Geld für den Kohle­aus­stieg: Der Entwurf des Struk­tur­wan­del­ge­setzes ist da

Manchmal geht schnell: Im Mai hat das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium Eckpunkte für das geplante Struk­tur­wan­del­gesetz vorgelegt. Nun ist der Entwurf gestern parallel in die Verbän­de­an­hörung und zeitgleich in die Ressort­ab­stimmung gegangen. Offenbar war es dem feder­füh­renden Minis­terium wichtig, diesen Schritt noch vor den anste­henden ostdeut­schen Landtags­wahlen abgeschlossen zu haben. 

Der Entwurf selbst entspricht im Wesent­lichen dem Eckpunk­te­papier vom Mai. Er verteilt den warmen Regen, mit dem über die nächsten 20 Jahre bis zum von der Kohle­kom­mission avisierten endgül­tigen Ausstieg aus der Kohle­ver­stromung 2038 Härten vermieden werden sollen, auf die vom Kohle­aus­stieg betrof­fenen Regionen und eine Reihe von Projekten. Profi­tieren sollen von 14 Milli­arden € die Länder Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt, aber daneben auch das Saarland, Nieder­sachsen und Mecklenburg-Vorpommern. Es geht also nicht nur um die Braun­kohle, sondern auch um Stein­koh­le­standorte. Neben dieser Förderung an die Bundes­länder sollen weitere 26 Milli­arden € vor allem in Infra­struktur- und Verkehrs­pro­jekte fließen, die den Regionen eine Zukunft nach der Kohle ermög­lichen sollen.

Das Geld soll fließen, wenn der Kohle­aus­stieg wie geplant kommt. Das Gesetz, das die Abschaltung bzw. den Ausstieg regelt, liegt aller­dings noch nicht vor, da die Gespräche mit den Betrof­fenen derzeit noch laufen. Hier hat der Gesetz­geber also noch etwas zu tun. 

Um das Gesamt­paket besser beurteilen zu können, wäre es wünschenswert gewesen, die Vorschläge der Kohle­kom­mission zusam­men­ge­fasst in einem Paket der Öffent­lichkeit vorzu­legen. Und apropos Öffent­lichkeit: Dass die Verbände nur einen Tag Zeit haben sollen, entwertet die Öffent­lich­keits­be­tei­ligung erheblich. Man scheint im Wirtschafts­mi­nis­terium anzunehmen, dass die Öffent­lichkeit, kanali­siert über die Verbände, ein Gesetz nur zerreden, nicht aber verbessern kann. Dies mag in manchen Fällen zutreffen, aber vielfach erscheint es uns als sinnvoll, die berühmte Schwarm­in­tel­ligenz auch zu nutzen

2019-08-22T09:41:27+02:0022. August 2019|Energiepolitik, Strom|

Schluss mit den Zweijahresverträgen

Seit April ist bekannt, dass das Justiz­mi­nis­terium eine Änderung des Rechts der Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen in den §§ 305 BGB ff. anstrebt. Insbe­sondere lange Bindungen an Fitness­ver­träge und Handy­ver­träge sollen bald der Vergan­genheit angehören. Zwar liegt noch kein offizi­eller Referen­ten­entwurf vor, aber ein Eckpunk­te­papier verdeut­licht die Vorstel­lungen des Minis­te­riums, die sich auch auf viele Energie­lie­fer­ver­träge auswirken würden.

Konkret bestimmt § 309 Nr. 9 BGB heute, dass Dauer­schuld­ver­hältnis, die sich auf die wieder­keh­rende Lieferung oder Erbringung von Waren und Dienst­leis­tungen beziehen, maximal für zwei Jahre abgeschlossen werden dürfen. Die Verlän­ge­rungen dieser Verträge für den Fall, dass nicht gekündigt wird, sind an dieser Stelle auf jeweils ein Jahr begrenzt. Diese Regelung hat auch im Energie­be­reich große Bedeutung, wo sie die Bindungs­frist für Sonder­kun­den­ver­träge im Strom-und Gasver­sor­gung­be­reich begrenzt.

Das Bundes­jus­tiz­mi­nis­terium möchte künftig nur noch Verträge mit einjäh­riger Bindungs­frist zulassen. Auch die automa­tische Verlän­gerung soll begrenzt werden, künftig auf wohl nur noch jeweils drei Monate. Kunden könnten also zwischen verschie­denen Versorgern viel schneller hin-und her wechseln. Das bedeutet: Auch Energie­lie­fer­ver­träge müssen künftig wohl kurzfris­tiger kalku­liert werden. Die Wettbe­werbs­in­ten­sität am ohnehin umkämpften Strom­markt dürfte sich auch dadurch noch einmal erhöhen.

Doch die Geset­zes­än­derung umfasst nicht alle Strom-und Gaslie­fer­ver­träge. Wenn der § 309 BGB nicht anwendbar ist, ist es natur­gemäß auch nicht die dort veran­kerte  Begrenzung. Dies betrifft zum einen den gewerb­lichen Bereich, da § 309 BGB laut § 310 Abs. 1 BGB nur Verbraucher erfasst. Zum anderen sind alle indivi­duell ausge­han­delten und gerade nicht für die Anwendung in vielen Fällen vorfor­mu­lierten Klauseln nicht betroffen, § 305b BGB. Aller­dings liegen solche Indivi­du­al­re­ge­lungen deutlich seltener vor, als viele Markt­ak­teure glauben. Und nicht zuletzt der immer wichtigere Bereich der Fernwärme ist wegen der Geltung der AVBFern­wärmeV ohnehin außen vor, die eine zehnjährige Mindest­laufzeit des ersten und fünfjährige Vertrags­lauf­zeiten aller weiteren Verträge erlaubt.

Die CDU hat bereits ihr grund­sätz­liches Einver­ständnis mit dieser Änderung aus dem von der SPD geführten Justiz­mi­nis­terium signa­li­siert. Gegenwind kommt wohl nur von der FDP, so dass die Neure­gelung schon fast beschlossene Sache sein dürfte. Die Branche muss also neu rechnen und ein scharfes Auge auf die Übergangs­re­ge­lungen haben, die laufende Verträge betreffen.

2019-08-21T17:52:18+02:0021. August 2019|Gas, Strom, Wärme|

OLG Düsseldorf beendet das Mischpreisverfahren

Das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 22. Juli 2019 das Misch­preis­ver­fahren aufge­hoben. Sekun­där­re­gel­leistung und Minuten­re­serve werden also künftig wieder allein anhand der Leistungs­preise vergeben.

Was so technisch daher­kommt, hat faktisch erheb­liche Bedeutung. Denn worum geht es? Strom­netze können keinen Strom speichern. Und Prognosen über das Abnah­me­ver­halten der Strom­ver­braucher sind natur­gemäß nicht zu 100 % verlässlich. Außerdem ist auch die Einspeisung nicht komplett vorher­sehbar, heute weniger denn je. Deswegen gibt es Regel­en­er­gie­pro­dukte, die dann, wenn ansonsten zu wenig Strom ins Netz einge­speist wird, von den Übertra­gungs­netz­be­treibern (ÜNB) zur Deckung der ansonsten entste­henden Lücke einge­setzt werden. Würde dies unter­bleiben, würde die Spannung absacken und das Netz bräche zusammen. 

Diese Regel­en­er­gie­pro­dukte werden von den ÜNB nicht freihändig am Markt einge­kauft. Sie schreiben die Regel­en­ergie vielmehr aus. Das vermeidet Wettbe­werbs­ver­zer­rungen und entlastet im Idealfall so auch den Verbraucher, der ja nicht mehr für seine Strom­ver­sorgung zahlen soll als unbedingt nötig. Nach welchen Regeln vergeben wird, regelt die Bundes­netz­agentur (BNetzA).

Bis zum Sommer letzten Jahres spielte der Arbeits­preis bei diesen von der BNetzA gesetzten Regeln keine Rolle bei der Zuschlags­er­teilung. Die Behörde machte dieses Verfahren dann aller­dings dafür verant­wortlich, dass es im Oktober 2017 zu bisher noch nie da gewesenen Spitzen­preisen für Reser­ve­leistung von über 20.000 € pro MWh kam. Anbieter hätten den Mecha­nismus der Zuschlags­er­teilung ausge­nutzt, um mit sehr niedrigen Leistungs­preisen den Zuschlag zu bekommen, dann aber zu sehr hohen Arbeits­kreisen zu verkaufen.

Schon vor der Einführung der neuen Zuschlags­kri­terien gab es eine Fülle von Protesten aus dem Markt. Waren das alles gierige Verkäufer, die sich die hohen Preise nicht verderben lassen wollten? Keineswegs: Denn die Verteilung der Kosten auf die Vorhaltung der Anlage und die Erzeugung von Energie ist bei unter­schied­lichen Anlagen­typen eben auch unter­schiedlich. Ändert man den Zuschlags­me­cha­nismus, kommen also auf einmal andere Anlagen zum Zug als bisher. Tatsächlich drängte das auf Betreiben der BNetzA im Herbst 2018 einge­führte Misch­preis­ver­fahren erneu­erbare Energien aus dem Markt für Regel­en­ergie und bevor­zugte so konven­tio­nelle Anlagen. Genau diese Anlagen hatten in den Vorjahren den Preis aber positiv beein­flusst. In Zusam­menhang mit Progno­se­fehlern kam es zudem am 14.12.2018 und am 10.01.2019 jeweils zu Ungleich­ge­wichten, die nur unter Aufbietung aller Mecha­nismen inklusive der zwangs­weisen Abschaltung indus­tri­eller Großver­braucher ausge­glichen werden konnten. Ansonsten wäre das Netz zusammengebrochen.

Anders als in vielen anderen Verfahren will die vor dem OLG Düsseldorf unter­legene Bundes­netz­agentur in diesem Fall nicht den Weg durch die Instanzen bis zum Ende durch­kämpfen. Offenbar ist auch im Bonner Tulpenweg die Erkenntnis einge­kehrt, dass die Änderung der Spiel­regeln sich nicht so ausge­wirkt hat, wie man es sich erhofft hatte. Bis zur schon festste­henden Änderung im nächsten Jahr gilt also wieder der alte Status Quo. 

2019-07-30T13:37:10+02:0030. Juli 2019|Erneuerbare Energien, Strom|