Verkehrsrecht: Der Radweg an der Vorfahrtstraße

Einer der ehernen Grundsätze des deutschen Verkehrsrechts ist die Präferenz- und Privilegienfeindlichkeit. Das heißt, dass alle Verkehrsteilnehmer bei erlaubter Verkehrsteilnahme grundsätzlich gleichrangig zu behandeln sind.

Dass in vielen Köpfen die Auffassung, dass der motorisierte Individualverkehr grundsätzlich Vorrang haben sollte, dennoch tief verankert ist, ist kein Geheimnis. Selten tritt das aber so offen zutage wie in der Klage einer Autofahrerin, die beim Einbiegen von einem Feldweg auf eine Landstraße einen Fahrradfahrer auf dem benutzungspflichtigen Radweg nicht beachtet hatte. Der Fahrradfahrer war mit dem Kfz zusammengestoßen und hatte es dabei beschädigt.

Paar auf Fahrrädern im Sonnenuntergang

Daraufhin klagte die Autofahrerin vor dem Landgericht Frankenthal u.a. mit der Begründung, dass es sich bei dem Fahrradweg um einen von der Landstraße getrennten Weg handeln würde. Die Zugehörigkeit des Radweges zu der Landstraße sei durch dessen Beschaffenheit und Verlauf nicht erkennbar gewesen. Tatsächlich ist der Weg durch eine schmale bewachsene Fläche von der Straße getrennt. Das Gericht entschied, dass der Fahrradweg am Vorfahrtsrecht der Landstraße teilhabe. Denn er würde parallel zur Landstraße verlaufen und gehöre als „fahrbahnbegleitender“ Radweg zur Straße dazu.

Im Kern ist das eine rechtlich eher triviale Entscheidung. Für die Planung von Radwegen gibt es jedoch einen interessanten Aspekt: Das Gericht weist darauf hin, dass auch die Tatsache, dass ein Radweg anderenorts von der vorfahrtsberechtigten Straße weggeleitet wird, keine andere Einschätzung rechtfertigen könne. Entscheidend sei, wie der Bezug des Fahrradwegs zur Landstraße am Unfallort sei. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass durchaus Konstellationen denkbar sind, bei denen die räumlich Zuordnung eines Radwegs zur Straße unklar wird. Dass die Getrenntführung von Straße und Radweg rechtliche Konsequenzen nicht nur für das Vorfahrtsrecht, sondern auch die Benutzungspflicht des Fahrradwegs haben kann, sollte bei der Planung von Radwegen bedacht werden. (Olaf Dilling)

2023-06-02T18:08:43+02:001. Juni 2023|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Kein Eilrechtsschutz gegen erledigte polizeiliche Maßnahme

Vor in paar Wochen kursierten mehrere Videos von Blockaden der Letzten Generation, bei denen die Polizei Aktivisten Schmerzgriffe androhte und sie beim Wegtragen dann auch angewendet hat. Die Anwendung der Schmerzgriffe ist juristisch umstritten.

Während manche Verwaltungsrechtler, etwa der Juraprofessor Joachim Wieland, der Meinung sind, dass diese Maßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, wenn auch einfaches Wegtragen ohne Zufügung von Schmerzen möglich wäre. Andere, wie etwa der Bayreuther Professor Möstl, meinen, dass durchaus Situationen denkbar sind, in denen die Anwendung der Schmerzgriffe notwendig und dann auch rechtlich zulässig sind.

Obwohl die Maßnahmen mehrfach angewandt worden sind, hat das Verwaltungsgericht Berlin eine rechtliche Klärung dieser Streitfrage in einem Eilverfahren abgelehnt. Denn wenn eine Maßnahme die erledigt ist, kann ihre Rechtswidrigkeit nur noch in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Eine Ausnahme besteht nur, bei einer konkreten Wiederholungsgefahr. Dafür sah das Gericht jedoch keinen Anlass. Aus Sicht des Gerichts sei es weiterhin die Regel, dass die Polizei Aktivisten von der Straße wegtragen würde, ohne darüber hinaus Schmerzen zu verursachen. Eine konkrete Wiederholungsgefahr sei daher nicht gegeben. Angesichts der Tatsache, dass die Polizei Berlin die Anwendung von Schmerzgriffen im Kontext der Klimaproteste als rechtmäßig einschätzt, ist diese Auffassung wenig überzeugend. (Olaf Dilling)

2023-05-15T18:52:38+02:0015. Mai 2023|Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|

OLG Düsseldorf lehnt Preisanpassung unter Berufung auf § 313 BGB ab

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.03.2023, 20 U 318/22 über die Frage der Rechtmäßigkeit einer Preisanpassung entschieden, die der Energieversorger unter Berufung auf § 313 BGB vornehmen wollte.

Die Entscheidung ist insoweit besonders interessant, da § 313 BGB kein originär gesetzliches Preisanpassungsrecht darstellt sondern eine Vertragsanpassung ausnahmsweise bei einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage erlaubt. Der betroffene Versorger hatte sich vor dem Hintergrund der Gaskrise auf eine solche Störung berufen und wollte hierauf den Gaspreis gestützt den Gaslieferpreis sogar trotz Vorliegens einer vertraglich vereinbarten Preisgarantie erhöhen.

Dem erteilte das OLG Düsseldorf inhaltlich eine deutliche Absage. Eine einseitige Preiserhöhung könne nicht auf § 313 BGB gestützt werden, dies ergebe sich bereits daraus, dass sich der Vorschrift ein einseitiges Recht einer Vertragspartei zur Änderung der Bedingungen gar nicht entnehmen ließe Vielmehr müsste der Versorger zunächst eine einvernehmliche Lösung mit dem Kunden herbeizuführen suchen und – wenn dies scheitert – entweder den Klageweg auf Anpassung beschreiten oder – wenn dies unzumutbar sein sollte -, den Vertrag kündigen.

Darüber hinaus könne sich der Versorger aber deshalb nicht auf die Vorschrift des § 313 BGB berufen, weil der Gesetzgeber die Folgen des Preisanstieges im Gas- und infolgedessen auch im Strommarkt umfassend spezialgesetzlich geregelt hat und weiterhin regelt. Grundsätzlich sei eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nicht möglich, wenn der Gesetzgeber das Risiko einer Vertragsstörung erkannt und zur Lösung der Problematik eine speziellere gesetzliche Vorschrift geschaffen hat.Vorliegend habe der Gesetzgeber die Energiekrise durch eine Vielzahl neuer Vorschriften geregelt, insbesondere durch das Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG. Dieses knüpfe zwar an besondere Voraussetzungen (amtliche Feststellung der Mangellage durch die BNetzA), die derzeit nicht vorlägen allerdings sei hierdurch gleichwohl der Anwendungsbereich des § 313 BGB verdrängt, da der Gesetzgeber die Frage der Preisanpassung aufgrund der Gaskrise damit abschließend geregelt habe.

(Christian Dümke)

2023-05-05T11:52:04+02:005. Mai 2023|Gas, Rechtsprechung|