Klima­schutz­pro­gramm 2023 bedarf ergän­zender Maßnahmen

Mit Urteil vom 29. Januar 2026 (BVerwG 7 C 6.24) hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt entschieden, dass das Klima­schutz­pro­gramm 2023 der (vorma­ligen) Bundes­re­gierung unzurei­chend ist und durch zusätz­liche Maßnahmen ergänzt werden muss, um das verbind­liche nationale Klimaziel für 2030 zu erreichen (siehe Presse­mit­teilung). Dieses Ziel sieht eine Minderung der Treib­haus­gas­emis­sionen um mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 vor.

Geklagt hatte eine anerkannte Umwelt­ver­ei­nigung, die geltend machte, dass die im Klima­schutz­pro­gramm vorge­se­henen Maßnahmen nicht ausreichen. Bereits das OVG Berlin-Brandenburg hatte der Klage im Mai 2024 statt­ge­geben. Das Klima­schutz­pro­gramm könne Gegen­stand einer Umwelt­ver­bands­klage sein. Bei den für dessen Inhalt maßge­benden Bestim­mungen des Klima­schutz­ge­setzes handele es sich um umwelt­be­zogene Rechts­vor­schriften. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt bestä­tigte nun diese Entscheidung und wies die noch von der vorhe­rigen Bundes­re­gierung verfolgte Revision zurück.

Nach Auffassung der Leipziger Bundes­richter ist das Klima­schutz­pro­gramm ein zentrales Steue­rungs­in­strument der Klima­po­litik und muss alle Maßnahmen enthalten, die zur Zieler­rei­chung erfor­derlich sind. Zwar verfügt die Bundes­re­gierung bei der Auswahl der Maßnahmen über einen weiten Gestal­tungs­spielraum, dieser unter­liegt jedoch einer gericht­lichen Kontrolle. Die Prognosen zur Emissi­ons­min­derung seien teilweise fehlerhaft gewesen; zudem habe zum damaligen Zeitpunkt eine Klima­schutz­lücke von rund 200 Millionen Tonnen CO₂-Äquiva­lenten bestanden.

Die Bundes­re­gierung hat angekündigt (siehe hier), dass sie mit dem neuen Klima­schutz­pro­gramm den Anfor­de­rungen des Urteils nachkommen und die bestehende Ziellücke schließen wird. Sie ist nach dem Klima­schutz­gesetz ohnehin verpflichtet, innerhalb eines Jahres ein neues Klima­schutz­pro­gramm vorzu­legen. Nach aktuellen Projek­tionen des Umwelt­bun­des­amtes ist die ursprünglich festge­stellte Gesamt­lücke inzwi­schen weitgehend geschlossen. Verbleibend ist jedoch noch eine Lücke von rund 25 Millionen Tonnen CO₂ im Jahr 2030, die zusätz­liche Maßnahmen erfor­derlich macht.
Seit 1990 sind die Treib­haus­gas­emis­sionen insgesamt um etwa 50 Prozent gesunken. Der Exper­tenrat für Klima­fragen beschei­nigte 2025, dass das Klimaziel 2030 grund­sätzlich erreichbar ist, sofern die Klima­schutz­maß­nahmen konse­quent fortge­führt werden. Das Urteil unter­streicht gleichwohl die recht­liche Verpflichtung, bestehende Defizite zu besei­tigen und die Klima­ziele wirksam abzusi­chern. (Dirk Buchsteiner)

2026-01-30T18:12:03+01:0030. Januar 2026|Klimaschutz, Rechtsprechung, Umwelt|

Ist eine Feuer­wehr­zu­fahrt ohne amtliches Siegel rechtsverbindlich?

In Bremen bin ich öfter an einer Schule in einer Wohnstraße vorbei­ge­kommen, vor deren Hofein­fahrt ein Schild „Feuer­wehr­zu­fahrt“ stand. Die Straße ist, wie in Bremer Reihen­haus­vierteln üblich (und vom BVerwG vor 1 1/2 Jahren erfolglos beanstandet), bis auf den letzten Meter mit Autos zugeparkt. Auf der einen Straßen­seite legal am Fahrbahnrand, auf der anderen Seite illegal auf dem Gehweg. Irgendwann hatte die Straßen­ver­kehrs­be­hörde,  vermutlich nach einem Sicher­heits­audit, ein Einsehen und hat gegenüber der Einfahrt ein absolutes Haltverbot angeordnet. Aller­dings begrenzt auf die Schul­zeiten, wochentags vom 7 – 16 Uhr. Stellt sich die Frage, was mit der Schule passiert, wenn außerhalb der Unter­richts­zeiten ein Feuer ausbricht. Aber die Klärung dieses Belangs liegt vermutlich nicht im Zustän­dig­keits­be­reich des Bremer Amts für Straßen und Verkehr.

Feuerwehrzufahrt-Zeichen vor einer überfluteten Zufahrt an einem Fluss, vermutlich die Weser, auf der anderen Seite ein Atomkraftwerk.

In Berlin gibt es an Schulen ebenfalls diese Zeichen. Das Ordnungsamt stellt sich dort auf den Stand­punkt, dass die Zeichen alleine auch von Privaten aufge­stellt werden könnten. Daher würden sie keine wirksame Anordnung eines Haltverbots beinhalten. Erfor­derlich sei ein amtliches Siegel, das erkennen lässt, dass das Zufahrts­schild tatsächlich von einer Behörde angeordnet wurde. Das klingt nach einer sehr forma­lis­ti­schen und obrig­keits­staat­lichen Lösung. „Wo kämen wir schließlich hin, wenn alle irgendwo Feuer­wehr­zu­fahrten kennzeichnen könnten – und dafür Parkplätze verloren gingen?“, so offenbar die Logik des Ordnungsamts.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt sieht die Frage aller­dings anders (Urteil vom 21.03.2024 -
BVerwG 3 C 13.22). Die Kennzeichnung einer Feuer­wehr­zu­fahrt ist auch dann amtlich im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, wenn sie amtlich veran­lasst wurde. Dies ermög­licht auch die Umsetzung der Kennzeichnung durch Private, wenn – wie im Ausgangsfall – die Anbringung des Zeichens durch Auflagen im Bauge­neh­mi­gungs­be­scheid begründet ist. Es muss dann nicht nach außen hin erkennbar sein, dass die Kennzeichnung amtlich ist.

Dies ist eine nachvoll­ziehbare Entscheidung. Denn bei einer Feuer­wehr­zu­fahrt ist in der Regel die Notwen­digkeit ihrer Einrichtung erkennbar. Dass das Zeichen im großen Stil zweck­ent­fremdet würde, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen lassen, worauf auch das BVerwG verweist, auch andere Verkehrs­zeichen die anord­nende Behörde nicht erkennen und können ebenfalls von Privaten käuflich erworben werden, denn sie können ganz legal auf privaten Grund­stücken und außerhalb öffent­licher Straßen und Wege aufge­stellt werden. Die Entscheidung zeigt auch, dass im Zweifel der Schutz des Lebens, der körper­lichen Unver­sehrtheit und hoher Sachwerte höher zu bewerten ist, als das Recht, auf Grund des Gemein­ge­brauchs sein Auto überall im öffent­lichen Raum oder gar auf privaten Zufahrten abstellen zu können. (Olaf Dilling)

 

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2026-01-20T19:41:40+01:0020. Januar 2026|Rechtsprechung, Verkehr|

Bundes­netz­agentur geht erneut gegen gas.de vor

Das Tauziehen zwischen der Bundes­netz­agentur und dem Versorger gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH geht in die nächste Runde. Bereits mit Verfügung vom 29.06.2023 hatte die Bundes­netz­agentur der gas.de seinerzeit die Belie­ferung mit Haushalts­kunden untersagt. Hiergegen war gas.de erfolg­reich vor dem OLG Düsseldorf vorge­gangen, wie wir hier berichten. Das OLG Düsseldorf hob diese Verfügung auf, aller­dings nicht ohne kritische Worte zum Geschäfts­ver­halten des Versorgers zu finden.

Damit war die Geschichte jedoch  nicht zu Ende, denn mit erneuter Verfügung vom 17.03.2025 hat die Bundes­netz­agentur der gas.de erneut die Tätigkeit als Energie­ver­sorger untersagt, soweit dabei eine bestimmte Anzahl Haushalts­kunden überschritten wird. Zusätzlich wird gas.de darin verpflichtet, der BNetzA testierte Abschlüsse der Jahre 2023- 2026 innerhalb bestimmter Fristen vorzu­legen und seine künftige Beschaf­fungs­stra­tegie darzulegen.

Gas.de hatte im Jahr 2010 seine ursprüng­liche Liefer­tä­tigkeit aufge­nommen. Die Bundes­netz­agentur begründet die aktuellen Zweifel an der Zuver­läs­sigkeit des Versorgers unter anderem mit der unver­mit­telten Versor­gungs­ein­stellung bei der Belie­ferung ihrer Kunden im Dezember 2021, die zwischen­zeitlich auch Gegen­stand zahlreicher Schaden­er­satz­klagen gegen gas.de ist.

Ob gas.de die erneute Aufsichts­maß­nahme der Regulie­rungs­be­hörde akzep­tiert oder Rechts­mittel einlegt bleibt abzuwarten.

Die vollständige Entscheidung der Bundes­netz­agentur kann hier nachge­lesen werden.

(Christian Dümke)

2025-11-28T19:20:30+01:0028. November 2025|BNetzA, Rechtsprechung|