Wie geht es weiter – der Koali­ti­ons­vertrag zum Immissionsschutzrecht

Nachdem wir an dieser Stelle bereits den Ausblick gewagt haben, was unsere zukünftige Bundes­re­gierung im Bereich Klima & Energie und zur Kreis­lauf­wirt­schaft und vorhat, wagen wir nun einen Ausblick auf das Immissionsschutzrecht.

In Anbetracht der Bedeutung, die diesem Rechts­be­reich mit Blick auf die Trans­for­mation zukommt, ist es zumindest gut, dass hierzu auch ein paar Worte im Koali­ti­ons­vertrag zu finden sind. So stellt die neue Koalition dankens­wer­ter­weise dann auch fest, dass die Dauer von Geneh­mi­gungs­ver­fahren für Indus­trie­an­lagen ein kriti­scher Faktor für die Wettbe­werbs­fä­higkeit wie auch für die Trans­for­mation der Industrie darstellt. Wem das bekannt vor kommt, könnte wohl in früheren Koali­ti­ons­ver­trägen nachlesen, denn von Beschleu­nigung reden wir seit vielen Legislaturperioden.

Daher will man Umwelt­ver­fahren spürbar verkürzen und dazu auch die die Industrie betref­fenden EU-Richt­linien 1:1 umsetzen. Die Zulassung von Anlagen im immis­si­ons­schutz­recht­lichen Geneh­mi­gungs­ver­fahren will man verein­fachen. Hierzu will man weitere Beschleu­ni­gungs­po­ten­ziale im Bundes-Immis­si­ons­schutz­gesetz (BImSchG) heben, ohne die Schutz­ziele zu gefährden. Die Technische Anleitung Luft (TA-Luft) und die Technische Anleitung Lärm (TA-Lärm) sollen überar­beitet und verein­facht werden. Die letzte TA-Luft-Novelle mit über 300 Änderungs­an­trägen zeigte die Grenzen dessen auf, was sinnvoll und in demokra­ti­schen, trans­pa­renten Prozessen überhaupt noch leistbar ist. Zudem kann die Dynamik, mit der die europäi­schen BVT-Schluss­fol­ge­rungen jedes Jahr auf die Bundes­re­publik Deutschland zur Umsetzung zurollen, kaum mehr durch Novellen der gesamten TA Luft abgebildet werden.

Wir erinnern uns: Zuletzt 2024 hatte sich die Ampel auf eine Überar­beitung des BImSchG geeinigt. Man hat hierfür tatsächlich behutsam am Verfahren geschraubt und die Fristen (die es für die Durch­führung von Geneh­mi­gungs­ver­fahren längst gibt, die sich aber eher als zahnlos erwiesen haben) geschärft. So bedarf es der Zustimmung des Antrag­stellers, wenn die Fristen mehrfach verlängert werden sollen. Zudem sind die Aufsichts­be­hörden zu betei­ligen. Auch an § 8a BImSchG und dem vorzei­tigen Beginn hat man geschraubt und u.a. den Ausbau erneu­er­barer Energien wurde gestärkt. Alles in allem war das bereits ein vorzeig­bares Ergebnis, denn eins ist klar: Jede Beschleu­nigung hilft. Von Seiten der Union hieß es dann dennoch, es sei nur ein Minimal­kom­promiss dabei rausge­kommen, während sich die Ampel wechsel­seitig lobte. Gewisse Probleme wird auch der Gesetz­geber nicht lösen können: Dies betrifft den Zeitverzug vor Antrag­stellung. Die anwalt­liche Erfahrung zeigt, dass man mit halbgaren Anträgen eher auf dem Bauch landet als schnell zur Geneh­migung zu kommen. Die perso­nelle Unter­aus­stattung der Geneh­mi­gungs­be­hörden tut ihr übriges. Wenn niemand da ist, kann auch niemand Anträge schneller bearbeiten. Der Haupt­grund für die Dauer von Geneh­mi­gungs­ver­fahren liegt jedoch unzwei­felhaft im materi­ellen Recht. Dessen Komple­xität muss sowohl der Antrag­steller als auch die Behörde beherr­schen. Und hier werden die Spiel­räume für den Gesetz­geber (egal welcher Farbgebung) dann doch gering. Im Kern lassen sich die Anfor­de­rungen klar auf das Europa­recht zurück­führen und vielleicht kann man auch festhalten, dass wir dieses hierzu­lande besonders kompli­ziert umzusetzen pflegen (siehe oben, TA-Luft etc.). Es bleibt abzuwarten, wie die Novelle der IED umgesetzt wird. Auf der Suche nach einem Weg am Europa­recht vorbei (oder weil man das EU-Recht noch besser machen will), verheddern wir uns bisweilen. Ein schönes Beispiel für ist die „Leides­ge­schichte“ mit dem Umwelt-Rechts­be­helfs­gesetz und dem (nicht unberech­tigten) Versuch, Klage­rechte und Inves­ti­ti­ons­si­cherheit unter einen Hut zu bekommen. Dieses will man nun auch noch einmal zur Hand nehmen und auf die unmit­telbare Betrof­fenheit bei Klage- und Betei­li­gungs­rechten fokus­sieren. Das kann spannend werden, wissen wir aus der reich­hal­tigen Recht­spre­chung – nicht zuletzt aus Luxemburg. Es ist dennoch richtig, dass die neue Bundes­re­gierung schaut, wie Bürokratie abgebaut und Verfahren beschleunigt werden können. Klare (und machbare) Ideen liegen ausweislich des Koali­ti­ons­ver­trags dann aber wohl noch nicht vor. Mehr als die Wieder­holung von Altbe­kannten und diverser Nebel­kerzen enthält der Koali­ti­ons­vertrag dann eben doch nicht. Zudem darf man ein wenig daran zweifeln, was insbe­sondere die Union unter Bürokratie versteht. Dies zeigt sich an symbol­po­li­ti­schem Geschwurbel wie der geplanten Abschaffung von Betriebs­be­auf­tragten (wir berich­teten). Warten wir’s also ab, was dann da noch kommen mag. (Dirk Buchsteiner)

2025-04-25T17:06:15+02:0025. April 2025|Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt|

Betriebs­be­auf­tragte im Fokus: Zwischen Bürokra­tie­abbau und Symbolpolitik

Man könnte es für einen schlechten April­scherz halten, doch leider das ist es nicht. Wie bereits im CDUSofort­pro­gramm Wirtschaft“ angekündigt, ist es ein Baustein des angestrebten „Bürokratie-Rückbaus“ der CDU, dass es weniger Betriebs­be­auf­tragte geben soll. Dies taucht auch im Sondie­rungs­papier der CDU, CSU und SPD aus (siehe auch hier). Das Ziel ist, dass bis Ende 2025 die Verpflichtung zur Bestellung von Betriebs­be­auf­tragten abgeschafft werden soll – darunter etwa der Abfall­be­auf­tragte und der Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragte. Wegfallen sollen aber nicht nur die, sondern u.a. auch die Abscheide-Sachkun­digen, die Asbest-Sachkun­digen, die betrieb­lichen Daten­schutz­be­auf­tragten (Strei­chung von § 38 BDSG). Zeit für eine (sehr) kritische Nachlese:

Dass übertriebene Bürokratie ein Problem ist, möchte wohl keiner bestreiten. Es ist oft wiederholt worden, dass es eine Überre­gu­lierung durch Verfah­rens­vor­schriften und materi­ell­recht­lichen Anfor­de­rungen gibt. Gern vorge­brachtes Beispiel aus dem Umwelt­recht ist es, dass (immis­si­ons­schutz­recht­liche) Geneh­mi­gungs­ver­fahren zu lange dauern, Behörden zu langsam arbeiten und alles zu viel kostet. Inwiefern jedoch die Pflicht zur Bestellung von Betriebs­be­auf­tragten Teil des bürokra­ti­schen Wasser­kopfs sein soll, vermag sich nicht zu erschließen. Ja, es stimmt: Auch sie kosten den Unter­nehmen Geld, doch diese Kosten wiegen sie bei weitem auf. Wenn wir uns den Sinn und Zweck vor Augen führen, wird klar, warum die Expertise von Fachbe­auf­tragten unver­zichtbar ist und welche negativen Konse­quenzen eine Abschaffung nach sich ziehen würde.

Betriebs­be­auf­tragte fungieren als zentrale Schnitt­stelle zwischen den opera­tiven Abläufen in Unter­nehmen und den strengen recht­lichen sowie umwelt­tech­ni­schen Auflagen. Sie dienen dem Selbst­re­gu­lativ: Sie sind Organe der betrieb­lichen Selbst­über­wa­chung, d.h. sie wirken ausschließlich nach innen. Die Bestellung erzeugt für die Beauf­tragten keine Pflichten gegenüber der Überwa­chungs­be­hörde, sondern nur im Verhältnis zum Anlagen­be­treiber. Sie sind für die Unter­nehmen da. Sie sind Motor der Innovation. Sie sind Ratgeber und das Umwelt­schutz­ge­wissen der Unter­nehmen. Übergrei­fendes Ziel der Fachbe­auf­tragten ist es, Probleme zu erkennen und zu lösen, bevor ggf. eine recht­liche Inanspruch­nahme (seien es Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahren, straf­recht­liche Ermitt­lungen oder Ansprüche Dritter) das Unter­nehmen trifft. Dafür sollen und dürfen sie den Finger in Wunden legen; aufzeigen, wo es in Unter­nehmen Versäum­nisse gibt; analy­sieren, wo Optimie­rungs­po­tential besteht und was wie und wo dringend was getan werden muss. Wer hierin Bürokratie zu erkennen glaubt, hat das Recht nicht verstanden.

Die angekün­digte Abschaffung der Verpflichtung zur Bestellung von Betriebs­be­auf­tragten mag auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, dass damit dann weniger Anfor­de­rungen für Anlagen­be­treiber und Unter­nehmen gelten. Da die gesetz­lichen Pflichten und Anfor­de­rungen jedoch unver­ändert bleiben, müssten Unter­nehmen – sofern überhaupt möglich – intern alter­native Regelungen finden, um die vielen Fachauf­gaben abzudecken – oder die Aufgaben fallen einfach unter den Tisch. Das hierin steckende Risiko­po­tential sollte keines­falls unter­schätzt werden, denn die Haftung lauert überall! Betrachtet man allein das Immis­si­ons­schutz­recht, so wird deutlich, dass die materi­ell­recht­lichen Anfor­de­rungen für Unter­nehmen keines­falls weniger werden. Durch die Neufassung der IED wird beispiels­weise das Anfor­de­rungs­profil an Berichts­pflichten größer. Unter­nehmen müssen Trans­for­ma­ti­ons­pläne erstellen und darlegen, wie sie die Klima­ziele erreichen wollen. Aus der Praxis hört man eher, dass die Aufgaben immer schwie­riger zu bewäl­tigen sind, doch dieses Problem löst man nicht dadurch, dass man die Personen, die sich damit auskennen, abschafft. Es ist allein aufgrund des zwingenden Rechts zwingend notwendig, Fachwissen in den Unter­nehmen zu haben und zu halten, um den umfas­senden und stetig wachsenden Anfor­de­rungs­ka­talog im Blick zu behalten. Es geht nicht ohne quali­fi­zierte – weil fach- und sachkundige – Experten.

Geprägt von der Zielvor­stellung, dass die Fachbe­auf­tragten dazu beitragen sollen, ihre Unter­nehmen zu schützen, wird ihr Wegfall zu unzurei­chender Umsetzung der gesetz­lichen Vorgaben in Unter­nehmen führen – was im Schadensfall zu erheb­lichen Haftungs­pro­blemen und finan­zi­ellen Auswir­kungen führen kann. Statt Bürokratie abzubauen, verur­sacht die Abschaffung von Fachbe­auf­tragten dann ungeahnte Mehrkosten und Unsicherheit für die Unter­nehmen, die man doch eigentlich unter­stützen wollte. (Dirk Buchsteiner)

2025-04-04T11:43:40+02:004. April 2025|Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt|

VG Berlin: Kein Recht auf Durch­gangs­verkehr durch Wohnstraße

Mit Kiezblocks und Pollern lassen sich Wohnstraßen effektiv verkehrs­be­ru­higen, weil der Durch­gangs­verkehr dann heraus­ge­halten werden kann. Manche Anwohner oder andere Autofahrer sind nicht immer davon begeistert. Aber können sie es effektiv vor Gericht verhindern?

Das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin hat vor ein paar Tagen dazu in einem Eilver­fahren entschieden (Beschluss der 11. Kammer vom 28. März 2025 – VG 11 L 792/24, bisher unver­öf­fent­licht). Es ging um den Reuterkiez in Berlin-Neukölln: Im November 2023 wies das Bezirksamt im Rahmen des „Verkehrs­kon­zeptes Reuterkiez“ dort mehrere Einbahn­straßen aus. Zusätzlich ließ es an verschie­denen Stellen Poller aufstellen, um die Verkehrs­durch­fahrt zu beschränken. Durch die Maßnahmen sollte laut Presse­mit­teilung des VG der Durch­gangs­verkehr von Neben- in Haupt­straßen verlagert, gefähr­liche Stellen entschärft, die Bedin­gungen für Fuß- und Radverkehr verbessert und die Aufent­halts­qua­lität im Kiez insgesamt gesteigert werden. 

Die Anträge im Eilver­fahren von zwei Anwohnern und einem weiteren Autofahrer hat das Gericht abgelehnt. Sie richteten sich gegen die besagten Maßnahmen mit der Begründung, dass der Durch­gangs­verkehr die Straßen nicht gefähr­licher mache und sich die Unfälle typischer­weise auf den Haupt­straßen ereignen würden. Im Übrigen ergäbe sich durch den Durch­gangs­verkehr auch keine besondere Belastung durch Lärm und Abgase.

Das sah das Gericht anders. Für den Reuterkiez hätten die vom Bezirksamt vorge­legten Daten gezeigt, dass es sich um ein Wohngebiet mit hohem Verkehrs­auf­kommen, hoher Fahrrad­dichte und hohen Unfall­zahlen handele. Zwar sei der Durch­gangs­verkehr nicht gefähr­licher oder belas­tender als Quell- und Zielverkehr, trage jedoch zu höheren Verkehrs­zahlen bei und erhöhe so die Gefahren. Bezüglich der Mittel zur Verkehrs­be­ru­higung stehe dem Bezirk ein Einschät­zungs­spielraum zu.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Kommunen Möglich­keiten zur Verkehrs­be­ru­higung in Wohnstraßen haben. Zwischen Haupt- und Wohnstraßen ist eine Funkti­ons­trennung möglich, die ähnlich wie in Barcelona mit sog. „Superilles“ (Super­blocks) bzw. den Berliner Kiezblocks umgesetzt werden kann. Poller sind in der verkehrs­po­li­ti­schen Diskussion oft Stein des Anstoßes, haben aber eine wichtige Funktion, um Wohnstraßen sicherer und ruhiger zu machen. (Olaf Dilling)

 

 

2025-04-02T10:16:07+02:002. April 2025|Rechtsprechung, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|