Globale Sorgfaltspflichten für Umwelt und Menschenrechte

Das Bundeskabinett wird sich Ende diesen Monats mit den Eckpunkten für das sogenannte Lieferkettengesetz befassen. Hintergrund dieses Gesetzes ist die Tatsache, dass ein Großteil der Wirtschaftstätigkeit inzwischen in globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten stattfindet. Dies ist z.B. der Fall, wenn Zulieferer der Automobilindustrie Einzelteile in Osteuropa oder Asien fertigen, so dass nur die Endmontage des fertigen Produkts in Deutschland stattfindet. In Branchen wie der Textilindustrie ist oft sogar der gesamte Produktionsprozess ausgelagert. Durch ihre Beteiligung an solchen Wertschöpfungsketten haben auch deutsche Unternehmen Verantwortung für die Einhaltung von Umweltstandards und Menschenrechten.

Die internationalen Verpflichtungen zur Einhaltung menschenrechtlicher Standards hat Deutschland im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern vor allem auf freiwilliger Basis einhalten wollen. Allerdings hat eine Erhebung unter deutschen Unternehmen gezeigt, dass es mit der Einhaltung sogenannter menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten oft nicht weit her war. Insofern hatte die Regierung bereits in der Koalitionsvereinbarung den Auftrag verankert, ein Lieferkettengesetz zu beschließen. Zu den Eckpunkten zählt, dass im Gesetz Sorgfaltspflichten definiert, Berichtspflichten etabliert und Arbeitnehmerrechte gestärkt werden sollen. Außerdem sollen Klagemöglichkeiten in Deutschland etabliert werden.

Auch für das Umweltrecht könnte das Lieferkettengesetz relevant werden. Denn im März diesen Jahres hat das Umweltbundesamt eine Studie veröffentlicht, in der eine Konzeption entwickelt wird, die Sorgfaltspflicht auch auf den Umweltbereich auszudehnen. In Zukunft könnten deutsche Unternehmen insofern auch rechtlich daran gemessen werden, ob ihre Zulieferer sich bei der Erzeugung der Vorprodukte an grundlegende Umweltstandards halten. Das Problem einer ausufernden Haftung für Bereiche, die sich der Kontrolle entziehen, soll durch ein Konzept abgestufter Verantwortung entschärft werden: Das heißt, dass nur solche Aktivitäten erfasst werden, an denen der deutsche Hersteller als Auftraggeber “nah dran” ist. Aber schon diese Problematik zeigt, dass noch viel zu klären sein wird, bis das Lieferkettengesetz tatsächlich in Kraft treten kann (Olaf Dilling).

2020-08-12T20:30:05+02:0012. August 2020|Industrie, Umwelt|

Der CSCF und die Kapazitätsverringerung: Zu VG Berlin, (VG 10 L 177/20)

Immer Ärger mit dem sektorübergreifenden Korrekturfaktor (CSCF): In einem Eilverfahren hatte sich das Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit der Frage zu beschäftigen, ob der neu berechnete höhere CSCF nach einer Kapazitätsverringerung auf die gesamte neu berechnete Zuteilung nach der Kapazitätsverringerung anzuwenden ist.

Zum Hintergrund: Das Regelwerk für die laufende 3. Handelsperiode lässt die Möglichkeit zu, Zuteilungen anteilig zu kürzen, wenn ansonsten nach Anwendung der Zuteilungsregeln mehr Emissionsberechtigungen zugeteilt werden müssten, als zur Verfügung stehen. Ob und wie hoch diese Kürzung, der CSCF, ausfällt, hatte die Europäische Kommission zu berechnen.

Schon früh rügten Anlagenbetreiber, dass die Berechnung durch die Kommission nicht nachvollziehbar ist, und das Wenige, was man weiß, dafür spricht, dass ihr Berechnungsfehler unterlaufen sind. Dies sah schlußendlich auch der EuGH so, dessen Urteil (Az. C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14) allerdings nur einen kleinen Teil der bestehenden Kritikpunkte aufgearbeitet hat, weil andere, relevante Punkte in den ersten Vorlageverfahren gar nicht aufgeworfen wurden. Auf dieser verkürzten Grundlage kam der EuGH zu der überraschenden Position, der CSCF sei nicht zu hoch – wie die Betreiberseite bis heute meint – sondern zu niedrig berechnet worden. Die Kommission rechnete also neu und kam zu einem erhöhten neuen CSCF (Beschl. 2017/126). Die Erhöhung fiel auch nicht gerade knapp aus: Nun gelten 10,8% bis 22% statt bisher 5,7% bis 17,6%. Immerhin: Auf bestandskräftige Zuteilungen sollte er nicht angewendet werden.

In dem nun zumindest erstinstanzlich entschiedenen Sachverhalt ging es aber nicht um eine zusätzliche Zuteilung. Im Gegenteil: Gem. § 19 ZuV 2020 lag eine wesentliche Kapazitätsverringerung vor, die zu einer Kürzung der Zuteilung führte. Wesentliche Kapazitätsverringerungen sind § 2 Nr. 25 ZuV 2020 physische Änderungen an Anlagen, die zu mehr als 10% Veränderung gegenüber der installierten Anfangskapazität einer Anlage führen, wobei diese im aktuellen Emissionshandelsrecht auslastungs- und nicht kapazitätsbezogen zu verstehen ist. Um so mehr stellte sich deswegen die Frage, ob und wie der neue hohe CSCF nun anzuwenden ist. Die DEHSt griff zur denkbar weitesten Auslegung: Sie wandte den neuen CSCF auf die gesamte Zuteilung, nicht einmal begrenzt auf das jeweils betroffene Zuteilungselement an.

Diese Vorgehensweise hat das VG Berlin nun im Eilverfahren – bekanntlich neigt sich die Handelsperiode ihrem Ende zu – bestätigt.  Art. 21 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 9 des Benchmark-Beschlusses 2011/278/EU würden ausdrücklich vorsehen, dass die endgültige Jahresgesamtmenge neu berechnet wird. Der Vertrauensschutz, den der EuGH in seiner Entscheidung zum CSCF noch so hochgehalten hatte, würde in dieser Situation deswegen nicht greifen.

Im Ergebnis überzeugt die Entscheidung nicht nur deswegen nicht. Sie lässt auch außer acht, dass der Dreh- und Angelpunkt der Zuteilung nicht die Anlage insgesamt ist, sondern das jeweilige Zuteilungselement. Schließlich wird auch die Kapazitätsverringerung selbst am Zuteilungselement festgemacht, nicht an der Anlage und ihrer Zuteilung insgesamt. Insofern bleibt durchaus kritisch abzuwarten, ob die Praxis der Behörde sich letztlich durchsetzt (Miriam Vollmer).

 

 

 

2020-08-11T18:23:33+02:0011. August 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Klagerechte bei Verschlechterung des Grundwassers

Wir hatten im Herbst letzten Jahres schon einmal darüber berichtet: Ähnlich wie bei der Luftreinhaltung könnte auch die Einhaltung der Wasserqualitätsziele in Zukunft stärker durch individuelle Kläger betrieben werden. In dieser Entwicklung gab es Ende Mai eine weitere wichtige Entscheidung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil die Klagerechte von Privatpersonen, die berechtigt sind, Grundwasser zu entnehmen, bestätigt und ausgebaut.

Während es im Oktober 2019 um Verstöße gegen Nitratgrenzwerte ging, war diesmal ein Planfestellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold von 2016 für den Bau einer Autobahnteilstrecke auf dem Prüfstand. Zu prüfen hatte den Fall das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), das dem EuGH jedoch Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte. Diese Fragen betrafen die Auswirkung von Verfahrensfehlern in der Öffentlichkeitsbeteiligung, den Begriff der Verschlechterung eines Wasserkörpers sowie schließlich die Klagebefugnis von Betroffenen. Insbesondere wurde gefragt, ob Kläger, die in räumlicher Nähe zur geplanten Straßentrasse Hausbrunnen zur privaten Wasserversorgung unterhalten, Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot gerichtlich geltend machen können.

Wie wir bereits zu einer kürzlich hier besprochenen Entscheidung des BVerwG festgestellt hatten, muss die europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) bereits im Planfeststellungsverfahren geprüft werden. Eine Verschlechterung liegt nach dem EuGH vor, wenn mindestens eine Qualitätskomponente nicht erfüllt oder ein Schwellenwert überschritten wird. Auch bei bereits überschrittenem Grenzwert gilt eine weitere Erhöhung der Schadstoffkonzentration als Verschlechterung. Weiterhin hat der EuGH klargestellt, dass alle, der zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt ist, unabhängig von einer konkreten Gesundheitsgefährdung klagen können. Denn sie sind aufgrund von Nutzungsbeeinträchtigungen durch die Verletzung der wasserrechtlichen Pflichten unmittelbar betroffen (Olaf Dilling).

2020-08-05T12:22:23+02:005. August 2020|Umwelt, Wasser|