VG Berlin: Kein Recht auf Durch­gangs­verkehr durch Wohnstraße

Mit Kiezblocks und Pollern lassen sich Wohnstraßen effektiv verkehrs­be­ru­higen, weil der Durch­gangs­verkehr dann heraus­ge­halten werden kann. Manche Anwohner oder andere Autofahrer sind nicht immer davon begeistert. Aber können sie es effektiv vor Gericht verhindern?

Das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin hat vor ein paar Tagen dazu in einem Eilver­fahren entschieden (Beschluss der 11. Kammer vom 28. März 2025 – VG 11 L 792/24, bisher unver­öf­fent­licht). Es ging um den Reuterkiez in Berlin-Neukölln: Im November 2023 wies das Bezirksamt im Rahmen des „Verkehrs­kon­zeptes Reuterkiez“ dort mehrere Einbahn­straßen aus. Zusätzlich ließ es an verschie­denen Stellen Poller aufstellen, um die Verkehrs­durch­fahrt zu beschränken. Durch die Maßnahmen sollte laut Presse­mit­teilung des VG der Durch­gangs­verkehr von Neben- in Haupt­straßen verlagert, gefähr­liche Stellen entschärft, die Bedin­gungen für Fuß- und Radverkehr verbessert und die Aufent­halts­qua­lität im Kiez insgesamt gesteigert werden. 

Die Anträge im Eilver­fahren von zwei Anwohnern und einem weiteren Autofahrer hat das Gericht abgelehnt. Sie richteten sich gegen die besagten Maßnahmen mit der Begründung, dass der Durch­gangs­verkehr die Straßen nicht gefähr­licher mache und sich die Unfälle typischer­weise auf den Haupt­straßen ereignen würden. Im Übrigen ergäbe sich durch den Durch­gangs­verkehr auch keine besondere Belastung durch Lärm und Abgase.

Das sah das Gericht anders. Für den Reuterkiez hätten die vom Bezirksamt vorge­legten Daten gezeigt, dass es sich um ein Wohngebiet mit hohem Verkehrs­auf­kommen, hoher Fahrrad­dichte und hohen Unfall­zahlen handele. Zwar sei der Durch­gangs­verkehr nicht gefähr­licher oder belas­tender als Quell- und Zielverkehr, trage jedoch zu höheren Verkehrs­zahlen bei und erhöhe so die Gefahren. Bezüglich der Mittel zur Verkehrs­be­ru­higung stehe dem Bezirk ein Einschät­zungs­spielraum zu.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Kommunen Möglich­keiten zur Verkehrs­be­ru­higung in Wohnstraßen haben. Zwischen Haupt- und Wohnstraßen ist eine Funkti­ons­trennung möglich, die ähnlich wie in Barcelona mit sog. „Superilles“ (Super­blocks) bzw. den Berliner Kiezblocks umgesetzt werden kann. Poller sind in der verkehrs­po­li­ti­schen Diskussion oft Stein des Anstoßes, haben aber eine wichtige Funktion, um Wohnstraßen sicherer und ruhiger zu machen. (Olaf Dilling)

 

 

2025-04-02T10:16:07+02:002. April 2025|Rechtsprechung, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Infor­ma­ti­ons­freiheit als Grundrecht

Ein Arbeits­papier im Rahmen der Koali­ti­ons­ver­hand­lungen legt pikan­ter­weise unter der Überschrift „Reprä­sen­tative Demokratie stärken“ nahe, dass die CDU das Infor­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz (IFG) in seiner bishe­rigen Form abschaffen will. Verbände warnen, in den Medien wurde das Thema bisher kaum aufge­griffen. Das Umwelt­in­for­ma­ti­ons­gesetz (UIG) soll darüber hinaus „verschlankt“ werden. Geht das rechtlich überhaupt?

Die Frage lässt sich auf mehreren Ebenen beantworten:

1) Die Ebene des Grund­ge­setzes (GG), wo in Deutschland klassi­scher­weise Grund­rechte geregelt sind, gibt zunächst kein klares Grund­recht auf Infor­ma­ti­ons­zugang her: Im Grund­gesetz ist die Infor­ma­ti­ons­zu­gangs­freiheit gegenüber dem Staat nicht ausdrücklich benannt. Anders ist dies etwa in einigen Landes­ver­fas­sungen und auf EU-Ebene (so etwa in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 und Art. 42 der Charta der Grund­rechte der Europäi­schen Union). Zwar gibt es in der Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts Ansatz­punkte, das Recht auf Zugang zu staat­lichen Infor­ma­tionen anderen Grund­rechten und Verfas­sungs­prin­zipien zu entnehmen. Letzlich ergeben sich daraus aber keine subjek­tiven Rechte für Einzelne (vgl. Wirtz/Brink: Die verfas­sungs­recht­liche Veran­kerung der Infor­ma­ti­ons­zu­gangs­freiheit, NVwZ 2015, 1166): 

  • die Meinungs­freiheit beinhaltet gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch das Recht auf Infor­ma­ti­ons­freiheit (ständige Recht­spre­chung, z.B. BVerfGE 27, 71). Jedoch gilt das für staat­liche Infor­ma­ti­ons­quellen nur dann, wenn sie ohnehin frei zugänglich sind oder durch recht­liche Bestim­mungen zugänglich gemacht werden (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2017 – Az – 1 BvR 1978/13). Daher kann man sich nur solange auf die Infor­ma­ti­ons­freiheit zu amtlichen Dokumenten berufen, solange das IFG oder andere rechliche Normen einem den Zugang einräumen.
  • Das IFG soll laut Geset­zes­be­gründung „die demokra­ti­schen Betei­li­gungs­rechte der Bürge­rinnen und Bürger“ stärken. Mit diesem Geset­zes­zweck ist eine Erfolgs­ge­schichte verbunden. Die demokra­tische Kontrolle insbe­sondere der Exekutive konnte auf direktem Weg durch mehr Trans­parenz verbessert werden. Das Demokra­tie­prinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG wäre zu eng gefasst, wenn es ausschließlich um die Wahl von parla­men­ta­ri­schen Reprä­sen­tanten ginge, die dann die Exekutive kontrol­lieren. Auch die Bürger selbst müssen das Recht haben, sich über die Tätigkeit der Verwaltung zu infor­mieren. Aller­dings unter­stützt das Demokra­tie­prinzip lediglich das Infor­ma­ti­ons­zu­gangs­recht der Bürge­rinnen und Bürger. Ein subjek­tives Recht auf Zugang zu amtlichen Infor­ma­tionen folgt bisher nicht daraus.
  • Aus der Rechts­staat­lichkeit folgt zumindest für Verfah­rens­be­tei­ligte ein Recht auf Akten­ein­sicht, das aller­dings auch durch andere Vorschriften im Verwal­tungs­ver­fah­rens­gesetz und in der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung normiert ist.
  • Fazit: Trotz der genannten verfas­sungs­recht­lichen Ansatz­punkte gilt weiterhin die im Grunde etatis­tische Grund­regel, dass Trans­parenz staat­li­cher­seits nur geschuldet ist, wenn der Staat sie durch einfaches Gesetz einräumt. Dies wider­spricht dem liberalen Geist des Grund­ge­setzes. Denn nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 GG ist der Staat stets dem Einzelnen rechen­schafts­pflichtig, nicht umgekehrt.

Neben den eigenen verfas­sungs­recht­lichen Selbst­bin­dungen hat sich Deutschland jedoch völker­recht­lichen Bindungen unter­worfen, aus denen Rechte aus Infor­ma­ti­ons­zu­gangs­freiheit folgen. Daraus folgen auch für deutsche Bürger Rechte, die keinen Verfas­sungsrang haben, aber sich auf der Ebene einfacher Gesetze bewegen:

2) Die Europäische Menschen­rechts­kon­vention beinhaltet in Art. 10 ein Recht auf Meinungs­freiheit, das ähnlich lautet wie Art. 5 Abs. 1 GG, aber vom Europäi­schen Gerichtshof für Menschen­rechte in Straßburg weiter ausgelegt wird: Aus ihm folgt auch ein Infor­ma­ti­ons­zu­gangs­recht gegenüber dem Staat (vgl. ECHR, Öster­rei­chische Verei­nigung zur Erhaltung vAustria, Appli­cation no. 39534/07) Judgement Stras­bourg, 28 November 2013). In dem Fall ging es nicht nur um den Zugang zu bereits vorhan­denen Dokumenten, sondern darum, Daten für den Antrag­steller aufzu­be­reiten, die vorhanden waren, aber für sich genommen nicht aussa­ge­kräftig waren.
Ein ähnlicher Anspruch wurde zuvor schon für Ungarn entschieden, wo einem Kläger vor dem Verfas­sungs­ge­richt ein Schriftsatz vorent­halten wurde. Auch in Deutschland würde die Abschaffung des IFG ähnlich wie in Ungarn zu Konflikten mit dem Völker­recht führen.

3) Das Umwelt­in­for­ma­tons­gesetz ist durch die Aarhus-Konvention veran­lasst und setzt die darin enthal­tenen Rechte um. Deutschland darf nicht hinter die Pflichten des Vertrags zurück­fallen, ohne gegen seine völker­recht­lichen Pflichten und gegen EU-Recht zu verstoßen. Auch insofern droht der Vorschlag der Unions­par­teien an inter­na­tio­nalen Vorgaben zu scheitern.

Kurz zusam­men­ge­fasst: Das Grund­gesetz gibt bislang keinen subjek­tiven Anspruch auf Infor­ma­ti­ons­zugang her. An sich wäre es aber an der Zeit, den Anspruch auf amtliche Dokumente und Infor­ma­tionen auch in der  deutschen Verfassung zu verankern. Alles andere entspricht einem veral­teten Staats­ver­ständnis: Nach der Verfas­sungs­ordnung des GG ist der Staat kein Selbst­zweck ist und muss sich von den Bürge­rinnen und Bürgern in die Karten schauen lassen – jeden­falls soweit keine wichtigen anderen Rechte oder Funkti­ons­prin­zipien entgegenstehen.

Die Abschaffung oder erheb­liche Beschneidung des Infor­ma­ti­ons­zu­gangs­rechts würde Deutschland inter­na­tional isolieren. Immerhin hat Deutschland sich sowohl gegenüber der EU (bzw. den Vertrags­staaten der Aarhus-Konvention) als auch gegenüber dem Europarat zu Infor­ma­ti­ons­zu­gangs­rechten verpflichtet. Der Schaden, der durch den „German Vote“ etwa beim Abschied vom Verbrenner in den letzten Jahren bereits angerichtet worden ist, würde durch einen Verstoß gegen Rechte der EMRK und der Aarhus-Konvention weiter vertieft. (Olaf Dilling)

2025-03-27T18:00:37+01:0027. März 2025|Allgemein, Digitales, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Vom Green Deal zum Clean Indus­trial Deal

Mit dem Clean Indus­trial Deal soll die grüne Trans­for­mation zu einem Business Case werden:

Kommis­si­ons­prä­si­dentin Ursula von der Leyen hatte es bereits in ihrem Bewer­bungs­papier für ihre Wiederwahl im Europäi­schen Parlament am 18.07.2024 angekündigt: Der Green Deal soll im Clean Indus­trial Deal fortge­führt und umgesetzt werden. Am 26.02.2025 legte EU-Kommission nun wichtige Vorschläge zur Stärkung der Wettbe­werbs­fä­higkeit und Dekar­bo­ni­sierung der Industrie, zur Senkung der Energie­preise sowie zum Abbau unnötiger Bürokratie und Berichts­pflichten vor (siehe auch hier).

Vorgelegt wurde nun eine Vielzahl von Vorschlägen und Ankün­di­gungen in sechs Handlungs­feldern mit dem Ziel, die laufende Trans­for­mation und Dekar­bo­ni­sierung der europäi­schen Wirtschaft und Industrie zum Erfolg zu führen: (1) bezahlbare Energie, (2) Leitmärkte, (3) Finan­zierung, (4) Kreis­lauf­wirt­schaft und Zugang zu Rohstoffen, (5) globale Märkte und inter­na­tionale Partner­schaften und (6) Kompetenzen.

Die Heraus­for­de­rungen haben sich nicht zuletzt durch den russi­schen Angriffs­krieg und durch die Steigerung bei den Energie­kosten verschärft. Ein umfas­sender Umbau der Industrie benötigt auch die entspre­chenden Rahmen­be­din­gungen. Und man braucht das nötige Geld dafür. Auch in Zeiten, in denen die größte Wirtschafts­macht der Welt (sprich: USA) den Klima­wandel negiert und sich von der Maxime „Drill, Baby, drill“ leiten lassen möchte, ist der Wind für das ambitio­nierte (aber alter­na­tivlose!) Klima­schutzziel der EU schärfer geworden. Bis 2050 will die EU der erste klima­neu­trale Kontinent werden.Ein zentraler Aspekt dieser Roadmap zum Ziel ist der Green Deal und seine beiden Säulen: die Trans­for­mation (also der Weg zur Dekar­bo­ni­sierung) und die Circular Economy. Dass es mit den Rahmen­be­din­gungen für die Trans­for­mation und die Circular Economy besser aussehen könnte, hatte auch die Ampel­ko­alition erkannt und insbe­sondere auch das Immis­si­ons­schutz­recht zur Hand genommen, um Geneh­mi­gungs­ver­fahren für den dringend benötigten Ausbau von erneu­er­baren Energien aber auch von anderen Anlagen zu beschleu­nigen. Entscheidend ist auch, das Recycling zu stärken. Bei der Beschaffung wichtiger Rohstoffe muss die EU strate­gi­scher vorgehen, um Abhän­gig­keiten drastisch zu verringern und Versor­gungs­un­ter­bre­chungen zu vermeiden. Es bedarf daher auch einer Stoff­strom- und Materialwende.

Die EU-Kommission will daher die Rahmen­be­din­gungen für die Industrie, der eine Schlüs­sel­rolle zum Erreichen der Klima­ziele zukommt, weiter verbessen. Nicht zuletzt durch die Neufassung der IED gibt es jedoch auch kritische Stimmen, dass man bisher eher das Gegenteil erreicht. Anstelle von Beschleu­nigung geht es nur um mehr Bürokratie und anstelle einer Stärkung der Industrie bewirken materi­ell­recht­liche Verschär­fungen womöglich das Gegenteil.

Durch attraktive Rahmen­be­din­gungen und kluge Unter­stützung soll jedoch die europäische Industrie im Rahmen der Erfor­schung, Entwicklung und Herstellung sauberer und nachhal­tiger Techno­logien unter­stützt werden, damit diese ihren Beitrag zum Erreichen der EU-Klima­ziele leisten. Ein Aspekt ist hierbei der Aufbau neuer Leitmärkte für effiziente, klima­freund­liche Techno­logien, wirksamen Carbon-Leakage-Schutz.

Ein Kernan­liegen des Clean Indus­trial Deals ist es auch, für bezahlbare Energie zu sorgen. So will die EU-Kommission unter anderem die Preise senken und den Ausbau grüner Energie voran­treiben. Dazu zählen insbe­sondere die weitere Beschleu­nigung von Geneh­mi­gungs­ver­fahren, die bessere EU-Planung und Ausbau grenz­über­schrei­tender Infra­struk­turen, die Absicherung grüner Direkt­lie­fer­ver­träge (PPAs) und Stärkung von Energie­ge­mein­schaften. Die Kommission hat heute zudem zwei Omnibus-Pakete vorgelegt: eines zum Thema Nachhal­tigkeit und eines zur Verein­fa­chung von Inves­ti­tionen. Diese sollen Unter­nehmen sowie Bürge­rinnen und Bürger von bürokra­ti­schen Belas­tungen und Berichts­pflichten befreien und so einen maßgeb­lichen Beitrag zur Stärkung der Wettbe­werbs­fä­higkeit der EU leisten. (Dirk Buchsteiner)

2025-02-28T13:36:43+01:0028. Februar 2025|Erneuerbare Energien, Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt|