Offshore-Terminal Bremer­haven gestoppt

Das Land Bremen wollte 180 Mio Euro in einen Schwer­last­hafen für die Offshore-Industrie inves­tieren. Daraus wird nun nichts. Denn ein Umwelt­verband hat erfolg­reich gegen den Bau geklagt. Inzwi­schen wurde auch in der Berufung vom Oberver­wal­tungs­ge­richt Bremen bestätigt, dass die Planung rechts­widrig ist.

Wenn nun gesagt wird, dass deutsche Planungs­pro­zesse zu kompli­ziert, das Umwelt­recht hierzu­lande zu einschränkend und Natur- und Umwelt­ver­bände zu einfluss­reich sind, dann ist das in dem Fall höchstens die halbe Wahrheit. Denn die Entscheidung hat eine kompli­zierte Vorge­schichte. Letztlich ist die Entscheidung nur der Sargnagel auf einen Planungs­prozess, der vor allem in ökono­mi­scher und techno­lo­gi­scher Hinsicht Frage­zeichen aufwirft.

Schiff mit Offshorepylonen im Hafen von Esbjerg

Zu viel Konkurrenz: Schiff mit Offshore­py­lonen im Hafen von Esbjerg

Geplant wird das Offshore Terminal Bremer­haven (OTB), so die offizielle Bezeichnung, bereits seit mehr als 10 Jahren. Schon Ende 2012 hatte die Planung einen Dämpfer erhalten, weil sich kein privater Investor finden ließ, der den Hafen betreiben wollte. Seitdem ist mit Siemens ein wichtiger Betrieb der Offshore-Windenergie aus Bremer­haven nach Cuxhaven abgewandert und der letzte verbliebene Hersteller musste Insolvenz anmelden. Dass Bremer­haven für viele Unter­nehmen keine Option mehr ist, mag auch daran liegen, dass es in Cuxhaven bereits einen Großkom­po­nen­ten­hafen mit freien Kapazi­täten gibt.

Zudem hat es seit den ersten Planungen Änderungen in Bau und Instal­lation gegeben. Inzwi­schen werden die Anlagen überwiegend aus einzelnen Kompo­nenten auf See montiert, so dass die Beladung von großen, vorge­fer­tigten Anlagen an einem Schwer­last­hafen weitgehend erübrigt hat.

Ein weiterer Grund neben der Konkurrenz und dem mangelnden techno­lo­gi­schen Bedarf sind die verschlech­terten Rahmen­be­din­gungen der Föderung von Offshore durch die Bundes­po­litik. Es wurden einfach nicht ausrei­chend Offshore-Kapazi­täten ausge­schrieben, um mehrere Produk­tions- und Logis­tik­standorte zu betreiben.

Angesichts der vielen Alter­na­tiven und des verrin­gerten Bedarfs stellt sich selbst­ver­ständlich auch die Frage nach der Notwen­digkeit des Hafens neu. In Zweifel gezogen wurde von den Richtern neben dem zukünftige Bedarf für einen Offshore Terminal in Bremer­haven zudem die Finanzierbarkeit des Projektes und der Reali­sie­rungs­wille des Landes. Denn der größte Teil der für den Bau in den Haushalt einge­stellten Finanzen wurde bereits ander­weitig ausgegeben.

Mit der Funkti­ons­lo­sigkeit der Planung ist die Frage verbunden, ob die erheb­lichen Eingriffe in die Natur im sensiblen Bereich der Fluss­mündung zu recht­fer­tigen wären. Betroffen sind vor allem Seevögel, die im Watt Nahrung suchen, Wander­fische und Schweinswale. Obwohl die Notwen­digkeit des Ausbaus erneu­er­barer Energien allgemein anerkannt ist, sollten unnötige Opfer vermieden werden (Olaf Dilling).

 

2021-11-03T13:56:59+01:003. November 2021|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Naturschutz, Verkehr|

Hochsitze als Hütten

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat kürzlich festge­stellt, dass es sich bei Hochsitzen um Hütten im Sinne des Straf­ge­setz­buchs handelt. Genau genommen geht es um § 306 I Nr. 1 StGB, denn geprüft wurden Brand­sti­fungen durch einen radikalen Tierschützer. Durch diese Einstufung drohen nun dieser Form des Vanda­lismus empfind­liche Freiheits­strafen. Zumindest wenn auch der umlie­gende Wald betroffen war, wäre auch aus diesem Grund Brand­stiftung einschlägig, nach § 306d StGB auch für den Fall, dass bezüglich des Waldes „nur“ fahrlässig gehandelt wurde.

Hochsitz im herbstlich gefärbten Mittelgebirgswald

Hochsitze sind jedoch auch aus anderen Gründen rechtlich von Belang. Und zwar stellt sich die Frage, wann und wo Hoch- oder Ansitze unter bau- und eigen­tums­recht­lichen Gesichts­punkten zulässig sind. In manchen Wäldern finden sich zahlreiche Hochsitze, mitunter in unter­schied­lichen Verfalls­stadien. Da stellt sich dann die Frage, ob frei nach dem Jäger aus Kurpfalz, also gleich wie es ihm gefällt, gebaut werden darf.

Grund­sätzlich sind Bauvor­haben im Außen­be­reich nur ausnahms­weise zulässig. Hochsitze gelten aber als für die Jagdaus­übung unerläss­liche bauliche Einrich­tungen, die daher gemäß § 35 BauGB zulässig sind, jeden­falls solange sie das Landschaftsbild nicht verun­stalten und keine Natur­schutz­be­lange entge­gen­stehen. Auch die  Landes­bau­ord­nungen nehmen Hochsitze in der Regel vom Geneh­mi­gungs­er­for­dernis aus.

Eine andere Frage ist natürlich die Mitsprache von Grund­ei­gen­tümern: Die regelt sich nach den Landes­jagd­ge­setzen: In Rheinland-Pfalz beispiels­weise darf der Jagdaus­übungs­be­rech­tigte auf land- und forst­wirt­schaftlich genutzten Grund­stücken besondere Anlagen wie Futter­plätze, Ansitze und Jagdhütten nur mit Zustimmung des Grund­stücks­ei­gen­tümers errichten. Aller­dings muss der Eigen­tümer zustimmen, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschä­digung erhält, so § 20 Abs. 1 Landes­jagd­gesetz Rheinland–Pfalz. Unklar ist nach einer Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts, ob dies nach deutschem Jagdrecht auch bei Eigen­tümern gilt, welche die Jagd grund­sätzlich aus ethischen Erwägungen ablehnen. Denn das BVerwG hatte in dieser Entscheidung die Rechte der Jagdver­wei­gerer gestärkt.

Für die Eigen­tümer, im Wald auch oft auch die örtlichen Kommunen, heißt das auf jeden Fall jedoch, dass nur in eng umris­senen Grenzen Möglich­keiten bestehen, sich gegen den Bau von Hochsitzen zur Wehr zu setzen. Wenn aber touris­tische oder natur­schutz­be­zogene Belange entge­gen­stehen, kann die Duldung unter Umständen nicht zumutbar sein. Dies ist dann im Einzelfall unter Abwägung der jewei­ligen Belange zu prüfen (Olaf Dilling).

2021-09-30T15:37:45+02:0030. September 2021|Naturschutz, Verwaltungsrecht|

Entwäs­se­rungs­graben unter Naturschutz

Recht­liche Regelungen können für unter­schied­lichste Inter­essen nutzbar gemacht werden. Gerade aus Anwalts­per­spektive ist das wichtig. Denn Normen sind ein bisschen wie Werkzeuge, die erst dann ihre Wirkung entfalten, wenn sie jemand für seine spezi­fi­schen Zwecke einsetzt. Was wie Zweck­ent­fremdung klingt, hat aber auch eine rechts­staat­liche Kompo­nente. Denn Gesetze haben allge­meine Geltung und können gerade deswegen nur begrenzt für bestimmte privi­le­gierte Inter­essen reser­viert werden: Sie sind dafür einfach zu vielseitig anwendbar. Aber manchmal ist dann aber doch der Bogen überspannt.

Ein Beispiel aus dem Wasser- und Natur­schutz­recht: Grund­sätzlich gibt es für Oberflä­chen­ge­wässer aufgrund der Wasser­rah­men­richt­linie ein Verschlech­te­rungs­verbot. So darf der ökolo­gische Zustand eines Gewässers sich nicht durch Eingriffe verschlechtern. Das ist beispiels­weise der Fall, wenn ein Fluss angestaut wird und nicht dafür gesorgt wird, dass Wander­fische weiter in den Oberlauf kommen, etwa durch den Bau einer Fisch­treppe. Denn dadurch wird die Durch­gän­gigkeit des Flusses beeinträchtigt.

Als wir neulich Post von einem Wasser- und Boden­verband bekamen, staunten wir nicht schlecht, in welchem Zusam­menhang wir das Verschlech­te­rungs­verbot wieder­fanden. Denn wir hatten im Zusam­menhang mit der Renatu­rierung eines Feucht­ge­biets bei dem Verband die Hebung des Wasser­standes eines Entwäs­se­rungs­grabens beantragt. Dies sei nicht möglich, so die Antwort des Verbands. Denn bisher befänden sich in dem Graben keine Vorrich­tungen zum Anstauen des Wassers. Und einen Stau zu bauen, sei wegen des Verschlech­te­rungs­gebots EU-rechtlich verboten.

Bekanntlich werden die  Wasser- und Boden­ver­bände in Deutschland von Landwirten dominiert. Sie legen bisher großen Wert auf Entwäs­serung, weniger auf Wasser­ma­nagement oder gar Renatu­rierung. Erwartet hatten wir daher als Antwort eigentlich sinngemäß, dass seit nunmehr Hunderten von Jahren Moore entwässert würden. Dass es den umlie­genden landwirt­schaft­lichen Betreiben schaden könnte, den Wasser­stand zu heben.

Aber tatsächlich lässt sich ein Entwäs­se­rungs­graben nicht so leicht unter Natur­schutz stellen. Denn ein Graben ist ein von Menschen geschaf­fenes Gewässer, für das die Wasser­rah­men­richt­linie zur einge­schränkt gilt. Zudem gibt es in einem Hochmoor­graben gar keine Fische, weil das Wasser dafür viel zu humin­säu­re­haltig ist. Nun, einen Versuch war es wert. Manchmal wird dann aber doch deutlich, dass sich das Recht nicht für jeden belie­bigen Zweck einspannen lässt (Olaf Dilling).

2021-09-08T00:18:58+02:008. September 2021|Naturschutz, Wasser|