Natur­schutz: Abwei­chung von natur­fach­lichen Leitfäden

Mit Entscheidung vom 06.08.2019 (8 B 409/18) hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster eine allgemein natur­schutz­rechtlich und insbe­sondere für Windener­gie­an­lagen bedeutsame Entscheidung gefällt. Einmal mehr ging es um die Gefahren, die von Windkraft­an­lagen für Vögel ausgehen, konkret Rotmilane und Mornellregenpfeifer.

In dem konkreten Geneh­mi­gungs­ver­fahren konnte nicht ausge­schlossen werden, dass ein signi­fikant erhöhtes Tötungs­risiko für Tiere der geschützten Arten besteht. Ein solches Risiko gilt gemeinhin als Verstoß gegen das – absolut formu­lierte, aber so nicht angewandte – Tötungs­verbot für Exemplare geschützter Arten. Zwar hat die Geneh­mi­gungs­be­hörde eine natur­schutz­fach­liche Einschät­zungs­prä­ro­gative, also einen gerichts­freien Spielraum. Sie muss aber erkennen lassen, „ob sich die Einschätzung auf nachvoll­ziehbare Überle­gungen stützt“. Zu deutsch: Wenn nicht einmal nachvoll­ziehbar ist, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen ist, reicht das nicht, um vor Gericht damit durchzukommen.

Im vom OVG Münster entschie­denen Fall galt genau das. Es gibt nämlich einen Maßstab nachvoll­zieh­barer Überle­gungen, nämlich den Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat­schutzes bei der Planung und Geneh­migung von Windener­gie­an­lagen in Nordrhein-Westfalen“ von 2017. An diesem Leitfaden hatte sich die Behörde aber nicht orien­tiert. Der nahe des Vorhabens gelegene Schlaf­platz der geschützten Vögel sei, so die Richter, nicht ausrei­chend geschützt, denn die Neben­be­stim­mungen, die dem Vorha­ben­träger auferlegt worden waren, wären hinter dem Standard des Leitfadens deutlich zurück­ge­blieben. Das Gericht meint: Wenn eine Behörde sich nicht an einem solchen Leitfaden orien­tiert, muss sie das nachvoll­ziehbar begründen. Ähnlich argumen­tiert das Gericht zum natur­schutz­recht­lichen Störungsverbot.

Die der Entscheidung zugrunde liegenden Überle­gungen erinnern in gewisser Weise an die ältere Recht­spre­chung zu den vormals noch nicht verrecht­lichten techni­schen Anlei­tungen. Sie seien, so hieß es damals, antizi­pierte Sachver­stän­di­gen­gut­achten und wurden deswegen im Prozess heran­ge­zogen. Die damals disku­tierten Einwände gelten damit auch heute: Eine demokra­tische Legiti­mation fehlt ebenso wie eine inten­sivere fachliche Diskussion. Der Gesetz­geber sollte die Lücke selbst schließen, die die Recht­spre­chung hier zu recht sieht (Miriam Vollmer).

Umwelt­recht: Wider­spruch gegen Welzow-Süd

Der Umwelt­verband BUND hat, juris­tisch unter­stützt von ClientEarth, Wider­spruch gegen die Geneh­migung des neuen Haupt­be­triebs­plans des Tagebaus Welzow Süd eingelegt. Dieser stellt die geneh­mi­gungs­recht­liche Grundlage für den Betrieb bis 2022 dar.

Das Argument der Umwelt­schützer: Geneh­mi­gungen für einen bergrecht­lichen Haupt­be­triebsplan sind nur zu erteilen, wenn gewähr­leistet ist, dass nach dem Ende des Bergbaus genug Mittel für die Rekul­ti­vierung vorhanden sind. Es soll nicht der Fall eintreten, dass Unter­nehmen erst Boden­schätze nutzen und die im Bergbau erwirt­schaf­teten Gewinne an ihre Anteils­eigner ausschütten, aber der Fiskus – also der Steuer­zahler – am Ende sehen kann, wie er das riesige Loch im Boden wieder in eine Landschaft verwandelt. Diese Geneh­mi­gungs­vor­aus­setzung sieht der BUND nicht für gegeben an. Das Argument der Umwelt­schützer: Die Vorsor­ge­ver­ein­barung zwischen Betreiber LEAG und dem Land Brandenburg vom 1. Juli 2019 erlaube und gebiete weitere Sicher­heits­leis­tungen der LEAG nach § 56 Abs. 2 S. 1 BBergG, der lautet:

Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erfor­derlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 genannten Voraus­set­zungen zu sichern.“

Diese Sicher­heits­leis­tungen seien unzurei­chend festge­setzt, denn der bevor­ste­hende Kohle­aus­stieg reduziere absehbar die Erträge der LEAG mit ihrem Braun­koh­le­ta­gebau. Mit anderen Worten: Der BUND weist darauf hin, dass am Ende die Zweck­ge­sell­schaft, die nach der Vorsor­ge­ver­ein­barung gegründet worden ist, zu wenig Geld haben könnte, um die Rekul­ti­vierung zu bezahlen.

Wie die Erfolgs­aus­sichten des Vorgehens aussehen, ist schwer zu prognos­ti­zieren. Schon auf der Zuläs­sig­keits­ebene argumen­tieren manche Juristen, dass es keine umwelt­recht­liche Frage sei, ob genug Mittel für die Rekul­ti­vierung vorhanden sind. Die Regelung diene nicht dem Schutz der Umwelt, sondern „nur“ dem Schutz des Steuer­zahlers. Auch in inhalt­licher Hinsicht ist es nicht leicht, zu beurteilen, ob tatsächlich zu wenig Mittel fließen. Die Vorsor­ge­ver­ein­barung ist in ihren entschei­denden Teilen nämlich wegen angeb­licher Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse nicht veröf­fent­licht. Die wenigen bekannten Fakten lassen keinen sicheren Rückschluss darauf zu, ob es am Ende mögli­cher­weise nicht mehr für eine Rekul­ti­vierung reicht. Neben der materi­ellen Frage geht es hier ganz sicher auch um unzurei­chende Transparenz.

In dieser Hinsicht ist das Vorgehen des BUND selbst unabhängig vom Ausgang strate­gisch sinnvoll. Denn das Wider­spruchs­ver­fahren ist Voraus­setzung einer Klage, in der Behörde wie LEAG als Beigeladene sich nicht darauf zurück­ziehen können, es gehe niemanden etwas an, wie die Gelder aufge­bracht werden, und man müsse schon darauf vertrauen, dass es reicht. Selbst wenn hier Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse vorliegen sollten, die einer Veröf­fent­li­chung entge­gen­stehen, bietet § 99 Abs. 2 VwGO ein Verfahren, in dem das Gericht überprüft, ob Unter­lagen wirklich geheim gehalten werden dürfen (Miriam Vollmer)

2020-04-16T14:28:36+02:0016. April 2020|Energiepolitik, Umwelt, Verwaltungsrecht|

PV-Anlagen auf Großparkplätzen

Im Umwelt­schutz ist Flächen­ver­brauch schon lange ein Problem. Das heißt, natürlich werden Flächen – genauso wie Energie – nicht buchstäblich „verbraucht“. Vielmehr werden land- oder forst­wirt­schaftlich genutzte oder ungenutzte Flächen in Siedlungs- und Verkehrs­flächen umgewandelt. Zwar ist der Flächen­ver­brauch seit der Jahrtau­send­wende in Deutschland von ca. 120 ha pro Tag auf etwa 60 ha zurück­ge­gangen und hat sich damit fast halbiert. Aber angesichts der Tatsache, dass es ja um den Netto­zu­wachs geht und nur wenig Flächen rückgebaut werden, gibt es deshalb wenig Grund zur Entwarnung.

Auch erneu­erbare Energien können Flächen in Anspruch nehmen, nicht nur beim Anbau von Energie­pflanzen, was aber kein Flächen­ver­brauch im engeren Sinne ist. Aber schon bei der Nutzung der Windenergie und vor allem bei PV-Anlagen auf Freiflächen. Für die Erzeugung von Energie aus Photo­voltaik ist das ein Problem, denn nur Anlagen auf Dächer alleine bringen nicht die nötige Fläche zusammen, um im nennens­werten Umfang Strom zu erzeugen.

Eine gute und bislang immer noch zu wenig genutzte Möglichkeit ist die Kombi­nation von Parkplätzen und PV-Anlagen. Das reduziert durch geschickte Kombi­nation von Nutzungen den Flächen­ver­brauch. Zudem bietet die dabei nebenbei entste­hende „Überda­chung“ einen echten Mehrwert für die Nutzer des Parkplatzes, da er bei Sonne verschattet wird und auch bei Wind und Regen Schutz bieten kann.

Nicht zuletzt wegen des Flächen­ver­brauchs werden nach dem EEG 2007 große PV-Freiflä­chen­an­lagen nur noch bedingt gefördert. Jedoch gelten PV-Anlagen auf Großpark­plätzen nicht als Freiflä­chen­an­lagen im Sinne des § 3 Nr. 22 EEG. Parkplätze werden nämlich als „bauliche Anlagen“ einge­stuft, die primär anderen Zwecken als der Strom­erzeugung aus Sonnen­en­ergie dienen. Daher ergibt sich ein Zahlungs­an­spruch nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 EEG.

Anders als Freiflä­chen­an­lagen unter­liegen Anlagen auf baulichen Anlagen auch keiner Größen­be­schränkung wie sie für Freiflä­chen­an­lagen in § 38a Nr. 5 a EEG vorge­sehen ist. Auch das Geneh­mi­gungs­ver­fahren für solche Anlagen ist gegenüber Freiflä­chen­an­lagen erleichtert (Olaf Dilling).

2020-04-09T07:19:39+02:008. April 2020|Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt, Verkehr|