Kosme­tische Gesetz­gebung: Die Weitergabe der EEG-Umlageabschaffung

Inzwi­schen steht es fest: Die Koalition will die EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 abschaffen. Da die Politik sich Sorgen macht, dass diese Senkung nicht bei den Letzt­ver­brau­chern ankommt, liegt nun ein Vorschlag auf dem Tisch, der sicher­stellen soll, dass die Bürger tatsächlich ab Juli weniger für Strom bezahlen müssen als bisher.

Sicher­stellen soll dies eine Ergänzung von § 118 EnWG. Hier sollen neue Ansätze 36 bis 39 die Versorger sowohl innerhalb wie außerhalb der Grund­ver­sorgung verpflichten, zum 1. Juli die Preise zu senken. Nun besteht eine solche Pflicht aller­dings ohnehin, wenn kein absoluter umlage­un­ab­hän­giger Festpreis vereinbart wurde. Dies ist dem Gesetz­geber auch bekannt, wie sich aus der Begründung, dort S. 13, ergibt. Doch es geht dem Gesetz­geber auch darum, außerhalb des normalen Turnus von Preis­an­pas­sungen auf den Preis einzuwirken.

Bilden, Lippenstift, Make Up, Stiftung, Kosmetik

Für Versorger heißt das: Zum 1. Juli muss der Preis gesenkt werden. Diese Senkung soll nicht mit Preis­an­pas­sungen nach oben – etwa wegen gestie­gener Bezugs­preise – verrechnet werden. Diese können bzw. müssen ganz normal, also wie für die Grund­ver­sorgung bzw. vertraglich vorge­sehen, weiter­ge­geben werden. Es kann also sein, dass es dieses Jahr einige Preis­an­pas­sungen und viel Hin und Her geben wird, denn bekanntlich sind die Bezugs­preise kräftig gestiegen. Die Senkung um die EEG-Umlage ist damit in den meisten Fällen eher Kosmetik (Miriam Vollmer)

2022-03-01T20:21:33+01:001. März 2022|Energiepolitik, Vertrieb|

Achtung bei Werbung mit Klimaneutralität!

Eine inter­es­sante Entscheidung zur im Energie­markt immer relevanten Werbung mit positiven Umwelt­ei­gen­schaften hat das Landge­richt Kiel (LG Kiel) am 2. Juli 2021 gefällt (14 HKO 99/20).

Beworben wurden hier zwar nicht Strom oder Gas, sondern Müllbeutel. Diese bot das beklagte Unter­nehmen zu zwei unter­schied­lichen Preisen, aber ansonsten identisch an. Die teureren Müllbeutel bewarb die Beklagte als „KLIMA-NEUTRAL“ mit dem Hinweis, dass das Produkt Gold Standard zerti­fi­zierte Klima­schutz­pro­jekte zur Errei­chung der UN-Klima­ziele unter­stützt. Die Müllbeutel wurden also nicht selbst klima­neutral herge­stellt, sondern die auf die Müllbeutel entfal­lenden Emissionen wurden „nur“ an anderer Stelle zerti­fi­ziert einge­spart. Wie genau diese Einsparung zustande kommt, wurde auf der Homepage des Unter­nehmens erläutert, aber man musste mehrfach klicken, um zu diesen Infor­ma­tionen zu gelangen.

Gängige Praxis, möchte man meinen. Dies hat auch das LG Kiel nicht beanstandet. Gleichwohl wurde das Unter­nehmen abgemahnt und vom LG Kiel zu Unter­lassung verur­teilt. Die Werbung sei nämlich irreführend und verstoße gegen §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 und 5a Abs. 2 UWG. Zum einen befand sich nach Ansicht des Gerichts die Bezeichnung „KLIMA-NEUTRAL“ zu nah an dem Logo auf der Verpa­ckung, so dass Kunden vermuten könnten, nicht nur das Produkt, sondern das ganze Unter­nehmen wirtschafte klima­neutral. Zum anderen würde der Eindruck erweckt, nicht nur diese, sondern auch die nicht klima­neu­tralen anderen Müllbeutel des Herstellers wären klima­neutral, weil der Kunde einen Produkt­ver­gleich durch­führen müsste, um darauf zu kommen, dass es zwei Unter­marken gibt, von denen nur eine klima­neutral ist. Und zum dritten sei es für den Kunden nicht unpro­ble­ma­tisch genug möglich, Infor­ma­tionen einzu­holen, auf welche Weise hier Klima­neu­tra­lität erreicht wird. Der Verweis auf die Zerti­fi­zierung reicht nicht, auch der Verweis auf Projekte, die nur über weitere Unter­seiten erreicht werden, sah das Gericht als unzurei­chend an.
Renovieren, Tapezieren, Tapete, Müllsack, Müll, Wand

Hier immerhin gibt das Gericht auch anderen Unter­nehmen und Branchen, die mit Klima­freund­lichkeit werben, einen Hinweis: Es verlangt die Angabe einer Website (ohne Umweg über Unter­seiten) oder einen QR-Code auf der Verpackung.

Unter­nehmen, die etwa für klima­neutral gestellte Enegrie­pro­dukte werben, sollten also beher­zigen: Der Kunde soll optimal mit einer Ein-Klick-Lösung Infor­ma­tionen erhalten, wie und durch welche Maßnahme das Produkt klima­neutral gestellt wurde. Und es ist wichtig, nicht halb oder ganz verse­hentlich den Eindruck eines klima­neu­tralen Unter­nehmens zu erwecken, wenn man tatsächlich nur einzelne klima­neu­trale Produkte vertreibt (Miriam Vollmer)

2022-02-22T21:47:27+01:0022. Februar 2022|Vertrieb|

Wegfall der EEG Umlage und Preis­sen­kungs­pflicht der Versorger

Die EEG-Umlage soll möglichst schnell Geschichte werden, darüber besteht offenbar Einigkeit (wir berich­teten). Sorge besteht offenbar bei der Frage, ob die Energie­ver­sorger diese Entlastung auch an die Verbraucher weiter­geben werden. Angeblich prüft man im Minis­terium von Wirtschafts­mi­nister Habeck entspre­chende recht­liche Verpflichtungen.

Die Frage ist, ob entspre­chende regula­to­rische Vorgaben des Gesetz­gebers überhaupt erfor­derlich wären.

Ist der Strom­preis des Kunden variabel, weil sein Liefer­vertrag eine Preis­an­pas­sungs­klausel enthält, ist dies ohnehin nach ständiger höchst­rich­ter­licher Recht­spre­chung nur dann rechtlich zulässig wenn diese Preis­klausel auch eine Verpflichtung zur Weitergabe von gesun­kenen Preis­be­stand­teilen, wie etwa der EEG-Umlage enthält. Die Nicht­wei­tergabe der wegge­fal­lenen EEG würde hier also schon einen Rechts­verstoß darstellen.

Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Wegfall der Umlage dem Kunden vom Versorger verschwiegen werden kann denn gem. § 40 Abs. 3 Nr. 3 EnWG müssen die Preis­be­stand­teile einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen in der Abrechnung gesondert ausge­wiesen werden.

Hat der Kunde dagegen einen Festpreis­vertrag abgeschlossen, bei dem sich die Preis­fi­xierung auch auf die EEG-Umlage bezieht (also ein Vertrag bei dem nicht nur eine einge­schränkte Preis­ga­rantie vom Versorger zugesi­chert wurde), müsste der Wegfall der EEG Umlage dagegen nicht weiter­ge­geben werden. Hier hat der Kunde aller­dings den Verzicht auf Preis­sen­kungen bewusst gegen den Vorteil der Absicherung gegen Preis­er­hö­hungen eingetauscht.

Bei der Gestaltung der EEG-Umlage hatte der Gesetz­geber seinerzeit auch bewusst ein anderes Konstrukt gewählt als beispiels­weise bei der Umsatz­steuer, die erst „am Ende“ auf den Gesamt­net­to­preis addiert wird und deren Wegfall oder Senkung sich daher immer auf den Endpreis des Kunden auswirkt. Es gibt genau genommen schon keine gesetz­liche Vorschrift, die Energie­ver­sorger gezwungen hätte die EEG Umlage überhaupt an den Kunden weiterzuberechnen.

(Christian Dümke)

2022-02-10T20:32:55+01:0010. Februar 2022|Vertrieb|