Regierung will Strom­kunden besser schützen

Der Staats­se­kretär im BMWK (formerly known as BMWi) Oliver Krischer hat der dpa ein Interview gegeben und erklärt, was die Bundes­re­gierung unter­nehmen möchte, damit sich die Massen­kün­di­gungen von Verbrau­chern durch Energie­dis­counter in den letzten Monate nicht wieder­holen. Offenbar erarbeitet das Minis­terium einen Geset­zes­entwurf, der auf eine Verlän­gerung der Mindest­kün­di­gungs­fristen hinaus­läuft. Verbraucher sollen so mehr Zeit haben, sich einen neuen Versorger zu suchen. Flankierend sollen Grund­ver­sorger nur noch einen Grund­ver­sor­gungs­tarif anbieten und nicht – wie zuletzt viele Unter­nehmen – entlang von Stich­tags­re­ge­lungen diffe­ren­zieren. Außerdem soll die Bundes­netz­agentur ertüchtigt werden, mehr gegen unseriöse Discounter zu unternehmen.

Doch ist der Plan mit der verlän­gerten Kündi­gungs­frist wirklich die Rettung für Kunden, denen in Hochpreis­zeiten trotz laufendem Vertrag die Kündigung ins Haus flattert? In den ersten beiden Jahren der Vertrags­laufzeit, in der vielfach weder Versorger noch Kunde kündigen können, verbessert eine solche Änderung die Rechts­stellung des Kunden nicht. Er hat ja schon eine lange Laufzeit und könnte diese zur ausführ­lichen Markt­re­cherche nutzen. Das Problem der von Stromio etc. gekün­digten Kunden war insofern nicht eine zu kurze Kündi­gungs­frist, sondern der Umstand, dass der Versorger sich an die vertrag­lichen Laufzeiten und Garantien einfach nicht gehalten hat. Daran würde eine solche, die vertrag­liche Regelung bekräf­ti­gende gesetz­liche Regelung nichts ändern.

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Nach Ablauf der meistens zweijäh­rigen Mindest­ver­trags­laufzeit darf der Versorger seit der letzten Änderung des § 309 Nr. 9 b und c BGB den Kunden nur noch mit kurzfris­tiger Kündi­gungs­mög­lichkeit verpflichten. Mögli­cher­weise meint Krischer, dass diese Frist für Kündi­gungen durch den Versorger (aber nicht durch den Kunden) verlängert werden sollte. Doch wie viele Kunden­ver­hält­nisse betrifft das? Der Discoun­ter­kunde ist selten treu; er hat die Aufrufe von Behör­den­chefs und Politik beherzigt, Geld zu sparen und auf das – vermeintlich – beste Angebot zu setzen. Es wird also mögli­cher­weise gar nicht so viele Kunden geben, die von Discountern versorgt werden und deren Kündi­gungs­fristen für Kündi­gungen durch den Versorger nun verlängert werden könnten. Und auch für diese Kunde ist ausge­sprochen fraglich, was eine solche Verlän­gerung nützt, wenn der Versorger sich nicht vertragtreu verhält.

Es spricht also viel dafür, dass dieser Vorschlag am Ende gar nicht viel bringt. Mögli­cher­weise handelt es sich eher um schieren Aktio­nismus. Doch mögli­cher­weise liegt in der stren­geren Regulierung der Discounter der Weg zu stabi­leren Verhält­nissen. Hier bleibt abzuwarten, was das Minis­terium sich einfallen lässt (Miriam Vollmer)

2022-01-25T01:08:21+01:0025. Januar 2022|Energiepolitik, Vertrieb|

Regelungs­lücken beim Energiediscounter?

Der aktuelle Spiegel berichtet über den Verdacht, bei Stromio und Gas.de könnte es sich anders verhalten als bei anderen Discountern, die ihre Liefer­ver­pflich­tungen schlicht nicht mehr erfüllen konnten: Im Raum steht der Verdacht, den verbun­denen Unter­nehmen seien keineswegs die Mittel ausge­gangen, die den Kunden geschuldete Energie beim Vorlie­fe­ranten zu bezahlen. Vielmehr würde aktuell die Bundes­netz­agentur (BNetzA) ermitteln, ob die eigentlich für die Erfüllung der laufenden Energie­lie­fer­ver­träge beschaffte Energie an Großhändler weiter­ver­kauft worden sei, weil die aktuell am Großhan­dels­markt zu erlösenden Preise so hoch sind, dass sie die den Kunden garan­tierten Preise deutlich übersteigen. Stromio hätte sich also wie der Vermieter eines Ferien­hauses verhalten, der zwar Familie Maier das Haus am Meer für 500 EUR für vier Wochen vermietet hätte, dann aber die Gelegenheit beim Schopfe ergriffen hätte, Familie Schmidt für das Ferienhaus 800 EUR abzunehmen und den Maiers unter einem Vorwand abzusagen.

Zivil­rechtlich dürfte die Sache nicht überkomplex sein: Stromio und Gas.de hatten laufende Verträge, die sie gekündigt haben, obwohl kein Kündi­gungs­recht bestand (zu einem solchen Fall auch hier). Die Kündi­gungen sind also vermutlich zum weit überwie­genden Teil unwirksam, es sei denn, ausnahms­weise gibt die Vertragslage etwas anderes her. Da aber – teilweise sogar vor der Kündigung – die Belie­ferung einge­stellt wurde, werden die Kunden seitdem vom Ersatz­ver­sorger beliefert. Die Ersatz­ver­sorgung ist teurer als der Produkt­preis, zu dem Stromio bzw. Gas.de zu liefern verpflichtet war. Damit entsteht den Kunden ein Schaden, den Stromio und Gas.de ersetzen müssen. Doch zum einen macht diesen Schaden längst nicht jeder Kunde geltend. Und zum anderen ist die Ersatz­ver­sorgung in aller Regel trotz der hohen Bezugs­kosten nicht so teuer, dass der Schadens­ersatz den Gewinn durch Verkauf an Dritte übersteigen dürfte. Mit anderen Worten: Wenn es denn so sein sollte, lohnt es sich vermutlich.

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Nicht nur für die Betrof­fenen wäre das unbefrie­digend. Entspre­chend wird teilweise disku­tiert, ob denn wirklich keine straf­recht­liche Verur­teilung in Frage kommt. Ob es sich – verdichtet sich der Verdacht – mögli­cher­weise um einen Einge­hungs­betrug handeln könnte? Doch diese spezielle Form des Betrugs setzt voraus, dass schon bei Vertrags­ab­schluss bereits keine Erfül­lungs­be­reit­schaft bestand. Dem dürfte, bestä­tigen sich die im Raum stehenden Vorwürfe, aber erkennbar nicht so sein, denn bei Abschluss der Verträge irgendwann in der Vergan­genheit bestand die Absicht, Strom zu liefern ganz bestimmt. Abstrakt ist es aber gerade nicht strafbar, Verträge nicht zu erfüllen. Zumindest auf den ersten Blick also kein Fall für die Staatsanwaltschaft.

Entspre­chend ist es nicht erstaunlich, dass die Politik nun ankündigt, aktiv zu werden. Doch den ersten Ankün­di­gungen des Bundes­wirt­schafts­mi­nisters ist wenig Konkretes zu entnehmen. Insofern: Es bleibt spannend (Miriam Vollmer).

2022-01-19T00:09:07+01:0019. Januar 2022|Vertrieb|

Grund­ver­sorgung und Ersatz­ver­sorgung Teil 2

Durch die aktuelle Energie­preis­krise verlieren derzeit viele Kunden ihren Energie­ver­sorger (durch Kündigung, Insolvenz oder sonstige Liefer­pro­bleme) und landen dann in der Grundversorgung…oder Ersatz­ver­sorgung? Wo liegt da eigentlich der Unter­schied? Wir erklären es:

Die Ersatz­ver­sorgung (§ 38 EnWG)

Bei der Ersatz­ver­sorgung handelt es sich im Gegensatz zur Grund­ver­sorgung nicht um eine vertrag­liche Energie­lie­ferung. Der Gesetz­geber trifft hier vielmehr eine Zuweisung der Verant­wort­lichkeit. Sofern Letzt­ver­braucher über das Energie­ver­sor­gungsnetz der allge­meinen Versorgung in Nieder­spannung oder Nieder­druck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefer­vertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als vom Grund­ver­sorger geliefert. Es gibt daher weder einen „Ersatz­ver­sor­gungs­vertrag“ noch muss der Kunde in der Ersatz­ver­sorgung kündigen, wenn er diese verlassen will.

Die Ersatz­ver­sorgung wird vom Grund­ver­sorger geleistet, steht aber anders als die Grund­ver­sorgung allen Letzt­ver­brau­chern offen und nicht nur Haushalts­kunden. Auch ein großer Indus­trie­be­trieb kann daher in die Ersatz­ver­sorgung fallen. Für Haushalts­kunden darf der Preis der Ersatz­ver­sorgung aller­dings die Kosten der Grund­ver­sor­gungs­preise nicht übersteigen.

Anders als die Grund­ver­sorgung ist die Ersatz­ver­sorgung zeitlich auf maximal 3 Monate begrenzt. Wer nach Ablauf dieser Frist für einen eventu­ellen weiteren Energie­ver­brauch des Letzt­ver­brau­chers bilan­ziell verant­wortlich ist (Netzbe­treiber oder Grund­ver­sorger) ist streitig.

Ein Haushalts­kunde fällt eigentlich nur dann in die Ersatz­ver­sorgung wenn er zwar einen wirksamen Energie­lie­fer­vertrag abgeschlossen hat, dieser von seinem vertrag­lichen Liefe­ranten aber (zum Beispiel wegen Insolvenz) nicht mehr erfüllt werden kann, der Kunde faktisch aber weiter Energie über seinen Anschluss entnimmt.

(Christian Dümke

2022-01-13T20:38:20+01:0013. Januar 2022|Grundkurs Energie, Vertrieb|