Alles Umwelt oder was? – Zu OVG Lüneburg, 2 ME 246/20

§ 3 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) gewährt jedem ohne Angabe von Gründen Zugang zu Umweltinformationen. Damit spielt die Frage, was eigentlich eine Umweltinformation darstellt, eine ganz entscheidende Frage, wenn Bürger etwas wissen wollen und die Behörde mauert.

§ 2 Abs. 3 UIG ist erst einmal denkbar weit. Umweltinformationen sind hiernach alle Daten über

“den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;”

Nicht nur der Zustand selbst, auch unter anderem die Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf diesen Zustand beziehen, sind Umweltinformationen, wie sich aus dem ausgesprochen weiten Wortlaut der Norm ergibt.

Doch nicht alle Gerichte sehen das so. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat mit Beschluss vom 12. Mai 2020 (2 ME 246/20) eine erstinstanzliche Eilentscheidung des Veraltungsgerichts (VG) Hannover aufgehoben, in der es um Erlasse des Niedersächsischen Justizministeriums ging, die dieses in Bezug auf den Umgang mit der Corona-Pandemie verfasst hat. Das VG Hannover war erstinstanzlich noch von einem Anspruch auf Information ausgegangen. Das OVG hatte in zweiter Instanz aber angenommen, dass es sich bei der Viren- und Aerosolbelastung der Luft nicht um Umweltinformationen handelt. Die Inneraumluft sei nämlich keine Luft im Sinne des Gesetzes. Der Umweltbezug einer Maßnahme müsste eine gewisse Intensität erreichen; eine einfache Berührung von Umweltgütern reiche nicht.

Diese Rechtsansicht ist mindestens überraschend. Das Gesetz legt nämlich nichts Entsprechendes nahe. Hier gibt es keine Verengung auf einen “Umweltbezug”. Und dass Luft innerhalb von Gebäuden keine Luft sei, ist naturwissenschaftlich ebenso gewagt wie juristisch. Das OVG Berlin-Brandenburg hat genau ds 2015 auch schon einmal mit gutem Grund anders gesehen.

Es ist insofern nicht besonders wahrscheinlich, dass sich diese Rechtsansicht durchsetzt. Doch im Eilverfahren ist nach dem OVG Schluss. Es bleibt insofern einem Hauptsacheverfahren oder einer separaten Klärung vorbehalten, ob die sehr enge Auslegung des OVG Lüneburg wirklich überzeugt (Miriam Vollmer).

2020-08-24T23:04:46+02:0024. August 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Die ganzen Emissionen: Veröffentlichungspflichten von Unternehmen

Wie viel einzelne Anlagen emittieren, ist kein Geheimnis. Wenn die Anlage emissionshandelspflichtig ist, also im Regelfall größer als 20 MW, werden die Emissionen in der Anlagenliste publiziert, die die Deutsche Emissionshandelsstelle jedes Jahr veröffentlicht. Die für 2019 finden Sie beispielsweise hier. Und damit man mit dem ganzen Zahlenmaterial auch etwas anfangen kann, veröffentlicht die Behörde auch den VET-Bericht mit umfassenden Auswertungen, hier wiederum für 2019.

Doch selbst wenn man alle Anlagenemissionen eines Unternehmens in der Liste zusammenzählt, kommt man nicht auf die gesamten Emissionen eines Unternehmens. Denn manche Verbrennungsvorgänge sind nicht emissionshandelspflichtig, etwa in kleinen Anlagen, in Fahrzeugen, die Emissionen, die durch Reisen verursacht werden, oder schlicht die auf den Raumheizungsbedarf für Verwaltung, Geschäfte oder Lager entfallenden Emissionen. Eine Veröffentlichungspflicht für alle Emissionen eines Unternehmens insgesamt existiert aber bisher nicht.

Teilweise ergibt sich eine Veröffentlichungspflicht zwar aus §§ 289b, 289c Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Regelungen setzen die CSR-Richtlinie um und verpflichten große, börsennotierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern zur Veröffentlichung bestimmter Informationen, dazu gehören auch umweltbezogene Informationen. Doch diese Pflicht erfasst nur verhältnismäßig wenige Unternehmen zudem recht lückenhaft. Dabei ist das Forschungsinstitut DIW in einer Untersuchung aus 2019 zum Ergebnis gekommen, dass die verpflichtende nichtfinanzielle Emissionsausweisung zu Emissionsverringerungen führe.

Nun wird die CSR-Richtlinie aktuell überarbeitet. Von Februar bis Juni 2020 fand eine Konsultation statt, die in der Aufregung der Corona-Pandemie in der Außenwirkung ein wenig unterging. Die Stellungnahmen und eine Auswertung hat die Europäische Kommission publiziert. Wie das Auswertungsdokument zeigt, vermissen die Anwender vor allem gemeinsame Standards.

Wie geht es nun weiter? Die Kommission ist nun am Zug. Sie wird Ableitungen treffen, die letztlich in einer Anpassung der Richtlinie münden sollen. Generell ist zu erwarten, dass die Berichtspflichten jedenfalls nicht weniger werden, schon weil der Abbau einmal erlassener Regelungen nicht dem üblichen Muster entspricht. Wer es genau wissen will, kann statt ständig auf der Seite nachzuschauen übrigens auch ganz unten auf dieser Seite Notifications durch die Kommission abonnieren (Miriam Vollmer).

2020-08-14T08:14:15+02:0014. August 2020|Energiepolitik, Umwelt|

Keine Mehrzuteilung für Fernwärme als Zusatzprodukt: Zu OVG BB 12 N 114/20

Stellen wir uns eine Fabrik vor, in der Papier erzeugt wird, und in dieser Fabrik einen oder mehrere Verbrennungsvorgänge, die die Emission von CO2 nach sich ziehen. Alle diese Emissionen werden bei der Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen durch den Benchmark für das erzeugte Papier abgedeckt.

Stellen wir uns weiter ein Verwaltungsgebäude vor, das zur Papierproduktion gehört, und das mit der Abwärme der Papierproduktion beheizt wird. Wussten Sie, dass es für dieses Produkt “Fernwärme” eine gesonderte Zuteilung gibt, wenn die Wärme erst ans örtliche Stadtwerk verkauft, durch das Netz der örtlichen Versorgung durchgeleitet und dann im Hauptquartier der Papierfabrik als Raumwärme genutzt wird? Keine solche zusätzliche Zuteilung gibt es aber, wenn zwar die Wärme derselben Papierfabrik in demselben Verwaltungsgebäude verbraucht wird, dieses sich aber direkt neben der Fabrik befindet und durch eine eigene Direktleitung versorgt wird. Ökologisch macht das eigentlich keinen Unterschied, mal abgesehen von den unnötigen Leitungsverlusten, wenn zwischen Fabrik und Verwaltung eine längere Strecke überwunden werden muss.

Das klingt unlogisch? In der Tat. Trotzdem haben erst das Verwaltungsgericht (VG) Berlin (10 K 286.16) und dann das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg diese Praxis der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) für rechtmäßig erklärt: Mit Entscheidung vom 7. Juli 2020 verwarf das OVG BB (OVG 12 N 114/20) die Nichtzulassungsbeschwerde der Papierfabrik, die eine Mehrzuteilung einklagen wollte und vorm VG ohne Berufungszulassung unterlegen war. Es sei nämlich eine “Selbstverständlichkeit”, dass die erzeugte Abwärme aus einem Produktionsprozess zu Heizzwecken verwendet würde. So selbstverständlich kann es aber kaum sein: Schließlich ist dies weder Teil der immissionsschutzrechtlich verbindlichen best verfügbaren Techniken. Noch ist es ausweislich der Beschreibung des der Zuteilung zugrunde liegenden Benchmarks in diesen eingeflossen. Außerdem sei die Sache auch nicht besonders schwierig im Sinne des die Zulassung zum Berufungsverfahren regelnden § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Es gebe nämlich öffentliche Erkenntnisquellen. Als solche betrachtet das OVG BB tatsächlich die Guidances der Europäischen Kommission, also Erläuterungsdokumente der rechtssetzenden Instanz selbst. Wenn diese Ansicht um sich greift, gibt es bald gar keine schwierigen Rechtsfragen mehr, denn schließlich erläutert der Gesetzgeber in seinen amtlichen Begründungen alle Regelungen, und außerdem geben Behörden regelmäßig Leitfäden oder ähnliches heraus. Aber sind diese erstens maßgeblich und beseitigen zweitens alle Anwendungsschwierigkeiten? Wir sind nicht überzeugt.

Auch eine Grundsatzfrage sieht das OVG nicht für gegeben an. Die Frage, ob es für Abwärmenutzung eine Extrazuteilung gibt, sieht der Senat “aus den genannten Gründen” so wie das VG Berlin, ohne dass uns klar wäre, was für Gründe das denn sind. Kann es wirklich der reine Formalismus sein, ob die Verbindung zwischen Fabrik und Verwaltung eine eigene Direktleitung oder ein öffentliches Wärmenetz ist? Insgesamt ist das keine Entscheidung, die imstande wäre, dem Kläger zufriedenstellend zu vermitteln, wieso es an einem ökologisch bedeutungslosen Detail hängt, wie viele Emissionsberechtigungen er bekommt (Miriam Vollmer).

2020-08-12T22:51:35+02:0012. August 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|