OVG Berlin: Tempo 10 in Bergmannstraße bleibt!

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat Ende September eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, nach der die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 10 km/h für Radfahrer in der Bergmannstraße in Berlin Kreuzberg gerechtfertigt sein dürfte. Beide Entscheidungen sind vorläufig. Sie betreffen ein Eilverfahren, das ein Radfahrer angestrengt hat, der täglich durch die Straße fährt und der Auffassung war, dass dort keine entsprechende Gefahrenlage vorliegen würde.

Das Gericht war ausweislich der Pressemitteilung (zum Beschluss vom 22. September 2022 – OVG 1 S 53/22 -) anderer Meinung. Im Bergmannkiez ist inzwischen durch die sukzessive bauliche Umgestaltung der Straße eine Art Begegnungszone entstanden. Sowohl Fahrrad als auch Fußgängerverkehr haben stark zugenommen, insbesondere was die Querung der Straße angeht. Durch diese Gemengelage sein inzwischen die Annahme einer qualifizierten Gefahr gerechtfertigt (Olaf Dilling).

2022-10-07T18:47:16+02:007. Oktober 2022|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Kein Alkohol ist auch keine Lösung

Unweit unserer Kanzlei befindet sich ein Park, eigentlich sind es zwei, die auf die schönen Namen James Simon und Monbijou hören, direkt an der Spree mit Blick auf die Museumsinsel, die sich im Sommer nicht nur bei Touristen großer Beliebtheit erfreuen. Auch wir haben während der Pandemie, als die Gastronomie geschlossen hatte, so manche Mittagspause dort verbracht, um mitgebrachte Brote, Salate oder Buletten zu verzehren. Wenn es etwas zu feiern gab, zum Beispiel gewonnene Prozesse, und das Wetter es erlaubte, wäre auch das eine oder andere Glas Sekt willkommen gewesen. Aber das hatte das Bezirksamt Mitte verboten, jedenfalls für die Zeit nach der Arbeit.

Museumsinsel mit Fernsehturm und Monbijoupark

Denn der Park wurde von Gruppen junger Leute als Ausweichplatz für geschlossene Clubs entdeckt und offenbar besonders in den Nachtstunden und am Wochenende frequentiert. Uns hatte das nicht direkt gestört. Aber um dem Treiben Einhalt zu gebieten, offenbar hatte unter anderem die Rasenfläche gelitten, hat das Bezirksamt ein Alkoholverbot angeordnet zwischen 22 und 6 Uhr. Begründet wurde dies mit den besagten Schäden an der Grünfläche sowie dem gesetzlichen Zweck einer Grünanlage als “Ort ruhiger Erholung für die Bevölkerung”.

Dem hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin Anfang diesen Monats in einer Eilentscheidung widersprochen. Aus der gesetzlichen Zweckbestimmung der Rechtsgrundlage des Verbots, § 6 Abs. 4 Grünanlagengesetz Berlin (GrünAnlG), folge, dass der Erlass von Ge- und Verboten einem grünanlagenspezifischen Zweck dienen muss. Das sei bei dem Alkoholverbot nicht ersichtlich. Denn die Pflanzen würden nicht direkt durch den Alkohol geschädigt, oder jedenfalls wurde dies vom Bezirksamt nicht behauptet. Sondern durch Verhaltensweisen, die möglicherweise im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum stehen, aber weder zwingend aus ihm folgen würden, noch ihn voraussetzen würden. Insofern stelle nach den Worten des Gerichts der Konsum von Alkohol sowohl einzeln als auch in Gruppen grundsätzlich eine widmungsgemäße Nutzung öffentlicher Grünanlagen zu Erholungszwecken dar. Vermutlich haben die Richter sich vor Verfassen der Entscheidung an einen deutschen Punkrock-Titel aus ihrer Jugendzeit erinnert: “Kein Alkohol ist auch keine Lösung” (Olaf Dilling).

2022-09-29T21:34:20+02:0029. September 2022|Allgemein, Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|

Der verschwundene Bescheid

Der Zugang von Bescheiden ist immer wieder von Belang, da sich von ihm ausgehend Widerspruchs und Klagefristen berechnen. Allerdings verschicken Behörden Bescheide nicht selten mit einfacher Post. Dann gilt grundsätzlich für den Zeitpunkt die sogenannte Zugangsfiktion des §41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die sich so in der Regel auch in den Landesverfahrensgesetzen wiederfindet: Der Bescheid gilt drei Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Allerdings ist diese Fiktion widerleglich. Also wenn der Nachweis des späteren Zugangs erbracht wird, dann gilt der nachgewiesene Zugangszeitpunkt.

Auch wenn strittig ist, ob die Sendung überhaupt je angekommen ist, kann sich die Behörde nicht auf die Zugangsfiktion berufen, jedenfalls dann nicht, wenn der Empfänger den Zugang schlüssig bestreitet. Da es sich dabei um eine negative Tatsache handelt, können die Anforderungen dafür nicht allzu hoch sein. Anders ist es aber zum Beispiel, wenn der Empfänger selbst eine kommunale Behörde ist und ein Posteingangsbuch führt. Dann ist zu verlangen, dass aus diesem Posteingangsbuch hervorgeht, dass der Bescheid im betreffenden Zeitraum nicht eingegangen ist. Dies gilt insbesondere, wenn zu Anfang des Prozesses eine Dokumentation des Posteingangs noch verhanden war, die dann irgendwann nicht mehr verfügbar ist. Diese Frage wurde tatsächlich vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt (Urteil vom 21. September 2022 – 8 C 12.11).

Das Einfachste ist in diesen Fällen, den Bescheid per Postzustellungsurkunde zu versenden, wobei uns in letzter Zeit allein aus der eigenen Praxis mehrere Fälle untergekommen sind, wo PZU von Briefträgern nicht richtig oder gar nicht ausgefüllt wurden. Es gibt also bei Zustellung von Schriftstücken immer eine Restunsicherheit (Olaf Dilling).

2022-09-26T21:47:23+02:0026. September 2022|Verwaltungsrecht|