Wirtschaftsverkehr im Berliner Mobilitätsgesetz

Berlin hat vor nunmehr gut vier Jahren das Mobilitätsgesetz auf den Weg gebracht, durch das Mobilität gesamthafter in den Blick genommen werden soll, als das bisher oft im Verkehrsrecht der Fall war. Natürlich kann ein Bundesland mit einem solchen Gesetz nicht die StVO aushebeln, denn das Straßenverkehrsrecht fällt gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Und da der Bund davon Gebrauch gemacht hat, hat er den Hut auf.

Frau in holländischer Geschäftsstraße auf Lastenfahrrad

Allerdings geht im Verkehrsrecht nicht nur die Regelung des Verkehrs (und das ist Sache des Straßenverkehrsrecht des Bundes), sondern auch um die Gewährleistung der Infrastruktur, der Straßen. Das dafür relevante Straßenrecht ist im Wesentlichen Ländersache. Hier gibt es auch einige Spielräume für die Gestaltung der Verkehrspolitik und das Mobilitätsgesetz hat sich insofern schon für die Förderung des Umweltverbundes, also des ÖPNV, des Fuß- und Radverkehrs segensreich ausgewirkt, sei es durch Priorisierung des Ausbaus vom ÖPNV-Streckennetz, von Rad- und Fußwegen als auch durch Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit.

Nun ist es in einem Industrieland schwierig, die Wirtschaft ausschließlich durch ÖPNV und nichtmotorisierten Verkehr am Laufen zu halten. Daher sollte als weitere Teil des Mobilitätsgesetzes der zum Wirtschaftsverkehr kommen, der auch schon seit mehr als einem Jahr als Referentenentwurf vorliegt. Leider lässt die Verabschiedung dieses wichtigen Teils auf sich warten. Das ist misslich, da hier große Potentiale liegen für eine nachhaltigere Verkehrspolitik. Dazu zählen unter anderem:

#Förderung emissionsarmer Fahrzeuge

#Erhaltung und Reaktivierung von Schienen- und Wasserstraßen

#Vorrang für Liefer- und Ladezonen gegenüber Pkw-Parkplätzen

#Einrichtung lokaler Umschlagplätze.

Mit der pandemiebedingten Zunahme des Versandhandels und dem immer größeren Parkdruck wird es immer schwieriger den Liefer- und Ladeverkehr flüssig abzuwickeln. Hier könnte das Mobilitätsgesetz Abhilfe schaffen (Olaf Dilling).

 

2022-10-24T19:02:34+02:0024. Oktober 2022|Verkehr|

Kein “Parkverbot” für russischen Panzer

Unter den Linden wird demnächst voraussichtlich ein aufsehenerregendes Fahrzeug abgestellt. Auf einem gesperrten Teilstück der querenden Schadowstraße schräg gegenüber der Botschaft der Russischen Konförderation soll ein zerschossener Panzer aus dem Ukraine-Krieg aufgestellt werden, ein russischer, vermutlich mit dem aufgemalten ‘Z’. Für die russischen Diplomaten ist das wohl eine maximale Provokation, aber das ist durchaus gewollt, jedenfalls geht es den Initiatioren der Aktion darum, dem Überfall auf die Ukraine etwas entgegen zu setzen.

So ein Panzer ist – anders als die sogenannten “Stadtpanzer” – nicht für den Straßenverkehr in Deutschland zugelassen und, weil es ja ein Wrack sein soll, auch nicht betriebsbereit. Daher lässt er sich nicht einfach nach § 12 StVO am Fahrbahnrand parken, schon gar nicht Unter den Linden. Also musste eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung her. Und genau da hat es zunächst gehakt, denn zuständig ist das Bezirksamt Mitte und das war von der Idee gar nicht begeistert: In dem Panzer seien mutmaßlich Menschen gestorben, so dass dessen Ausstellung unangemessen sei, zudem könnten Flüchtlinge aus Kriegsgebieten retraumatisiert werden, überdies seien durch die zu erwartende Provokation außenpolitische Interessen Deutschlands betroffen. Der Panzer sei schließlich keine Kunst und könne auch durch Menschenansammlungen zu einer Behinderung des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs führen.

Das Verwaltungsgericht, das im Eilverfahren zu entscheiden hatte, hat dieser Blumenstrauß an Gründen nicht recht überzeugt. Jedenfalls würden der Ablehnung der Ausnahmegenehmigung keine eigentlich straßenverkehrsrechtlich relevanten Gründe entgegenstehen. Der Straßenabschnitt, auf den der Panzer abgestellt werden könne, ist nämlich aus Sicherheitsgründen ohnehin für den Fahrzeugverkehr gesperrt. Und was die Provokation angehe, sei die Aktion als Meinungskundgabe von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt (Olaf Dilling).

2022-10-12T20:59:47+02:0012. Oktober 2022|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Fahrradbügel gegen Falschparker

In den meisten Bundesländern wurden in den letzten Jahren neben den Pflichten zur Bereitstellung von Kfz-Stellplätzen pro Wohneinheit auch Regelungen über Stellplätze oder Abstellräume für Fahrräder und Kinderwagen eingeführt. Eine entsprechende Pflicht ergibt sich in Berlin für bestimmte Wohngebäude beispielsweise aus § 48 Abs. 2 der Berliner Bauordnung (BauO Bln). Zudem sollen in Berlin nach § 49 Abs. 2 BauO Bln auch bei Errichtung von baulichen Anlagen, die Fahrradverkehr erwarten lassen, Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Anzahl und Größe hergestellt werden.

Der Bezirk Mitte von Berlin hat aktuell beschlossen, dass es nicht bei privaten Fahrradstellplätzen bleiben soll. Vielmehr sollen insgesamt 50 Kreuzungsbereiche im Bezirk umgestaltet werden. Dabei sollen Fahrradbügel im Kreuzungsbereich aufgestellt werden, dort, wo das Parken für Kfz innerhalb von 5 m bzw. 8 m Entfernung vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen ohnehin verboten ist. Diese Maßnahme soll jedoch nicht nur Radfahrern zugute kommen. Vielmehr soll vor allem der Fußverkehr profitieren – und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht:

Der Gehweg wird von parkenden Fahrrädern entlastet, die Sichtachsen an den Kreuzungen werden von parkenden Kfz freigehalten und idealerweise auch Fahrbahnabsenkungen zum Überqueren der Fahrbahnen. Außerdem soll der Parkraum effizienter genutzt werden. Besonders angesichts des oftmals laxen Vollzugs der Regeln über das Halten und Parken verspricht die Maßnahme effektiv zu sein (Olaf Dilling).

2022-10-10T16:27:24+02:0010. Oktober 2022|Allgemein, Verkehr|