Strei­chung der Stoff­strom­bi­lanz­ver­ord­nunng: Lobby­po­litik vs. EU-Recht

Achtung: unbequeme Meinung! Als Kind vom nieder­säch­si­schen Dorf soll es hier nicht zum Landwirt-Bashing kommen. Schönheit vergeht, Hektar bleibt. Wir brauchen die Bauern und die Landwirt­schaft; was wären wir ohne sie? Doch als Anwalt im Umwelt­recht, der Anlagen und Industrie toll findet, rauft man sich bisweilen die Haare. Das materielle Umwelt­recht ist komplex, europa­rechtlich weitgehend überformt und die vorge­gebene Reise­route, die sich z.B. aus der Aarhus-Konvention und dem Verord­nungs- und Richt­li­ni­en­recht der EU (ich sage nur Wasser­rah­men­richt­linie und Nitra­t­richt­linie) ergibt, doch recht klar. Ich kämpfe für meine Mandanten im System des Umwelt­rechts, um für einen Anlagen­be­trieb mitunter ökolo­gische Nischen zu finden. Und was ist mit der Landwirt­schaft? Nun gut, ich mache schon nichts mit Tierhal­tungs­an­lagen, aber es ist dann doch bestürzend, wie Deutschland abermals sehenden Auges aus Klien­tel­po­litik (es ist schon fast ein Klischee) weitere Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren herauf­be­schwört. Jeden­falls kommen wir so auch nicht weiter. Die Landwirt­schaft bekam gerade ein üppiges Geschenk aus dem Landwirt­schafts­mi­nis­terium. Das Umwelt­mi­nis­terium schweigt dazu.

Es wird als „Bürokra­tie­abbau“ verkauft, dass im Schnell­ver­fahren – an Bundesrat und Bundestag vorbei – die Stoff­strom­bi­lanz­ver­ordnung aufge­hoben wurde, also jene Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betrieb­liche Stoff­strom­bi­lanzen. Im Kern geht es um die wichtige Ermittlung von Daten­grund­lagen. Kurz: Es sollte bilan­ziert werden, was in den Hof geht und was rauskommt. Die EU fordert mit Blick auf den Dünge­mit­tel­einsatz von den Mitglied­staaten eine Verbes­serung der Datenlage; wir schaffen das probate Mittel dafür einfach ab. Denn eins ist auch klar, bei der Überdüngung und der Nitrat­be­lastung haben wir in Deutschland die Nase vorn. Dabei kann abermals Symbol­po­litik aus Schilda nicht weiter­helfen. (Dirk Buchsteiner)

2025-06-30T15:55:27+02:0030. Juni 2025|Umwelt, Wasser|

Neues von der THG-Quote

Über Emissi­ons­handel, Heizungs­gesetz und EEG wurde in den letzten Jahren viel disku­tiert. Das THG-Quoten­system dagegen ist nach wie vor weithin unbekannt. Dabei handelt es sich um eine Regelung, die gerade im sensiblen Bereich Verkehr zu den zentralen Instru­menten der europäi­schen Klima­schutz­po­litik gehört. Am ehesten bekannt ist noch das Vorgän­ger­instrument, die Beimischungspflicht.

Auch das Quoten­system wurde im Zuge der Neufassung der Richt­linie über erneu­erbare Energien (RED III) überar­beitet. Diese Neufassung will das Bundes­um­welt­mi­nis­terium nun in deutsches Recht umsetzen. Seit dem 19. Juni 2025 liegt ein entspre­chender Referen­ten­entwurf vor.

Das Wichtigste zuerst: Die THG-Quote soll schritt­weise auf 53 % bis zum Jahr 2040 erhöht werden. Dabei geht es zunächst langsam voran. In diesem Jahr ist lediglich eine Anhebung um 0,1 % geplant, 2027 sollen es 0,5 % sein. Ab 2030 sieht die Richt­linie dann Schritte von jeweils 2 % vor, sodass im Jahr 2036 bereits 37 % erreicht sein sollen. In den Folge­jahren steigt die Quote weiter an, bis 2040 schließlich 53 % erreicht werden sollen.

Auch hinsichtlich der Zusam­men­setzung der THG-Quote soll es Änderungen geben. Der Anteil fortschritt­licher Biokraft­stoffe soll steigen: Für 2026 sind 2 % statt bisher 1 % vorge­sehen, zwei Jahre später sieht der Entwurf bereits 2,5 % vor, also eine Verdop­pelung. Gleich­zeitig wird die Doppel­an­rechnung bei Erfüllung über den obliga­to­ri­schen Anteil hinaus einge­stellt. Es bleibt zwar bei der Möglichkeit, eine Überschreitung des Mindest­an­teils auf die Verpflichtung im Folgejahr anzurechnen. Zudem sollen Sojaöl sowie Rest‑, Abfall­stoffe und Neben­pro­dukte aus der Palmöl­pro­duktion aber künftig nicht mehr angerechnet werden. Die Zusam­men­setzung der THG-Quote betrifft auch die Absenkung der Obergrenze für Biokraft­stoffe aus Nahrungs- und Futter­mitteln. Statt der aktuellen 4,4 % soll der energe­tische Anteil ab 2028 nur noch 3,5 % betragen dürfen, ab 2030 nur noch 3 %.

Erwartet wurden bereits weitere Änderungen im Hinblick auf Upstream-Emissi­ons­min­de­rungs­nach­weise (UER). In diesem Bereich hatte der Gesetz­geber bereits die 38. Bundes-Immis­si­ons­schutz­ver­ordnung angepasst (wir berich­teten). Nun soll durch eine Änderung des Gesetzes selbst die Kontroll­mög­lichkeit verbessert werden: Eine Anrechnung von Quoten­nach­weisen aus dösen Projekten ist künftig nur noch zulässig, wenn das Projekt durch Vor-Ort-Kontrollen staat­licher Behörden der Mitglied­staaten überprüft werden kann.

Doch nicht nur die Kontroll­me­cha­nismen und die Zusam­men­setzung der THG-Quote ändern sich. Während bislang Luft- und Schiff­fahrt ausge­nommen waren, werden nun auch deren Kraft­stoff­an­bieter einbezogen.

Inter­essant ist auch der vorge­sehene Anpas­sungs­me­cha­nismus der THG-Quote durch Rechts­ver­ordnung. Wenn in einem Jahr ein bestimmtes Niveau an Überschreitung erreicht wird, kann der Verord­nungs­geber eingreifen, um zu verhindern, dass der Quoten­markt – wie zuletzt im vergan­genen Jahr in drama­ti­schem Ausmaß – zusammenbricht.

Ob der Gesetz­geber den Entwurf noch vor der Sommer­pause verab­schieden kann? Eigentlich ist die Umsetzung der RED III überfällig. Aller­dings hat das Parlament noch eine ganze Reihe weiterer, ebenso dringender Vorhaben auf dem Tisch. Doch unabhängig davon, mit welcher Priorität es sich dem Quoten­system widmet: Klar ist, dass die auf europäi­scher Ebene bereits vorge­ge­benen Änderungen in den kommenden Jahren – spätestens gegen Ende dieses Jahrzehnts – den Druck auf die Anbieter und damit auch auf die Preise an den Zapfsäulen deutlich erhöhen werden (Miriam Vollmer).

2025-06-27T19:49:34+02:0027. Juni 2025|Allgemein, Umwelt|

Fristen sind da, um sie auszu­nutzen – aber Vorsicht ist geboten

Fristen kennt jeder – erst sind sie weit weg und kommen dann doch überra­schend. Das ist  so wie mit Weihnachten. „Fristen sind da, um sie auszu­nutzen“, sagt gern der Anwalt augen­zwin­kernd, meint damit aber, dass er sich erst um die Angele­genheit kümmert, wenn sie anzubrennen droht. Doch bei Fristen kann es auch schnell gefährlich werden.  Grund­sätzlich unter­scheidet man zwischen gesetz­lichen und behörd­lichen Fristen. Gesetz­liche Fristen sind streng: Eine Verlän­gerung ist nur zulässig, wenn das Gesetz es ausdrücklich erlaubt. Wer eine gesetz­liche Frist versäumt, kann nur auf Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand hoffen – und muss dafür nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (§ 32 VwVfG).

Behörd­liche Fristen hingegen werden von der Verwaltung selbst gesetzt. Und hier gilt: Flexi­bi­lität. Eine Verlän­gerung ist sogar rückwirkend möglich – auf Antrag oder sogar von Amts wegen. Die Behörde muss verlängern, wenn es unbillig wäre, beim Frist­ver­säumnis zu bleiben. Das gibt dem Betrof­fenen ein starkes Argument. Doch Vorsicht: Gerade Fristen wie die Rechts­mit­tel­frist gegen einen Bescheid der Behörde ist gerade keine behörd­liche Frist, sondern gesetzlich und damit zwingend zu beachten. Ansonsten wird ein Bescheid rechts­kräftig. Ganz besonders scharf sind die materi­ell­recht­lichen Ausschluss­fristen. Diese Fristen können nicht verlängert und auch nicht durch Wieder­ein­setzung geheilt werden. Wird sie versäumt, ist der Anspruch unwie­der­bringlich weg.

Und was, wenn die Frist an einem Wochenende oder Feiertag endet? Kein Problem – sie läuft am nächsten Werktag ab. Nur in Ausnah­me­fällen – etwa bei Seuchen­schutz oder eindeu­tigem Hinweis auf ein fixes Datum – kann davon abgewichen werden (§ 31 Abs. 3 VwVfG). Eine generelle Abkürzung aller Fristen wäre unzulässig. Ob bei Bauan­trägen oder im Umgang immis­si­ons­schutz­recht­lichen Geneh­mi­gungen, Anord­nungen und weiteren behörd­lichen Maßnahmen gilt: Fristen beachten! Fristen sind nicht nur zum Ausreizen da – sondern vor allem zum Ernst­nehmen. Und das macht Ihr Anwalt auch. (Dirk Buchsteiner)

2025-06-20T19:19:31+02:0020. Juni 2025|Allgemein, Umwelt, Verwaltungsrecht|