Neu seit 01.01.23: Das Co2KostAufG

Das BEHG soll auch im Gebäu­de­sektor zu Emissi­ons­min­de­rungen motivieren. Doch gerade bei vermie­teten Immobilien stößt das an Grenzen: Der Mieter kann und will kein Haus sanieren, das ihm nicht gehört. Der Vermieter hat keinen wirtschaft­lichen Anreiz, weil die Heizkosten eh beim Mieter bleiben.

Um dieses Dilemma ein Stück weit aufzu­lösen, haben die Koali­ti­ons­par­teien sich schon im Koali­ti­ons­vertrag auf eine Teilung der auf die Heizung entfal­lenden CO2-Kosten auf Mieter und Vermieter verständigt. Mit dem Kohlen­di­oxid­kos­ten­auf­tei­lungs­gesetz (CO2KostG) hat der Gesetz­geber dies nun in die Tat umgesetzt: Seit dem 01.01.2023 gelten also neue Spiel­regeln zwischen Mietern, Vermietern und Lieferanten.

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Die Aufteilung zwischen Mietern und Vermietern ist dabei im Grundsatz einfach: Je nach Gebäu­de­ef­fi­zienz – gemessen in kg CO2/qm/a – gilt bei Wohnungs­miete ein Vertei­lungs­ver­hältnis, das sich aus Anlage  zum Co2KostAufG ergibt. Bei besonders schlechten Gebäuden trägt der Vermieter 95% der CO2-Kosten, bei weniger als 12 kg CO2/qm/a dagegen bleiben diese Lasten allein beim Mieter hängen. Bei Gewer­be­im­mo­bilien dagegen gelten 50:50. Es gibt nur wenige Ausnahmen, z. B. bei Denkmälern.

Damit der Mieter dies auch überprüfen kann, gilt eine weitge­hende Ausweis- und Infor­ma­ti­ons­pflicht. Diese ist – wie die Aufteilung auch – einklagbar. Entge­gen­ste­hende Verein­ba­rungen sind unwirksam, so dass sich Vermieter auch nicht per AGB dieser Aufteilung entziehen können. Kommt der Vermieter seinen Pflichten trotzdem nicht nach, so darf der Mieter 3% seines Heizkos­ten­an­teils kürzen.

Doch woher hat der Vermieter diese Infos? Hier kommt der Versorger ins Spiel. Er muss Infor­ma­ti­ons­pflichten nachkommen, die im § 3 Abs. 1 CO2KostAufG für Brenn­stoff und im Abs. 4 für Wärme aufge­führt sind. Sanktionen gibt es hier zwar keine. Doch dürfte diese Pflicht nicht nur einklagbar sein, und im Falle von Verlet­zungen Schadens­er­satz­an­sprüche auslösen. Es liegt jeden­falls nicht fern, von einer Markt­ver­hal­tensnorm auszu­gehen, deren Verletzung abmahnbar sein könnte. Insofern: Auch, wenn die Regelung nun sehr schnell und für manche Akteure fast überra­schend in Kraft getreten ist, sollten alle Adres­saten so schnell wie möglich umsetzen (Miriam Vollmer).

2023-01-27T22:32:31+01:0027. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Strom, Wärme|

Energie­preis­bremsen: Bundes­kar­tellamt startet die Missbrauchskontrolle

Das Bundes­kar­tellamt (BKartA) zeigt Neuig­keiten an: Künftig gibt es eine Abteilung, die das Missbrauchs­verbot der Preis­brem­sen­ge­setze überwacht. Denn der Gesetz­geber will zwar die Letzt­ver­braucher unter­stützen und übernimmt einen Teil der Strom‑, Fernwärme- und Gasrech­nungen. Doch da – dies gehört zu den absur­deren Seiten dieser Gesetze – unter bestimmten Umständen Kunden wie Versorger von möglichst hohen vertraglich verein­barten Preisen profi­tieren, hat er gleich­zeitig Regelungen erlassen, die Preis­er­hö­hungen auf Kosten des Staates ausschließen. Sie befinden sich in § 27 Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­gesetz (EWPBG) und § 39 Strom­preis­brem­se­gesetz (StromPBG).

Verboten sind während der Laufzeit der Preis­bremsen danach Verschie­bungen zwischen dem (nicht übernom­menen) Grund­preis und dem (teilweise übernom­menen) Arbeits­preis und – in § 12 Abs. 1 StromPBG und § 12 Abs. 2 EWPBG – Vergüns­ti­gungen wie Prämien von mehr als 50 EUR bzw. 100 EUR bei Energie­ef­fi­zi­enz­ver­güns­ti­gungen übersteigen, und Preis­er­hö­hungen ohne sachlichen Grund. Der wichtigste anerkannte sachliche Grund: Gestiegene Kosten aufgrund bereits bestehender Bezugs­ver­träge des Lieferanten.

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Foto: Eckhard Henkel / Wikimedia Commons / CC BY-SA 3.0 DE

Doch was passiert nun in den Fällen, in denen eine konkrete Vertrags­ge­staltung oder eine Preis­an­passung gegen eine dieser Regelungen verstößt? Die Preis­brem­sen­ge­setze ermäch­tigen ausdrücklich das BKartA, von Amts wegen zu ermitteln, Preis­sen­kungen anzuordnen und rückab­wi­ckeln zu lassen. Aller­dings stellt das BKartA in seiner Presse­mit­teilung direkt klar, dass es trotz der aktuellen Regelungen keine allge­meine Preis­auf­sicht ausübt. Letzt­ver­braucher, die Preis­er­hö­hungen rügen wollen, sind beim BKartA also nicht an der richtigen Adresse. Sie müssen sich nach wie vor mit Preis­wi­der­sprüchen direkt an den Versorger wenden. Maßstab für die Recht­mä­ßigkeit der Preis­er­hö­hungen im Verhältnis zwischen Versorger und Letzt­ver­braucher bleibt damit der Versor­gungs­vertrag. Ob daneben die Preis­an­pas­sungs­verbote in § 27 EWPBG und § 39 StromPBG als Verbots­ge­setze nach § 134 BGB zur Nichtigkeit von Preis­er­hö­hungen führen, hat der Gesetz­geber indes auch in der amtlichen Begründung offen gelassen (Miriam Vollmer)

2023-01-18T00:31:45+01:0018. Januar 2023|Allgemein, Energiepolitik, Gas, Strom|

Wie weg mit dem geschenkten Gaul?

Machen wir uns nichts vor: Die Energie­preis­bremsen sind super, aber nicht für jeden. Gerade, wenn die Preise am Markt wieder sinken, fällt der bürokra­tische Aufwand um so mehr ins Gewicht. So müssen Unter­nehmen ab einer Entlastung von monatlich 150.000 EUR bis Ende März 2023 ihrem Liefe­ranten die anwend­baren Höchst­grenzen mitteilen, wie sich die Entlas­tungen auf verschiedene Anschlüsse verteilen, und bis Silvester müssen die endgül­tigen Höchst­grenzen übermittelt werden. Kommt es insgesamt zu einer Entlastung von mehr als 2 Mio. EUR (Achtung, hier werden unter­schied­liche Förde­rungen addiert!), müssen die Begüns­tigten erwei­terten Mittei­lungs­pflichten nachkommen.

Nicht in jedem Fall ist der so nicht so ganz geschenkte Gaul deswegen ganz willkommen. Gerade dann, wenn pro Verbrauch­einheit die Entlastung gering ausfällt, stellt sich Unter­nehmen die Frage, ob sie die Bremsen wirklich beanspruchen sollen. Doch Überra­schung: Die Preis­bremsen werden nicht auf Antrag gewährt. Die Versorger sollen die Entlastung dem Letzt­ver­braucher ungefragt gewähren.

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Wie nun das Geschenk wieder retour­nieren? Vorge­sehen ist eine Abwahl der Entlastung nur in § 37a Abs. 6 StromPBG bzw. § 29a Abs. 6 EWPBG. Im StromPBG heißt es:

Unter­nehmen können durch eine formlose Erklärung gegenüber der Prüfbe­hörde bis zum 31. März 2023 erklären, dass sie eine Förderung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­gesetz mit einer Entlas­tungs­summe über 25 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht den Pflichten nach den Absätzen 1 und 5 unterliegen.“

Entlas­tungs­summen über 25 Mio. EUR kann man also ablehnen. Doch wollte der Gesetz­geber unterhalb dieser Grenze wirklich niemandem freistellen, ob er entlastet werden will? Uns erscheint dies höchgradig dubios. Doch geregelt hat der Gesetz­geber dies nicht, und angesichts der hohen Bußgelder, die der Gesetz­geber bei Verletzung von Mittei­lungs­pflichten vorge­sehen hat (§ 43 Abs. 1 Nr. 6 StromPBG, § 38 Abs. 1 Nr. 3 EWPBG) ist es auch riskant, sich darauf zu verlassen, dass man sich nichts schenken lassen muss. Mögli­cher­weise wäre (nicht nur) hier der Gesetz­geber gefragt, die Rechtslage doch noch einmal anzufassen (Miriam Vollmer).

 

2023-01-13T23:07:06+01:0013. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Strom|