Urteil gefällt, Eiche bleibt!

In Berlin-Mitte tobt seit einiger Zeit ein verwal­tungs­ge­richt­licher Kampf: Die Protago­nisten sind eine 220 Jahre alte Eiche und eine Tiefgarage, der sie Platz machen soll. Nun, hinter der Tiefgarage steht ein Hamburger Investor und hinter der Eiche eine Nachbar­schaft in der Dresdner Straße an der Grenze zwischen den Bezirken Mitte und Fried­richshain-Kreuzberg, genau dort, wo vor gut einer Generation noch die Mauer die Kieze trennte.

Juris­tisch ist die Sache eigentlich nicht so schwer: Der Investor hat als Eigen­tümer ein Baurecht und kann sich auf die Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 BaumSchVO berufen. Bei einem ansonsten zuläs­sigen Bauvor­haben, für das die Fällung des Baumes die Voraus­setzung ist, könnte die sonst zulässige Nutzung des Grund­stücks nicht oder nur unter wesent­lichen Beschrän­kungen verwirk­licht werden. In diesem Fall ist eine Ausnahme von dem ansonsten nach § 4 Abs. 1 BaumSchVO bestehenden Fällverbot zu gewähren. Die entspre­chende Geneh­migung erfolgt bei geneh­mi­gungs­pflich­tigen Bauvor­haben zugleich mit der Bauge­neh­migung durch die dafür zuständige Behörde.

Inzwi­schen hat auch die Berufungs­in­stanz, also das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg vor wenigen Tagen entschieden, dass der Baum gefällt werden darf. Die Mitglieder der Bürger­initiative hat das nicht überzeugt. Sie sind weiterhin der Meinung, dass der alte Baum schon zur Bewahrung eines angenehmen Stadt­klimas nicht weichen darf. Zumal es um eine Tiefgarage geht, in der nur sechs Pkws Platz finden. Zur Fällung blieben nur wenige Tage, da Anfang März die Schonzeit aufgrund des Vogel­schutzes anfängt und eine Fällung vorher erfolgen müsste.

Nun gab es eine Art „Plot-Change“, also eine unvor­her­ge­sehene Wendung der Geschichte: Der Investor soll – nachdem der Protest erheb­liche Resonanz auch in der überre­gio­nalen Presse gefunden hat – inzwi­schen mitge­teilt haben, dass der Baum nun doch nicht gefällt werden soll. Das zeigt, dass Fälle nicht immer nur vor Gericht entschieden werden. Warum die Entscheidung des Investors erst kurz nach Obsiegen in der Berufung fiel, ist unklar, könnte aber an strate­gi­schen Überle­gungen hinsicht­liche der Verfah­rens­kosten liegen. (Olaf Dilling)

2023-02-27T19:55:12+01:0027. Februar 2023|Naturschutz, Rechtsprechung|

Benut­zungs­pflicht: Schlechten Radweg an gefähr­licher Straße

Radfahrer dürfen öfter auf der Fahrbahn fahren, als gemeinhin angenommen. Die jeden­falls dann, wenn ein Radweg vorhanden ist, dieser aber nicht als solcher mit entspre­chenden Verkehrs­zeichen gekenn­zeichnet ist. Grund­sätzlich auch, wenn ein Radweg wegen einer geschlos­senen Schnee­decke, einer Baustelle oder Falsch­parkern unbenutzbar ist.

Die Benut­zungs­pflicht eines vorhan­denen und durch Verkehrs­zeichen als solchen gekenn­zeich­neten Radwegs besteht jedoch manchmal auch dann, wenn der Zustand des Wegs nicht den üblichen Anfor­de­rungen genügt. Dass die Anordnung der Benut­zungs­pflicht dadurch nicht automa­tisch rechts­widrig ist, zeigt eine aktuelle verwal­tungs­ge­richt­liche Entscheidung vom Verwal­tungs­ge­richt (VG) Hamburg.

Radfahrersymbol auf Asphaltdecke

Ein Fahrrad­fahrer hatte gegen die Radweg­be­nut­zungs­pflicht auf der Strese­mann­straße im Bereich der Stern­brücke geklagt. Die Strese­mann­straße ist eine mehrstreifige Haupt­ver­kehrs­straße auf der grund­sätzlich 50 km/h gilt, jedoch – auch im Bereich des streit­ge­gen­ständ­lichen Straßen­ab­schnittes – abschnitts­weise Tempo 30 angeordnet ist. Auf der Straße gab es in den letzten Jahren zahlreiche Unfälle, auch mit Fahrrad­be­tei­ligung. Der Fahrradweg bzw. gemeinsame Geh- und Radweg ist mit zum Teil durch­gehend unter 2 m schmaler als in der Verwal­tungs­vor­schrift, bzw. den Empfeh­lungen für Radver­kehrs­an­lagen (ERA) der Forschungs­ge­sell­schaft für das Straßen- und Verkehrs­wesen (FGSV). Der Weg weist zudem weitere Abwei­chungen vom Standard auf, z.B. sind dort mehrere Hausein­gänge ohne Neben­flächen bzw Sicher­heits­ab­stände und eine Bushaltestelle.

Die Anordnung einer Radweg­be­nut­zungs­pflicht setzt genauso wie andere Einschrän­kungen des fließenden Verkehrs eine quali­fi­zierte Gefah­renlage gemäß § 45 Abs. 1 und 9 StVO voraus und muss ermes­sens­feh­lerfrei und verhält­nis­mäßig sein. Das Verwal­tungs­ge­richt hat die Anordnung des Radweges als gemein­samer Geh- und Radweg dennoch als recht­mäßig angesehen. Denn die erheb­liche und quali­fi­zierte Gefahr für die Sicherheit der Radfahrer würde hier als Grund für die Anordung ausreichen. Die unstrit­tigen Defizite des Radwegs, die den Anfor­de­rungen der Verwal­tungs­vor­schrift nicht entsprächen, seien im Einzelfall hinzu­nehmen, wenn dies das Ergebnis einer sorgfäl­tigen Abwägung der Belange aller Verkehrs­teil­nehmer ist. Die ERA seien ohnehin nur Empfeh­lungen, die keinen Rechts­cha­rakter haben, sondern nur als Sachver­stän­di­gen­gut­achten zu werten.

Richtig zufrie­den­stellend ist die Entscheidung nicht, zumal auch die Hilfs­an­träge abgelehnt wurden, die vom Kläger auf Ertüch­tigung des Radwegs gestellt wurden. Diese seien schon unzulässig, weil nicht bestimmt genug sei, was für Maßnahmen zur Ertüch­tigung ergriffen werden müssten. Zudem hätte aber auch die Straßen- bzw. Straßen­ver­kehrs­be­hörde einen weitge­henden Einschät­zungs­spielraum bei der baulichen Verän­derung der Straße. Rechtlich ist das alles nachvoll­ziehbar, zeugt aber davon, wie gering weiterhin der Rang ist, dem die Flüssigkeit und Sicherheit des Rad- und Fußver­kehrs einge­räumt wird. (Olaf Dilling)

2023-02-21T15:08:00+01:0021. Februar 2023|Rechtsprechung, Verkehr|

Der per Anordnung entschot­terte Garten

Der Streit um einen Schot­ter­garten in Diepholz ist inzwi­schen in der Berufungs­in­stanz vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt in Lüneburg entschieden worden: Mit dem Ergebnis, dass die Bauauf­sichts­be­hörde die Besei­tigung anordnen konnte. Im zu entschei­denden Fall ging es um eine ganze Menge Schotter, nämlich um zwei insgesamt etwa 50 m² große Beete, die vor einem Einfa­mi­li­enhaus angelegt worden waren.

Schotter

Nun kann man sich trefflich darüber streiten, wie weitgehend Gesetz­geber und Behörden sich mit Geschmacks­fragen ausein­an­der­setzen sollen. Denn die Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung auf § 9 Abs. 2 der Nieder­säch­si­schen Bauordnung (NBauO). Diese steht im Kontext des § 9 Abs. 1 Satz 1 NBauO. Demnach sind die nicht überbauten Flächen von Baugrund­stücken so herzu­richten und zu unter­halten, dass sie nicht verun­staltet wirken und auch ihre Umgebung nicht verunstalten.

Aber bei der in § 9 Abs. 2 NBauO geht es um mehr als nur ästhe­tische Fragen. Schließlich ist seit dem Kreuz­ber­gurteil des Preußi­schen Oberver­wal­tungs­ge­richts verwal­tungs­recht­licher „Common Sense“, dass es nicht zu den Aufgaben der (Bau-)Polizei gehört, sich um ästhe­tische Fragen zu kümmern, sondern um Gefah­ren­abwehr. Damals war es um die Unter­sagung eines mehrge­schos­sigen Miets­hauses gegangen, um den Blick auf das Schin­kel­denkmal auf dem Kreuzberg in Berlin freizuhalten.

Wenn § 9 Abs. 2 NBauO besagt, die nicht überbauten Flächen der Baugrund­stücke möglichst als Grünflächen zu gestalten, dann dient das den ökolo­gi­schen Zielen eines gesunden Stadt­klimas. Grünflächen speichern Wasser und ermög­lichen (jeden­falls gegenüber einer versie­gelnden Pflas­terung) die Versi­ckerung, sie wirken sich mäßigend auf das Stadt­klima aus und sorgen für Biodi­ver­sität. Die Wasser­durch­läs­sigkeit der Befes­tigung von Freiflächen ist in anderen Bauord­nungen, z.B. in § 8 Abs. 1 Satz 1 der Bremi­schen Landes­bau­ordnung, explizit geregelt, auch vor dem Hinter­grund von Stark­regen und Hochwasserprävention.

Wie genau zwischen Grünflächen und „Schot­ter­gärten“ abzugrenzen ist, birgt wohl noch Stoff für Streit angesichts einer bisher eher vagen Definition: Nach Auffassung des Gerichts werden Grünflächen „durch natur­be­lassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt“. Der „grüne Charakter“ von Grünflächen schließe Stein­ele­mente nicht aus, wenn sie nach dem Gesamtbild nur unter­ge­ordnete Bedeutung hätten. Dies macht eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzel­falls erfor­derlich. (Olaf Dilling)

2023-02-15T14:06:03+01:0015. Februar 2023|Rechtsprechung, Umwelt, Verwaltungsrecht|