Erst mal Still­stand in Jänschwalde

Erinnern Sie sich? Vor einigen Wochen hatte das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Cottbus der Betrei­berin des Tagebaus Jänsch­walde, der LEAG, eine unzurei­chende Unter­su­chung der tagebau­be­dingten Grund­was­ser­aus­wir­kungen attes­tiert. Das zuständige Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) hätte ohne diese Unter­su­chung der Auswir­kungen auf Natura 2000–Gebiete den Haupt­be­triebsplan nicht geneh­migen dürfen. Der Haupt­be­triebsplan ist damit zumindest formell rechts­widrig. Die Voraus­set­zungen eines recht­mä­ßigen Betriebs somit nicht gegeben.

Überra­schender Weise hatte das VG Cottbus trotz dieser Feststellung auf einen Eilantrag der Deutschen Umwelt­hilfe (DUH) hin nicht die sofortige aufschie­bende Wirkung des Wider­spruchs des Umwelt­ver­bandes gegen den Haupt­be­triebsplan angeordnet. Dies hätte bedeutet, dass umgehend mit Erlass des Beschlusses die Arbeit in den Tagebau hätten einge­stellt werden müssen. Statt­dessen ließ das VG Cottbus dem Tagebau­be­treiber bis zum 1. September Zeit, die rechts­widrig unter­lassene Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung nachzu­holen. Dies nahm die DUH zum Anlass, gegen den Beschluss des VG Cottbus per Beschwerde vorzu­gehen. Doch auch das Landesamt und der Tagebau­be­treiber legten Beschwerden ein, weil sie von der Recht­mä­ßigkeit des Haupt­be­triebs­plans ausgehen.

Tatsächlich wurde nun die Beschwerde ohnehin erst unmit­telbar vor Ablauf der der LEAG einge­räumten Frist entschieden: Das OVG Berlin-Brandenburg wies mit Datum vom 29.8.2019 alle drei Beschwerden ab. Wie das VG Cottbus hält auch das OVG eine Verträg­lich­keits­prüfung der Auswir­kungen des Tagebau­be­triebs auf das Grund­wasser für unbedingt notwendig. Anders als der klagende Umwelt­verband meint aber auch das OVG, dass eine wenn auch mögli­cher­weise nur vorüber­ge­hende Still­legung eines Tagebaus eine so aufwändige und per Anordnung des Bergamt vorzu­be­rei­tende Angele­genheit ist, dass sie nicht von heute auf morgen verordnet werden kann. Der Aufschub war also recht­mäßig, aber ab Sonntag müssen die Bagger still­stehen (OVG 11 S 51.19).
2019-08-29T15:17:48+02:0029. August 2019|Naturschutz, Strom, Umwelt, Verkehr|

Recht­fer­tigung der Klima­po­litik in Karlsruhe

Wir hatten schon ein paar Mal über die Klagen berichtet, die vor deutschen und europäi­schen Gerichten anhängig sind. In der F.A.Z. wurde Ende letzten Jahres die lapidare Einschätzung eines unbenannten Verfas­sungs­rechtlers zu einer Verfas­sungs­be­schwerde in Sachen Klima­po­litik vor dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) wieder­ge­geben. Die Klima­klage sei „Quatsch“. Denn norma­ler­weise würden sich Verfas­sungs­be­schwerden gegen konkrete Rechtsakte richten. Hier ginge es aber um die Untätigkeit der Bundes­re­gierung, ihrer Verpflichtung zum Erreichen des 1,5°C‑Ziels nach dem Pariser Überein­kommen nachzukommen.

Nun haben Verfas­sungs­be­schwerden, die von vornherein als sinnlos angesehen werden, in der Regel geringe Chancen von den Richtern in Karlsruhe auch nur inhaltlich bearbeitet zu werden. Von den knapp 3000 Verfas­sungs­be­schwerden, die im Geschäftsjahr 2017 in Karlsruhe erledigt wurden, haben mehr über 2000 sehr wenig Spuren hinter­lassen. Sie wurden per Kammer­be­schluss ohne Begründung einfach nicht zur Entscheidung angenommen. Bei weiteren knapp 500 wurde der Nicht­an­nah­me­be­schluss immerhin mit einer Begründung versehen. Von den wenigen verblei­benden, die tatsächlich in der Sache entschieden wurden, hatten nur 19 Erfolg.

Auch Verfas­sungs­be­schwerden, in denen Grund­rechte für den Umwelt­schutz ins Feld geführt wurden, sind in Karlsruhe regel­mäßig „verschollen“. Sie wurden oft mit knapper Begründung nicht angenommen. Insofern ist es bereits als Erfolg der Verfas­sungs­be­schwerde zum Klima­schutz verzeichnen, dass laut einer Presse­mit­teilung eines der klagenden Umwelt­ver­bände der Erste Senat die Bundes­re­gierung, den Bundestag und den Bundesrat zur Stellung­nahme auffordert. Denn aus recht­licher Sicht zeigt dies, dass das Gericht die Sache Ernst nimmt und sich die Sache nicht allzu einfach macht. Also den Fall verfas­sungs­rechtlich nicht einfach als „Quatsch“ ansieht. Für die Politik ist es alleine schon ein Novum, sich in Karlsruhe für ihre Klima­po­litik am Maßstab der Grund­rechte  recht­fer­tigen zu müssen. Insofern tritt hier der Effekt vieler aktivis­ti­scher Klagen ein: Die Kläger können nur gewinnen, wenn es ihnen nicht in erster Linie um Recht, sondern um politische Aufmerk­samkeit geht.

 

2019-09-02T11:50:52+02:0028. August 2019|Allgemein, Umwelt|

Das Öko-Institut zu CO2-Steuer oder Handel: Was bedeutet das praktisch?

Es ist inzwi­schen Konsens, dass auch in den bisher vom Emissi­ons­handel nicht erfassten Sektoren Gebäude und Verkehr effizi­entere Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Klima­ziele zu erreichen. Denn während Energie Wirtschaft und Industrie durch den europäi­schen Emissi­ons­handel deutlich weniger CO2 emittieren als vor dessen Einführung 2005, stagnieren die Emissionen der bisher nicht regulierten Sektoren oder nehmen sogar zu.

Aktuell werden als Regelungs­al­ter­na­tiven sowohl eine CO2-Steuer als auch die Einführung eines Emissi­ons­handels auch für diese von der europäi­schen Emissi­ons­han­dels­richt­linie 2003/87/EU nicht erfassten Sektoren disku­tiert. Die Debatte, welches Instrument vorteil­hafter und für den Bürger weniger belastend ist, wird dabei bisher insbe­sondere entlang der Frage geführt, wie sich ein solches System auswirken würde. Die Frage, wie man sich die Einführung entweder einer Steuer oder eines Emissi­ons­handels praktisch vorzu­stellen hat, wurde aller­dings bisher wenig disku­tiert. Diese Leerstelle hat das Öko–Institut im Auftrag der Agora Energie­wende nun geschlossen.

Das Ökoin­stitut ist für diese Bewertung präde­sti­niert, weil es den europäi­schen Emissi­ons­handel seit seinem Start intensiv begleitet. Welche Aufwände in prakti­scher Hinsicht mit dem Aufbau einer adminis­tra­tiven und regula­to­ri­schen Struktur für ein solches Handels­system sowohl auf Seiten des Staates, als auch auf Seiten der adres­sierten Unter­nehmen verbunden sind, ist damit bei den Gutachtern bekannt. Schließlich läuft so ein System nicht einfach so. Berichts – und Abgabe­pflichten müssen geschaffen werden. Es muss eine Behör­den­struktur geben, die Verstöße überwacht, Zerti­fikate ausgibt und einsammelt. Die Abgrenzung zu den Emissionen des EU – Emissi­ons­handels muss sicher funktio­nieren. Die Unter­nehmen, die bisher noch nie mit dem Emissi­ons­handel zu tun hatten, müssen sich auf das neue Instrument einstellen.

Was für das Gutachten einnimmt: Das Ökoin­stitut deckt eine Vielzahl unter­schied­licher denkbarer Ausge­stal­tungen eines Gebäude – und Verkehrs­emis­si­ons­handels ab. Sowohl ein mit dem EUETS verbun­dener oder auf Annäherung ausge­legter Emissi­ons­handel, als auch ein solitäres deutsches System finden ebenso Nieder­schlag, wie unter­schied­liche verwal­tungs­tech­nische Anknüp­fungs­punkte für die Berichts- und Abgabe­pflicht. Diese Breite bedingt auch eine gewisse Bandbreite im Hinblick auf die Ergeb­nisse. Der Tenor dieser Ergeb­nisse ist aber klar: Ein solitärer Emissi­ons­handel könnte in ungefähr zwei bis drei Jahren einge­führt werden. Ein mit dem europäi­schen Instrument sinnvoll verbind­barer Emissi­ons­handel würde eher drei bis vier Jahre beanspruchen. Eine Erwei­terung des EU – System selbst würde wohl fünf Jahre oder mehr kosten.

Angesichts des Umstandes, dass die Klima­ziele bis 2030/2050 schnellere Erfolge voraus­setzen, spricht dies aus Sicht des Gutachtens klar für eine Steuer, die schnell einge­führt werden könnte.

2019-08-27T15:55:18+02:0027. August 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|