Welten vergehen, Verträge bestehen: Zu OLG Koblenz, U 328/18 Kart

Eine spannende Entscheidung traf das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Koblenz am 24.10.2019 (U 328/18 Kart). Hier ging es um die Rückgabe von Kunden­lie­fer­ver­trägen. Diese hatte ein Stadtwerk gemeinsam mit seinen Versor­gungs­an­lagen 1994 für 20 Jahre an ein Verbund­un­ter­nehmen verpachtet. Vertraglich wurde vereinbart, dass nach dessen Auslaufen nicht nur die Anlagen selbst, sondern auch die Verträge wieder auf die Klägerin zurück übertragen werden.

Bekanntlich änderte sich zwischen 1994 und 2014 die energie­wirt­schaft­liche Welt komplett. Die Pächterin existiert heute in dieser Form nicht mehr: Die §§ 7,7a Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) verpflichten sie, Netz und Vertrieb zu trennen. Anders als beim Abschluss des Vertrages war die Beklagte am Ende der Vertrags­laufzeit deswegen nur noch Betrei­berin des Netzes, aber nicht mehr Versor­gerin der 1994 überge­gan­genen Kunden. Die Beklagte berief sich nach Beendigung des Vertrages deswegen darauf, die Erfüllung der Rückga­be­ver­pflichtung sei ihr einfach nicht möglich. Die Leistungs­pflicht daher (wohl gemäß 275 Abs. 1 BGB) entfallen: Weil es die Verpflichtung nicht mehr gegeben habe, sei auch kein Schadens­ersatz geschuldet, weil eine Pflicht­ver­letzung eine Pflicht voraussetzt.

Schon das Landge­richt sah das anders und sprach der Klägerin eine Schadens­er­satz­an­spruch dem Grunde nach zu. Dies hat das Oberlan­des­ge­richt nun bestätigt. Es argumen­tierte ausweislich der bereits vorlie­genden Presse­mit­teilung, dass die Verpflichtung zur Rücküber­tragung keineswegs erloschen sei. Die Pächterin könne sich nicht auf die Entflechtung zurück­ziehen und darauf verweisen, Versorger sei jetzt jemand anders. Sie hätte im Zuge der Entflechtung, beispiels­weise vertraglich, sicher­stellen müssen, dass die Rückgabe wie vereinbart statt­finden kann. Dass sie dies unter­lassen hat, stelle eine Pflicht­ver­letzung dar und begründe einen Schadens­ersatz Anspruch.

Was lehrt diese Entscheidung? Das Energie­recht ändert sich immer noch ständig. Gleich­zeitig laufen viele Verträge über lange Zeiträume, oft  Jahrzehnte. Die Recht­spre­chung erinnert hier daran, dass Verträge zu halten sind, auch in einer ganz verän­derten Welt. Es ist an den Unter­nehmen, sicher­zu­stellen, dass auch in ganz verän­derten Umständen vertrag­liche Verpflich­tungen zumindest ihrem Geiste nach einge­halten werden. Das erfordert ein gutes Vertrags­ma­nagement. Angesichts der absehbar noch anste­henden Umwäl­zungen müssen aber beide Parteien stets dafür Sorge tragen, dass Verträge auch die entspre­chende Elasti­zität aufweisen und diese auch gelebt wird.
Was die Entscheidung auch verdeut­licht: Selbst wenn das verpach­tende Stadtwerk am Ende Schadens­ersatz bekommt, wird die Ausein­an­der­setzung noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen. 2014 ist der alte Vertrag ausge­laufen, 2019 fällt nun ein Grund­urteil, und es steht noch die aufwändige Klärung aus, wie hoch denn der Schadens­ersatz sein soll. Auch dies muss gerichtlich geklärt werden, mögli­cher­weise in mehrere Instanzen. Bis das Unter­nehmen Geld sieht, wird viel Zeit vergehen. Auch dies spricht für Verträge, die die Umwäl­zungen der Zukunft mitdenken und Mecha­nismen vorsehen, die dann greifen (Miriam Vollmer).
2020-03-09T10:12:02+01:009. März 2020|Strom, Vertrieb|

Fernwärme: Zur Entscheidung des LG Hamburg (312 O 577/15)

Kann ein Fernwär­me­ver­sorger Preis­gleit­klauseln per Veröf­fent­li­chung ändern? Die Branche war lange davon überzeugt. Dann entschied letztes Jahr das OLG Frankfurt mit Urteilen vom 21.3.2019, Az. 6 U 191/17 und 6 U 190/17 (hierzu hier), dies sei nicht möglich. Der Kunde müsste stets zustimmen. Änderungen des Fernwär­me­lie­fer­ver­trags per Veröf­fent­li­chung nach § 4 Abs. 2 AVBFern­wärme seien nicht einseitig möglich. Die Branche war geschockt. Derzeit läuft ein Revisi­ons­ver­fahren vorm BGH.

Eine weitere Entscheidung schlägt nun nicht nur in dieselbe Kerbe, sondern geht in ihren Konse­quenzen noch deutlich weiter: Mit Urteil vom 29.11.2019 (312 O 577/15) verur­teilte das LG Hamburg die Hansewerk Natur GmbH auf Betreiben der Verbrau­cher­zen­trale Hamburg in teilweise vergleich­barer Sache:

Das LG Hamburg schließt sich dabei zunächst der Ansicht des OLG Frankfurt an, dass eine Änderung von Fernwär­me­lie­fer­ver­trägen per Veröf­fent­li­chung nicht möglich sei. Da die Hansewerk dies aber in einem Anschreiben an ihre Kunden sugge­riert habe, ohne deutlich zu machen, dass es sich um eine jeden­falls nicht einhellige Rechts­an­sicht handelt, bejahte die Kammer eine wettbe­werbs­widrige Irreführung. Nach Ansicht des LG Hamburg ist die Hansewerk nicht nur verpflichtet, dies für die Zukunft zu unter­lassen. Die mit dem bemän­gelten Schreiben mitge­teilte Änderung der Preis­klauseln und Preise sei konse­quen­ter­weise unwirksam. Ein späteres, wohl zur Risiko­mi­ni­mierung versandtes Schreiben, in dem der Versorger den Kunden mitteilte, es gebe über die Wirksamkeit einsei­tiger Klause­län­de­rungen unter­schied­liche Ansichten und deswegen bitte er vorsichts­halber um die Zustimmung der Kunden, war dem Gericht nicht deutlich genug. Die Kunden wären nicht eindeutig darüber aufge­klärt worden, dass ohne ihr Einver­ständnis keine Klause­län­derung statt­finden würde.

Die Unwirk­samkeit der Klause­län­derung und der damit verbun­denen Preis­an­pas­sungen ist für einen Versorger unangenehm genug. Kunden könnten mögli­cher­weise überob­li­ga­to­risch gezahlte Gelder zurück­fordern. Doch im konkreten Fall forderte und erhielt die Kläger­seite noch mehr: Um die vom Gericht vermisste Klarheit auf Kunden­seite herbei­zu­führen, wurde der Versorger verur­teilt, alle betrof­fenen Kunden mit einem „Berich­tungs­schreiben“ anzuschreiben, dessen Wortlaut im Urteils­tenor vorge­geben wird. Hier soll es unter anderem heißen:

Wir stellen richtig:

Zu der von uns beabsich­tigten. einsei­tigen Änderung der Preis­gleit­klauseln in Ihrem Wärme­lie­fe­rungs­vertrag waren wir nicht berechtigt. Die einseitig abgeän­derten Preis­gleit­klauseln sind daher unwirksam. An ihrer Stelle gelten die Preis­gleit­klauseln, die zur Zeit unseres oben erwähnten Schreibens Vertrags­be­standteil waren, unver­ändert fort.“

Außerdem sind der Verbrau­cher­zen­trale die betrof­fenen Kunden in einer Tabelle mitzuteilen.

Für den Versorger ist die Entscheidung natürlich ein Desaster ersten Ranges, und auch für die Branche insgesamt nicht beruhigend. Derzeit läuft zwar noch ein Berufungs­ver­fahren beim OLG Hamburg (3 U 192/19). Doch die Versorger müssen sich insgesamt auf verschärfte Rahmen­be­din­gungen im Fernwär­me­segment einstellen. Das bedeutet: Verträge müssen regel­mä­ßiger als bisher überprüft und Änderungen mit unmiss­ver­ständ­lichen Schreiben an die Kunden begleitet und einver­nehmlich vorge­nommen werden (Miriam Vollmer).

2020-03-03T23:49:39+01:003. März 2020|Vertrieb, Wärme|

Werbung mit Influencern: Was will das Ministerium?

Wer mit Influencern zusam­men­ar­beitet oder gar ein Influencer ist, kennt die Diskussion: Wann sind Beiträge als Werbung zu kennzeichnen? Wird Werbung nicht gekenn­zeichnet, ist das unter Umständen sogar unabhängig von der Bezahlung des indivi­du­ellen Postings wettbe­werbs­widrig (KG Berlin, „Vreni Frost“, 8.1.2019, 5 U 83/18, hier erläutert).Erst im vergan­genen Oktober hatte auch das OLG Frankfurt mit Entscheidung vo 23.10.2019 (6 W 68/19) unter­strichen, dass seiner Ansicht nach bei einem Account, dessen Inhaber überhaupt bezahlt wirbt, auch die nicht bezahlte Produkt­pla­zierung Werbung darstellt und als solche auszu­weisen ist. Der Senat führt hierzu aus:

Dann aber liegt es nahe, dass sie mit den Tags jeden­falls das Interesse von Dritt­un­ter­nehmen an einem Influencer-Marketing in Koope­ration mit ihr wecken möchte, um Umsätze zu generieren; das genüg“

Kennzeichnet man aber alles als Werbung, kann auch dies den Durch­schnitts­ver­braucher irreführen, weil werbe­willige Unter­nehmen annehmen könnten, dass der Account viel attrak­tiver für Werbe­kunden sei, als dies tatsächlich zutrifft.

Diese Unsicherheit will das Bundes­jus­tiz­mi­nis­terium (BMJF) nun besei­tigen. Es hat deswegen einen Geset­zes­vor­schlag erarbeitet, der § 5a Abs. 6 UWG ergänzen würde wie folgt:

Ein kommer­zi­eller Zweck einer geschäft­lichen Handlung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn diese vorrangig der Infor­mation und Meinungs­bildung dient und für diese kein Entgelt oder eine ähnliche Gegen­leistung gewährt wurde.“

Doch ist das wirklich hilfreich? Wann dient denn eine Äußerung „vorrangig“ der Infor­mation? Das Geschäft mancher Influencer beruht darauf, dass ihre begeis­terte Follo­wer­schaft überhaupt alles, was sie sagen oder tun, als höchst inter­es­sante Infor­mation wahrnimmt, natürlich auch und insbe­sondere, was sie anziehen, wo sie hinfahren und was sie sich in die Wohnung stellen. Im Einzelfall ist die Abgrenzung damit immer noch nicht klar. Immerhin dürfte feststehen, dass dem Minis­terium eine Beweis­last­umkehr vorschweben dürfte.

Gerade für Unter­nehmen der Infra­struk­tur­wirt­schaft, die oft erstmals überhaupt mit Influencern arbeiten, heisst es damit in jedem Fall auch weiterhin: Bestehende Risiken müssen gesehen und vertraglich abgebildet werden (Miriam Vollmer)

2020-02-17T09:17:49+01:0017. Februar 2020|Vertrieb, Wettbewerbsrecht|