsinsel mit Fernsehturm und Monbijoupark

Denn der Park wurde von Gruppen junger Leute als Ausweichplatz für geschlossene Clubs entdeckt und offenbar besonders in den Nachtstunden und am Wochenende frequentiert. Uns hatte das nicht direkt gestört. Aber um dem Treiben Einhalt zu gebieten, offenbar hatte unter anderem die Rasenfläche gelitten, hat das Bezirksamt ein Alkoholverbot angeordnet zwischen 22 und 6 Uhr. Begründet wurde dies mit den besagten Schäden an der Grünfläche sowie dem gesetzlichen Zweck einer Grünanlage als “Ort ruhiger Erholung für die Bevölkerung”.

Dem hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin Anfang diesen Monats in einer Eilentscheidung widersprochen. Aus der gesetzlichen Zweckbestimmung der Rechtsgrundlage des Verbots, § 6 Abs. 4 Grünanlagengesetz Berlin (GrünAnlG), folge, dass der Erlass von Ge- und Verboten einem grünanlagenspezifischen Zweck dienen muss. Das sei bei dem Alkoholverbot nicht ersichtlich. Denn die Pflanzen würden nicht direkt durch den Alkohol geschädigt, oder jedenfalls wurde dies vom Bezirksamt nicht behauptet. Sondern durch Verhaltensweisen, die möglicherweise im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum stehen, aber weder zwingend aus ihm folgen würden, noch ihn voraussetzen würden. Insofern stelle nach den Worten des Gerichts der Konsum von Alkohol sowohl einzeln als auch in Gruppen grundsätzlich eine widmungsgemäße Nutzung öffentlicher Grünanlagen zu Erholungszwecken dar. Vermutlich haben die Richter sich vor Verfassen der Entscheidung an einen deutschen Punkrock-Titel aus ihrer Jugendzeit erinnert: “Kein Alkohol ist auch keine Lösung” (Olaf Dilling).

2022-09-29T21:34:20+02:0029. September 2022|Allgemein, Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|