TMI als Problem: Zur Entscheidung EuGH, C‑673/17

Durch die Gesetz­gebung der letzten Jahrzehnte zieht sich der Gedanke, der Verbraucher, wahlweise als Kunde oder ganz schlicht als Mensch, würde durch möglichst viel Infor­mation in die Lage gesetzt, optimal infor­miert maximal selbst­be­stimmte Entschei­dungen zu treffen. Ein schönes Beispiel für diese Idee ist § 42 EnWG, der die Strom­kenn­zeich­nungs­pflicht anordnet. Auf dass jedermann auf Grundlage einer mehrsei­tigen Infor­mation eine bewusste, von ökono­mi­schen oder ökolo­gi­schen Idealen getragene Entscheidung trifft, ob er bei seinem Strom­ver­sorger richtig ist, und wo er künftig versorgt werden möchte.

Besonders üppige Blüten trägt diese Idee vom infor­mierten Verbraucher im Internet. Hierzu hat der EuGH heute eine Entscheidung getroffen, die auf einer deutschen Vorlage beruht: Das Unter­nehmen Planet49 GmbH hatte eine Homepage bereit­ge­stellt, mit der es Cookies setzte. Für solche Cookies – also kleine, im Browser des Nutzers hinter­legte Textda­teien mit Infor­ma­tionen, die es einem Server ermög­lichen, jemanden wieder zu erkennen und Einstel­lungen zu speichern, braucht man bekanntlich Einwil­li­gungen. Eine solche Einwil­ligung holte das Unter­nehmen ein mittels eines Ankreuz­käst­chens mit einem vorein­ge­stellten Häkchen.

Dies missfiel dem Bundes­verband der Verbrau­cher­ver­bände. Mit Entscheidung von heute schloss sich der EuGH dem an. Inter­essant: Für den EuGH macht es keinen Unter­schied, ob es um perso­nen­be­zogene Daten geht oder nicht, weil er von einem sehr umfas­senden Schutz der Privat­sphäre ausgeht. Vorein­ge­stellte Häkchen sind also unwirksam, wer Cookies verwendet, muss diese für den konkreten Fall so einholen, dass der Verbraucher genau infor­miert wird, wie es mit der Funkti­ons­dauer und Zugriffs­mög­lich­keiten Dritter aussieht.

Es gibt also noch mehr Infor­ma­tionen. Und noch mehr zu klicken. Rein theore­tisch wird der Verbraucher also noch besser geschützt. Tatsächlich dürfte es auch hier aussehen wie bei der Strom­kenn­zeichnung: Too much Infor­mation, neudeutsch TMI, schlägt ab einem gewissen Punkt in wenig bis gar keine Infor­mation um. Denn dann verschwindet das Relevante in einem Meer an vermeint­lichen Aufklärungen.

2019-10-01T19:49:41+02:001. Oktober 2019|Vertrieb|

Garan­tiert … problematisch

Ein klassi­sches juris­ti­sches Problem für den Strom- und Gasver­trieb sind immer wieder die zutref­fenden Formu­lie­rungen von Preis­ga­rantien. Diese sind natürlich beliebt, denn Verbraucher möchten wissen, welchen Kosten sie für Strom und Gas zu erwarten haben.

Problem an der ganzen Sache aus Unter­neh­mens­sicht aller­dings: Der für ein Unter­nehmen beein­flussbare Teil des Strom­preises macht regel­mäßig weit weniger als die Hälfte dessen aus, was der Verbraucher am Ende für die Kilowatt­stunde bezahlt. Das weiß der Versorger auch, denn er ist ja vom Fach. Da viele Versorger das Risiko von Erhöhungen dieser unbeein­fluss­baren Kosten nicht übernehmen wollen, geben sie nur mehr oder weniger einge­schränkte Preis­ga­rantien ab.

Viele Verbraucher wissen jedoch keineswegs, wie sich der Strom­preis zusam­men­setzt. Wenn sie etwas von „volle Kosten­kon­trolle“ oder „garan­tiertem Preis“ lesen, nehmen sie deswegen an, es gehe um den Endpreis. Wie es mit den Strom­preise steht, hat sich nämlich trotz der vielen Aufklä­rungs­pflichten v. a. nach § 42 EnWG nicht herum­ge­sprochen. Faktisch liest niemand seine Strom­rechnung ganz.

Vollmundige oder auch nur ungenaue Beschreibung dessen, was garan­tiert wird, sind deswegen riskant. Denn § 5 Abs. 1 UWG verbietet irrefüh­rende geschäft­liche Handlungen, wozu eben auch Werbe­slogans oder Tarif­be­schrei­bungen gehören. Diese sind – kosten­pflichtig – abmahnbar, einer­seits durch die Konkurrenz, anderer­seits durch (die den Energie­markt recht genau beobach­tenden) Verbraucherschutzverbände.

Wie macht man es aber richtig? Klar ist: Der Verbraucher muss eindeutig erkennen können, auf welche Preis­be­stand­teile sich die Garantie bezieht. Und damit eben auch: Auf welche nicht. Das verbietet dem Versorger nicht den eingän­gigen Slogan im Sinne eines Blick­fangs. Aber er muss durch einen Stern­chen­hinweis in unmit­tel­barer Nähe klarstellen, auf welche Preis­be­stand­teile sich seine Garantie bezieht. Diese Darstellung wiederum hat so schnör­kellos auszu­fallen, dass ein Durch­schnitts­ver­braucher erkennen kann, wie sicher in der Abschluss­preis ist. Beim Durch­schnitts­ver­braucher wiederum ist gerade nicht an jemanden zu denken, der (wie ein Vertriebs­leiter eines Energie­ver­sorgers…) sich seit Jahren mit der Materie beschäftigt. Man liegt oft nicht weit daneben, wenn man beim Durch­schnitts­ver­braucher an seine Eltern oder seine Sport­ka­me­raden denkt. Manche Aussage, die den Verant­wort­lichen zuvor klar wie Kloßbrühe erschienen ist, zeigt sich sodann in ganz anderen Licht.

Sie möchte ihre Preis­ga­rantien im beson­deren und/oder ihre Tarif­be­schrei­bungen für Strom, Gas oder Wärme generell überprüfen lassen ? Einen Check ihre Werbe­ma­te­rialien übernehmen wir gerne. Für ein unver­bind­liches Angebot mailen Sie uns bitte an.

2019-09-30T19:24:35+02:0030. September 2019|Allgemein, Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|

Risiko im Onlin­ever­trieb: Der falsche Kunde

Vor ein kaum auflös­bares Problem stellt der Bundes­ge­richtshof (BGH) Unter­nehmen im Onlin­ever­trieb mit einer Entscheidung vom 6. Juni 2019 (BGH I ZR 216/17):

Tatsächlich hatte sich hier – dies blieb offen – wohl ein Identi­täts­dieb­stahl zugetragen. Solche Fälle, in denen jemand für einen nichts ahnenden Dritten Waren oder Dienst­leis­tungen bestellt, gibt es immer wieder, vom Schul­jun­gen­streich mit der Pizza­be­stellung für den ungeliebten Lehrer bis hin zu schwerer Kriminalität.

Der angeb­liche Kunde zahlte natürlich nicht, wurde gemahnt, Inkas­so­dienst­leister und ein Anwalt traten auf den Plan, bis der Verbraucher sich meldete und die Angele­genheit sich aufklärte. Nachdem festge­stellt wurde, dass hier wohl tatsächlich ein Dritter die Bestellung aufge­geben hatte, stornierte das Unter­nehmen die offenen Forderungen.

Norma­ler­weise hat es damit sein Bewenden. In diesem Fall klagte jedoch die Verbrau­cher­zen­trale Baden-Württemberg: Es liege eine Wettbe­werbs­ver­letzung vor. Diese Behauptung stützt die Verbrau­cher­zen­trale auf § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und berief sich weiter auf Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, weil Mahnung und Rechts­ver­folgung die konklu­dente Behauptung enthielten, der Verbraucher hätte eine Bestellung aufge­geben. Dies sei eine unwahre Angabe über die Bedin­gungen, unter denen die Dienst­leistung erbracht würde. Die Verbrau­cher­zen­trale beantragte deswegen, es dem Unter­nehmen zu unter­sagen, an Verbraucher Zahlungs­auf­for­de­rungen zu versenden bezie­hungs­weise versenden zu lassen, mit denen eine Zahlungs­pflicht behauptet wird, obwohl der Verbraucher keine Dienst­leistung beauf­tragt hat.

Wie die vorher­ge­henden Instanzen gab nun auch der BGH der Verbrau­cher­zen­trale recht. Eine unwahre Behauptung liege vor, weil der Verbraucher ja tatsächlich nichts bestellt hatte. Diese unwahre Behauptung sei auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäft­lichen Entscheidung zu veran­lassen, nämlich zur Zahlung.

Ausdrücklich meint der BGH, dass es nicht darauf ankomme, ob das Unter­nehmen selbst von einem Drittel getäuscht wurde. Selbst dann, wenn ein Unter­nehmen sich in einem nicht vorwerf­baren Irrtum befindet, also selbst guten Glaubens handelt und auch gar keine Möglichkeit hat, den Irrtum zu bemerken.

Mit dieser Entscheidung rückt der BGH von seiner früheren, großzü­gi­geren Recht­spre­chung ab. Unter­nehmen im Onlin­ever­trieb stellt dies vor ein Dilemma: Wie soll denn nun eigentlich sicher­ge­stellt werden, dass derjenige, der beispiels­weise einen Strom­lie­fer­vertrag abschließt, tatsächlich der ist, als der er sich ausgibt? Die Zähler­nummer kennt ja beispiels­weise auch ein Nachbar oder der frühere Partner auf Rache­feldzug. Anders als bei einem Besuch im Kunden­zentrum sieht der Vertrieb den Vertrags­partner nicht einmal, und die mit dem neuen Perso­nal­ausweis immerhin technisch mögliche Signatur hat sich im Verkehr bisher nicht durchgesetzt.

Zwar werden natürlich nur die wenigsten solcher Fälle abgemahnt. Für Unter­nehmen ergeben sich aber gerade im Massen­ge­schäft wie mit Strom und Gas Risiken, gegen die wohl schlechthin kein Kraut gewachsen ist.

2019-09-25T17:40:42+02:0025. September 2019|Vertrieb, Wettbewerbsrecht|