Unwirksame Preis­klausel in Fernwär­me­ver­trägen – Kein Anspruch auf Zustimmung des Kunden zur Vertragsanpassung

Viele Fernwär­me­ver­sorger sehen sich derzeit mit dem Problem konfron­tiert, dass ältere Preis­än­de­rungs­klauseln in ihren Verträgen nicht mehr den recht­lichen Anfor­de­rungen genügen. Solche Klauseln sind insbe­sondere dann unwirksam, wenn sie für Kunden intrans­parent sind oder keine sachge­rechte Anpassung an Kosten­ent­wick­lungen mehr ermög­lichen oder den Wärme­markt nicht sagerecht abbilden. Doch wie kann ein Versorger auf eine solche Situation reagieren?

Die rechtlich sicherste Variante ist wahrscheinlich die einver­nehm­liche Vertrags­än­derung. Der Versorger bietet dem Kunden eine neue Preis­klausel an, der dieser ausdrücklich zustimmen muss. Der Aufwand ist jedoch hoch – und Kunden könnten die Änderung ablehnen.

Oder gibt es vielleicht einen Anspruch des Wärme­ver­sorgers, dass der Kunde einer sachge­rechten Vertrags­än­derung zustimmen muss?

Nein – sagt zumindest das Landge­richt Frankfurt/Main – in einer aktuellen Entscheidung, über die wir hier bereits berichtet hatten. Im dortigen Verfahren hatte der Versorger (in Gestalt einer hilfs­weisen Wider­klage) gerichtlich gegen seinen Kunden geklagt und gefordert, dass dieser die Zustimmung zur Änderung der bishe­rigen vertrag­lichen Preis­klausel im Falle der Unwirk­samkeit der alten Regelung erklären müsse.

Eine solche Klage ist zulässig, aber unbegründet, befand das Landge­richt Frankfurt. Der Versorger habe nach der Recht­spre­chung des BGH die Möglichkeit der einsei­tigen Änderung einer unwirk­samen Preis­klausel und daher keinen Anspruch, dass der Kunde hierzu eine zustim­mende Willens­er­klärung abgeben müsse.

Ein Anspruch auf Vertrags­an­passung, wie er Gegen­stand der Hilfs­wi­der­klage ist, kann auch nicht auf eine andere dogma­tische Grundlage gestützt werden, insbe­sondere nicht auf § 242 BGB. Auch dies stünde im Wider­spruch zur Recht­spre­chung des Bundes­ge­richtshofs, der der Ersetzung einer nichtigen Preis­an­pas­sungs­klausel für die Zukunft bislang einzig über ein einsei­tiges Änderungs­recht des Versorgers einen dogma­ti­schen Rahmen gegeben hat. Zudem würde die Stattgabe der Hilfs­wi­der­klage einen Kontra­hie­rungs­zwang bedeuten, der mit der verfas­sungs­recht­lichen, in das Privat­recht ausstrah­lenden Werte­ordnung unver­einbar wäre. Es unter­fällt der nach Art. 2 I GG verfas­sungs­rechtlich verbürgten Privat­au­to­nomie, dass Parteien im Sinne einer negativen Abschluss­freiheit eigen­ver­ant­wortlich darüber befinden dürfen, ob sie einen Vertrag schließen (vgl. etwa Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 54; Huber/Voßhule, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 118 jeweils m.w.N.). Diese Freiheit gilt nicht
schran­kenlos, ihre Einschränkung bedarf aber recht­fer­ti­gender Gründe. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich, weil die von der Beklagten gegenüber der Klägerin verlangte Zustimmung zu einer Vertrags­än­derung weder erfor­derlich noch angemessen ist.

Es steht ihr als relativ milderes Mittel die Nutzung ihrer einsei­tigen Änderungs­be­fugnis offen. Diese Befugnis ist für die Klägerin milder, weil sie dadurch nicht gezwungen wird, in eine von ihr nicht gewollte Vertrags­än­derung einzu­wil­ligen. Die Unter­scheidung zwischen einer solchen Einwil­ligung und einer einsei­tigen Vertrags­än­derung ist auch kein reiner Forma­lismus. Denn mit der Zustimmung zur Vertrags­än­derung können zusätz­liche Risiken verbunden sein. Ändert die Beklagte die nichtige Anpas­sungs­klausel einseitig ab, so steht der Klägerin beispiels­weise offen, auch die Unwirk­samkeit einer neuen Klausel auf Grundlage der AVBFern­wärmeV anzugreifen“

(Christian Dümke)

2025-07-03T16:58:39+02:003. Juli 2025|Rechtsprechung, Wärme|

Berliner Verfas­sungs­ge­richt: Autofreie Innen­stadt zulässig

Dass Fußgän­ger­zonen rechtlich zulässig sind, ist klar. Aber eine ganze Innen­stadt in eine Art „Fußgän­gerzone“ mit einer nur begrenzten Anzahl an Fahrten für die Bewohner zu verwandeln wäre auch rechtlich ein Novum. Dies fordert in Berlin aber der „Volks­ent­scheid Berlin autofrei“. Er möchte ein Volks­be­gehren über ein „Berliner Gesetz für gemein­wohl­ori­en­tierte Straßen­nutzung“ (GemStrG Bln) einleiten. Die Senats­ver­waltung hat sich auf den Stand­punkt gestellt, dass das Projekt verfas­sungs­widrig sei und den Gesetz­entwurf dem Berliner Verfas­sungs­ge­richt zur Überprüfung vorgelegt.

Im Bereich der Berliner Umweltzone soll die Widmung der Straßen geändert werden. Der Verkehr mit Kfz einschließlich des Parkens wäre dann nach einer Übergangszeit von vier Jahren nur noch einge­schränkt zulässig. Pro Person und Jahr sollen nur noch 12 Privat­fahrten möglich sein. Ausnahmen gibt es unter anderem zu öffent­lichen Zwecken, zu unter­neh­me­ri­schen Tätig­keiten und bei beson­deren Bedürfnissen.

Das Verfas­sungs­ge­richt hat mit einer Mehrheit von acht Stimmen und einem Sonder­votum entschieden, dass der Gesetz­entwurf verfas­sungs­konform ist und nicht gegen Bundes­recht verstößt. Die gesetz­lichen Voraus­set­zungen für die Zulassung zum Volks­be­gehren sind somit gegeben.

Ganz unabhängig vom Ausgang des Volks­ent­scheids ist es gut zu wissen, dass eine Einschränkung des Autover­kehrs in einer Innen­stadt in diesen Ausmaßen möglich ist. Von der Senats­ver­waltung war insbe­sondere beanstandet worden, dass die Widmung aufgrund der zahlreichen Ausnahmen regelnden Charakter habe. Dieser Argumen­tation ist das Gericht  nicht gefolgt. Der Gemein­ge­brauch könne im Übrigen von den Ländern unter­schiedlich definiert werden.

Insgesamt zeigt die Entscheidung große Spiel­räume für die Gestaltung des öffent­lichen Raums durch die Länder auf. (Olaf Dilling)

2025-06-27T09:21:11+02:0027. Juni 2025|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Landge­richt Frankfurt zur 3‑Jahres-Wider­spruchs­frist bei unwirk­samen Wärmepreisanpassungen

Wir hatten hier auf diesem Blog bereits in der letzten Woche über die richtungs­wei­sende Entscheidung des Landge­richts Frankfurt/Main zum Markt­element in Wärme­preis­klauseln berichtet.

Aber diese Entscheidung beinhaltet noch einen weiteren Gesichts­punkt, der einer kurzen Betrachtung verdient: Das Wider­spruchs­recht oder besser gesagt die Wider­spruchs­pflicht des Kunden gegen unzulässige Preisanpassungen.

Nach ständiger Recht­spre­chung des BGH hat der Kunde nämlich (nur) 3 Jahre Zeit einer unwirk­samen Preis­an­passung in der entspre­chenden Verbrauchs­ab­rechnung zu wider­sprechen. Aber was gilt hier als Wider­spruch und welche Freiheiten hat der Kunde bei der Ausübung seines Widerspruchsrechtes?

Im vorlie­genden Fall hatte der Kunde seinen Preis­wi­der­spruch ausdrücklich erstmals gegen die dortige Jahres­ver­brauchs­ab­rechnung 2021 erhoben und den Wärme­preis des vorhe­rigen Jahres 2020 akzep­tiert, wodurch diese Liefer­preise Grundlage der Diffe­renz­be­trachtung für den Rückfor­de­rungs­an­spruch des Kunden der Folge­jahre wurde.
Dem hielt der Versorger entgegen, dass der Kunde sich schon früher einmal mit einer Beschwerde gegen erhöhte Abschläge an den Versorger gewandt hatte. Dies sei als Wider­spruch zu werten und und der letzte gültige Preis durch automa­tische Rückrechnung von diesem Zeitpunkt um 3 Jahre zu ermitteln. Das Landge­richt sah das anders:

Es kam hierbei nicht in Betracht, die Klägerin auf den Arbeits­preis für das Jahr 2019 zu verweisen. Denn in recht­licher Hinsicht steht dem gerade die Dreijah­res­lösung des Bundes­ge­richtshofs entgegen. Diese ist nämlich nicht so zu verstehen, dass ab einer Beanstandung des Kunden von Rechts wegen eine Rückrechnung schema­tisch auf das dritt­letzte Verbrauchsjahr erfolgt, dessen Arbeits­preis für die Berechnung einer Rückfor­derung maßgeblich wäre. Vielmehr hat der Bundes­ge­richtshof dem Kunden insoweit eine Dispo­si­ti­ons­be­fugnis einge­räumt, selbst einen erklärten Wider­spruch aufgeben zu dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2022, VIII ZR 287/20, Rn. 64). Hätte die Klägerin also mit dem einzig als zeitlich voran­ge­gangen in Betracht kommenden Wider­spruch auf Grund ihres Schreibens vom 28.11.2022 einen solchen angebracht, wäre sie befugt gewesen, diesen zurück­zu­nehmen und mit Schreiben vom 28.09.2023 erneut anzubringen. Hierbei werden die Inter­essen des Versorgers auch nicht unberück­sichtigt gelassen, denn auch in solchen Fällen (Rücknahme und Neuan­bringung eines Wider­spruchs) wirkt die Dreijah­res­lösung begrenzend und kann den durch sie bezweckten Inter­es­sen­aus­gleich (vgl. vor allem BGH, Urteil vom 25.09.2024, VIII ZR 165/21) bewirken.“

LG Frankfurt, Urteil vom 09.06.2025, Az. 2–03 O 100/24

Das Landge­richt Franfurt stellt damit klar, dass die 3 Jahres­frist für den Kunden­wi­der­spruch insoweit der Dispo­sition des Kunden unter­steht, wann er erstmals einen Wider­spruch einlegt, ob er ihn auf kürzere Zeiträume als 3 Jahre beschränkt oder einen einge­legten Wider­spruch auch teilweise wieder zurückzieht.

(Christian Dümke)

2025-06-20T19:14:21+02:0020. Juni 2025|Rechtsprechung, Wärme|