Radwegbenutzungspflicht zugunsten der Leichtigkeit des Verkehrs

Eine Zeitlang war es eine Art sportlicher Übung von Fahrradaktivisten, die Benutzungspflicht von Fahrradwegen rechtlich anzufechten. Und tatsächlich war es in einer großen Zahl der Fälle auch erfolgreich (und ist es weiterhin). Schließlich wurde das auch vom BVerwG bestätigt. Denn die sehr hohen Anforderungen, die das deutsche Straßenverkehrsrecht an die Begründung von Beschränkungen des Verkehrs stellt, die müssen auch dann gelten, wenn es um die Beschränkung des Radverkehrs geht.

Nun erscheinen Fahrradwege zunächst einmal ein Vorteil für viele Fahrradfahrer. Denn gerade Kinder oder ältere Leute fühlen sich auf Fahrradwegen, also getrennt vom Kfz-Verkehr wesentlich sicherer. Objektive Statistiken zeigen allerdings, dass diese Sicherheit oft trügerisch ist. Viele Unfälle passieren oft eher an Kreuzungen als beim Überholen an geraden Strecken. An Kreuzungen sind Fahrradfahrer, die auf dem Radweg fahren, nämlich oft weniger sichtbar. Daher kommt es entgegen dem ersten Anschein häufig sogar zu einer Gefahrerhöhung durch die Benutzungspflicht.

Fahradpiktogramm auf Asphalt mit Linksabbiegepfeil

Aufgrund der Gefahren für die Verkehrssicherheit lässt sich die Benutzungspflicht insofern oft schlecht rechtfertigen. Allerdings gibt es noch einen anderen, naheliegenden Grund dafür. Im Mischverkehr kann es zur Behinderung von Kfz kommen, die dann jedenfalls bei Tempo 50 beständig Radfahrer überholen müssen, um mit vorgesehener Geschwindigkeit unterwegs zu sein. Das heißt, dass es im Mischverkehr zu einer Beeinträchtigung der Ordnung, insbesondere der Leichtigkeit, des Verkehrs kommt. In einem Gerichtsverfahren in Niedersachsen wurde dies nun vom dortigen Oberverwaltungsgericht (OVG) ausdrücklich anerkannt. 

Betroffen war eine Straße mit hoher Frequentierung (13.000 Kraftfahrzeuge pro Tag) und zulässiger Geschwindigkeit von 50 km/h. In der relevanten Fahrtrichtung war nur eine Fahrspur mit einer Fahrbahnbreite von 2,50 m und aufgrund eines längeren Kurvenbereich ist das Überholen aufgrund der Unübersichtlichkeit nur eingeschränkt möglich. Hier war das Gericht der Auffassung, dass Gefahr eines Rückstaus bestünde oder gefährliche Überholmanöver provoziert werden könnten.

Worüber die Gerichte bisher nicht entschieden haben, ist die Frage, ob die mangelnde Kapazität eines zu schmalen oder mit dem Fußverkehr zusammen geführten Radwegs auch ein Grund sein kann, Parkstände oder eine von mehreren Kfz-Spuren in einen geschützten Radfahrstreifen umzuwandeln. Dies wird häufig von der Verwaltung verweigert, da hier keine Gefahrenlage gesehen wird und dabei ausschließlich auf die Unfallstatistik verwiesen wird. Nach der Logik des Gerichts dürften aber regelmäßige Staus oder stockender Verkehr auf dem Radweg zu Stoßzeiten auch ein Grund sein, um gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 4 Nr. 3 2. Alt. StVO einen Radfahrstreifen anzuordnen. Immerhin ist hier sogar nur eine einfache Gefahrenlage gefordert. (Olaf Dilling)

2024-09-12T08:48:43+02:0011. September 2024|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|

Härtefälle bei der Unterbrechung der Energieversorgung

Wir hatten hier vor kurzem über die geplanten neuen gesetzlichen Vorgaben zur Unterbrechung der Energieversorgung wegen Nichtzahlung der dafür anfallenden Entgelte berichtet. All diesen Regelungen, sei es die geplante Neugestaltung, sei es das derzeit geltende Recht haben gemeinsam, dass der Energieversorger im Härtefall trotz offener Forderungen nicht sperren darf.

Aber was genau ist jetzt eigentlich ein Härtefall?

Erforderlich ist hier eine Abwägung im Einzelfall, aber die Rechtsprechung hat hier in der Vergangenheit verschiedene Entscheidungen getroffen, die dafür als Leitlinien gelten herangezogen werden können.

Grundsärtlich gilt, dass die allgemeinen Nachteile und Unannehmlichkeiten die naturgemäß immer aus einer Unterbrechung der Strom- oder Gasversorgung folgen noch keine unzumutbare Härte begründen. Es müssen erst weitere besondere Umstände hinzutreten.

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Augsburg steht allein der Umstand, dass in einer betroffenen Wohnung Kinder bzw. Kleinkinder leben einer Unterbrechung der Versorgung nicht entgegen und stellt keinen besonderen Härtefall da (LG Augsburg, 17.09.2021, 85 O 3309/21, bestätigt durch OLG München, 13.10.2021, 27 W 1457/21).

Anders sieht es aus, wenn die Unterbrechung der Versorgung zu einer Zeit mit besonders niedrigen Außentemperaturen stattfindet. Hier hat das Landgericht Neubrandenburg eine unzumutbare Härte bestätigt. Auch in dem Fall waren von der Sperrung Kinder betroffen (LG Neubrandenburg, 20.04.2010, 1 S 130/09).

Die Unterbrechung der Energieversorgung eines Mieters ist zulässig, auch wenn die offenen Forderungen des Energieversorgers gegenüber dem Vermieter bestehen und dieser die vertraglich geschuldeten Entgelte zur Versorgung der Wohnung nicht gezahlt hat (AG Bernau, Beschluss vom 06.04.2010, Az: 10 C 1361/09 (031).

Generell kann man betroffenen Kunden in einer solchen Situation nur raten, den möglichen Härtefall möglichst präzise dem Versorger und ggf. dem Gericht darzulegen. Versorger sind gut beraten jeden Fall mit Augenmaß sorgfältig zu prüfen und sich ggf. juristischen Rat zu holen.

(Christian Dümke)

2024-09-06T21:24:23+02:006. September 2024|Verkehr|

VG Köln: Rechtswidrige Begründung und Markierung einer Fahrradstraße

Das Verwaltunggericht Köln hat sich letzte Woche in einem Eilverfahren (Beschluss vom 20.08.2024 – 18 L 1279/24) über die Voraussetzungen der Begründung und die zulässige Markierung einer Fahrradstraße geäußert. Im Bonner Stadtteil Ückesdorf war eine Fahrradstraße ausgewiesen worden, im wesentlichen laut Pressemitteilung des Gerichts wohl mit der Begründung, dass für die Radfahrer aufgrund der geringen Straßenbreite Dooring-Gefahren bestünden. Dem Gericht reichte dies als Begründung einer konkreten Gefahr nicht. Zusätzlich seien weitere Daten zu erheben gewesen, aus denen dann eine konkrete Gefahr gefolgert werden könne. So etwa eine Verkehrserhebung über die Zahl der Kfz, die die Straße täglich passieren und die Zahl der Radfahrer.

Fahrradstraße in Berlin -Mitte

Fahrradstraße in Berlin-Mitte (Fridolin freudenfett, CC BY-SA 4.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0>, via Wikimedia Commons)

Die Entscheidung folgt einer fragwüdigen Tendenz, in das “zwingende Erfordernis” des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO ähnlich strenge Anforderungen an verkehrsbeschränkende Maßnahmen hineinzulesen wie qualifizierte Gefahr nach Abs. 9 S. 3, von der der  Verordnungsgeber die Anordnung von Fahrradstraßen gemäß § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 2 StVO ausdrücklich ausgenommen hat. So äußert sich das Gericht dahingehend, dass es in anderen Straßen dieselben Gefahren gäbe. Eine überdurchschnittliche Gefahr, die sich von anderen Straßen erheblich unterscheidet, ist jedoch nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO auch nicht gefordert.

Die vielen Reformen der StVO zugunsten nicht-motorisierter Verkehrsarten laufen leer, wenn Gerichte weiterhin dem Kfz-Verkehr besonderen Schutz angedeihen lassen und dessen Beschränkung zugunsten Fuß- und Radverkehr nur ganz ausnahmeweise zulassen. Dem komplexen Regelungsprogramm des § 45 StVO ist es geschuldet, dass es trotz der Erleichterungen weiterhin immer auch Möglichkeit gibt, die Behörden mit Verkehrsbeschränkungen auflaufen zu lassen.

Immerhin hat in dem Fall der Bonner Fahrradstraße das Gericht die Möglichkeit offen gelassen, die Fahrradstraße auf Grundlage einer geordneten städtebaulichen Entwicklung anzuordnen. Dies sei von der Behörde aber nicht vorgetragen worden.

Auch die häufig zu findenden farbigen Begleitstreifen von Fahrradstraßen sah das Gericht als rechtswidrig an. Denn es bestünde Verwechslungsgefahr mit weißen Fahrbahnbegrenzungen. Um das zu beurteilen müsste man den Fall kennen, zumindest wenn auch eine amtliche – weiße – Markierung vorhanden ist, dürften sich die – in diesem Fall rote – farbliche optische Gestaltung der Fahrradstraßen als zusätzliche Kennzeichnung von einer amtlichen Markierung deutlich genug unterscheiden.

Insgesamt ist zu hoffen, dass Berufung eingelegt wird, so dass die Entscheidung vom OVG noch mal überprüft werden kann. (Olaf Dilling)

Nota bene: Das zuständige Landesministerium hat zur Frage der roten Begleitlinien inzwischen Stellung genommen.

2024-08-27T20:16:20+02:0026. August 2024|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|