OVG Berlin: Tempo 10 in Bergmannstraße bleibt!

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat Ende September eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, nach der die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 10 km/h für Radfahrer in der Bergmannstraße in Berlin Kreuzberg gerechtfertigt sein dürfte. Beide Entscheidungen sind vorläufig. Sie betreffen ein Eilverfahren, das ein Radfahrer angestrengt hat, der täglich durch die Straße fährt und der Auffassung war, dass dort keine entsprechende Gefahrenlage vorliegen würde.

Das Gericht war ausweislich der Pressemitteilung (zum Beschluss vom 22. September 2022 – OVG 1 S 53/22 -) anderer Meinung. Im Bergmannkiez ist inzwischen durch die sukzessive bauliche Umgestaltung der Straße eine Art Begegnungszone entstanden. Sowohl Fahrrad als auch Fußgängerverkehr haben stark zugenommen, insbesondere was die Querung der Straße angeht. Durch diese Gemengelage sein inzwischen die Annahme einer qualifizierten Gefahr gerechtfertigt (Olaf Dilling).

2022-10-07T18:47:16+02:007. Oktober 2022|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Eine “überflüssige” Busspur?

In Berlin auf der Clayallee wurde kürzlich von der Senatsverwaltung ein Bussonderfahrstreifen angeordnet, der nur für Linienbusse, Krankenfahrzeuge, Taxis und Fahrräder gedacht war. Dagegen haben Anwohner geklagt und Eilantrag gestellt. Im Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin den Anwohnern nun recht gegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgericht (VG) Berlin hätten die Voraussetzungen für die Einrichtung des Bussonderstreifens nicht vorgelegen. Die Anordnung einer Busspur beinhalte eine Beschränkung bzw ein Verbot des fließenden Verkehrs. Sie könne grundsätzlich nur bei einer durch die örtlichen Verhältnisse begründeten besonderen Gefahrenlage angeordnet werden. Dies sei an der Clayallee nicht gegeben.

Ampel mit Ende Busspur-Schild

Denn die Leichtigkeit des Busverkehrs sei nicht in Gefahr. Das hätten Messungen ergeben, nach denen sich aus der Einrichtung der Busspur lediglich eine geringe Zeitersparnis ergeben habe. Nach der bundesweit geltenden Verwaltungsvorschrift sollten Busspuren zudem nur bei einer Frequenz von mindestens 20 Omnibussen des Linienverkehrs pro Stunde der stärksten Verkehrsbelastung eingerichtet werden. Von dieser Vorschrift sei abgewichen worden, ohne dass die Abweichung ausreichend begründet worden sei.

Die schlichte Verlangsamung des Verkehrs genüge zur Bejahung einer qualifizierten Gefahrenlage nicht. Erst bei erheblicher Beeinträchtigung des ÖPNV oder sonstiger Verkehrsströme durch Rückstaubildung und hieraus resultierender Unfallgefahr und möglicherweise auch bei einer extremen Verlangsamung der Verkehrsströme sei eine qualifizierte Gefahrenlage gegeben.

Die Entscheidung zeigt, dass im Straßenverkehrsrecht weiterhin mit zweierlei Maß gemessen wird: Während jede Beschränkung des (Kfz-)Verkehrs durch Anordnungen rechtfertigungsbedürftig ist, müssen für den Busverkehr sowie die anderen durch den Sonderstreifen geförderten Verkehrsmittel erst erhebliche Beeinträchtigungen nachgewiesen werden. Angesichts der Tatsache, dass für Staus wegen seines erhöhten Platzbedarfs vor allem der motorisierte Individualverkehr verantwortlich ist, ist dies eine unbefriedigende Rechtslage (Olaf Dilling).

2022-09-29T21:49:46+02:0029. September 2022|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|

Lastenräder als Logistik-Alternative

Wenig Themen polarisieren die derzeitige verkehrspolitische Diskussion mehr als das Lastenrad. Für viele ist es quasi erweiterter Selbstmord, seine Kinder im Stadtverkehr in so ein Gefährt zu setzen. Die Dinger würden die Gehwege zuparken. Sie seien ein viel zu teures Lifestyle-Accessoire für Urbane Doppelverdiener, die ökologisch gut dastehen wollen. So verbreitete Auffassungen von Lastenrad-Gegnern.

Für andere sind sie die Lösung schlichthin für die Mobilitätsprobleme und Flächennutzungskonflikte in Großstädten. Mit einem Elektromotor ausgestattet könnten sie in vielen Fällen viel besser als große Lkws und mittelgroße Lieferwagen, Gegenstände durch enge und zugeparkte Straßen transportieren, so dass auch Logistikunternehmen und Paketzusteller “für die letzte Meile” auf sie setzen.

Frau in holländischer Geschäftsstraße auf Lastenfahrrad

Welche Position, pro oder contra Lastenräder, zutrifft, kommt – wie so oft – auf den Vergleichsmaßstab und Kontext an: Wenn Lastenräder Kfz ersetzen, dann haben sie auf jedenfall Potential, den Stadtverkehr ökologischer, platzsparender und sicherer zu gestalten. Und auch die Anschaffungskosten sind geringer als die eines Kleinwagens. Ob Kinder, die zur Kita oder Grundschule gebracht werden, sicher ankommen, hängt vor allem davon ab, wie schnell auf den Stadtstraßen gefahren werden darf und ob ausreichend sichere Gehwege und Radinfrastruktur existieren. Zumindest für Kinder die zu Fuß gehen oder selbst mit dem Rad fahren, dürfte die Bedrohung durch Lastenräder erheblich geringer sein als durch Kfz.

Angesichts der Vorteile liegt es nahe, das Umsteigen von Kfz auf Lastenräder zu fördern. Neben dem Ausbau von sicheren und ausreichend breiten Radwegen gibt es hier zum einen Ansätze, den Kauf von Lastenrädern direkt staatlich zu fördern. Förderungen gibt es einerseits aufgrund der E-Lastenfahrrad-Richtlinie über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für Unternehmen, Kommunen und Vereine. Zum anderen gibt es in einigen Bundesländern, etwa in Bremen, Förderung unter anderem auch für Privatpersonen und Kleinstunternehmen.

Eine Frage, die bisher oft noch Sorgen bereitet, ist die nach den Abstellmöglichkeiten von Lastenrädern, die sich meist nicht ohne weiteres im Keller oder Hausflur unterbringen lassen. Grundsätzlich gelten Lastenfahrräder als Fahrräder, die anders als Pkw oder andere Kfz nach der Rechtsprechung auch auf Gehwegen abgestellt werden dürfen, solange sie Fußgänger und insbesondere Kinderwagen- und Rollstuhlfahrer nicht behindern. Anders als oft vermutet wird, dürfen sie wie alle anderen Fahrzeuge auch, im Rahmen des Gemeingebrauchs jedoch ebenso am Fahrbahnrand abgestellt werden. Für manche Kraftfahrer ist das ein Ärgernis, weil sie diese Fläche exklusiv für ihre Fahrzeuge beanspruchen wollen. Aber vor dem Hintergrund, dass sie – siehe oben – oft Kfz ersetzen und etwa viermal so wenig Fläche einnehmen, dürfte das Nutzen und Parken der Lastenräder eher zur Entlastung des “Parkdrucks” führen.

Weil die Lastenradnutzer von der Parkmöglichkeit am Fahrbahnrand aber kaum Gebrauch machen, weisen einige Städte für Lastenräder – und oft auch E-Roller – eigens gekennzeichnete Parkflächen aus, vor allem um die Gehwege zu entlasten. So hat die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Planungsvorgaben für solche Parkplätze erlassen. Demnach können an allen Straßen, an denen maximal Tempo 30 gilt, Kfz-Stellplätze in spezielle Parkflächen für Lastenräder umgewandelt werden (Olaf Dilling).

2022-10-11T12:36:33+02:0015. September 2022|Verkehr|