Mehr Wasser für den Lachs

Die Energie­wende hat dazu geführt, dass so manche frühere Mühle als Wasser­kraftwerk wieder in Betrieb genommen wird. Aller­dings darf das nicht gegen das wasser­recht­liche Verschlech­te­rungs­verbot, bzw Verbes­se­rungs­gebot verstoßen. Denn die Wasser­rah­men­richt­linie (WRRL) setzt für die Oberflä­chen­ge­wässer anspruchs­volle Ziele. Der chemische und ökolo­gische Zustand der EU-Gewässern soll nach Bewirt­schaf­tungs­plänen in darin bestimmten Fristen verbessert werden. Zugleich gilt ein Verschlech­te­rungs­verbot für alle Gewässer in der EU. Umgesetzt sind diese Ziele in § 27 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG). Zur Weser­ver­tiefung hatte der Europäische Gerichtshof vor drei Jahren geurteilt, dass das Verschlech­te­rungs­verbot bei Vorha­ben­ge­neh­mi­gungen geprüft werden muss.

Nicht nur die Belastung mit chemi­schen Stoffen beein­träch­tigen den ökolo­gische Zustand. Oft ist es auch die Verbau­ungen durch Wehre, die damit in Konflikt gerät. In vielen Fällen ist damit auch die Verrin­gerung der Wasser­menge durch Ablei­tungen verbunden. Kleine Laufwas­ser­kraft­werke, wie sie oft aus alten Mühlen gebaut werden, bringen oft solche Beein­träch­ti­gungen mit sich, da das Wasser über längere Strecken gestaut und üblicher­weise über einen Mühlen­graben abgeleitet wird.

Um dennoch geneh­mi­gungs­fähig zu sein, muss genug Wasser im Fluss verbleiben, wie sich aus § 33 WHG ergibt. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) hat vor zwei Jahren den Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim darin bestätigt, dass die zuständige Behörde eine erhöhte Restwas­ser­menge festsetzen kann, wenn das für die in den Maßnah­men­pro­grammen und Bewirt­schaf­tungs­plänen konkre­ti­sierten Ziele erfor­derlich ist. Im konkreten Fall war eine 1934 erstmals geneh­migte Sägemühle in ein Kraftwerk umgewandelt worden. Da es für den Fluss ein Wieder­an­sied­lungs­pro­gramm für Lachse gab, wurde der Mindest­ab­fluss zunächst auf 700 l/s ganzjährig festge­setzt. Nach einem Wider­spruch durch den Anlagen­be­treiber erhöhte die Wider­spruchs­be­hörde den Mindes­ab­fluss während der Laichzeit des Lachses sogar auf 980 l/s. Kein Wunder, dass die Anlagen­be­treiber von dieser sogenannten „Verbö­serung“, das heißt die Verschlech­terung des Verwal­tungsakts für den Antrag­steller im Wider­spruchs­ver­fahren, nicht begeistert waren.

2019-10-14T18:46:55+02:0014. Oktober 2019|Erneuerbare Energien, Naturschutz, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht, Wasser|

Die Richter und der böse Wolf (Rs. C‑674/17)

Der nach Deutschland zurück­ge­kehrte Wolf erhitzt die Gemüter. Immer wieder wird vorge­schlagen, dass es ganze wolfs­freie Zonen geben soll, rudel- und nicht einzel­tier­be­zogen geschossen werden darf, und für seinen Abschuss (anders als für andere geschützte Arten) schon ein „ernster“ Schaden von Weide­tier­haltern reichen soll. Aktuell sollte dies über einen neuen § 45a BNatSchG reali­siert werden.

Nun hat sich gestern der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Frage geäußert, wie mit dem Wolf umzugehen ist. Die Entscheidung (Rs. C‑674/17) beruht auf einer Vorlage eines finni­schen Gerichts, das in einer jagdrecht­lichen Angele­genheit die Frage nach der richtigen Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richt­linie an die Luxem­burger Richter gerichtet hatte. Diese Norm ordnet an, dass auch streng geschützte Arten unter bestimmten Bedin­gungen getötet werden dürfen.

Der EuGH hat nun eine ausdif­fe­ren­zierte Entscheidung getroffen, die an Entnah­me­ent­schei­dungen hohe Anfor­de­rungen stellen. Klarge­stellt wurde im Sinne von Weide­tier­haltern und Jägern, dass die Jagd legitim ist, um die Wolfs­be­stände zu moderieren, und dass die Eindämmung der Wilderei ein legitimes Ziel sein kann. Die Entscheidung stellt aber auch klar, dass nicht einfach unter­stellt werden kann, dass die legale Jagd die illegale verringert, sondern der Zusam­menhang bewiesen werden muss.

Weiter fordert der EuGH eine genauere Darlegung, wieso die „bestands­pfle­gende“ Jagd erfor­derlich sei. Hier müssen Behörden also deutlich mehr Argumen­ta­ti­ons­aufwand betreiben, als Finnland sich das bisher vorge­stellt hat. Überdies darf der Erhal­tungs­zu­stand der Gesamt­po­pu­lation sich nicht verschlechtern. Zulässig ist damit nur die selektive Jagd, rudel­be­zogene Abschüsse, gar die von manchen begehrten wolfs­freien Zonen sind damit wohl nicht gemeinschaftsrechtskonform.

Insgesamt steht nach dieser Entscheidung auch für Deutschland durchaus auf dem Prüfstand, ob die aktuellen Pläne für eine Änderung des BNatSchG so reali­sierbar sind. Im Ergebnis müssen die Landes­re­gie­rungen wohl mehr für eine Verbes­serung des Herden­schutzes tun, der die Landwirte andern­falls oft überfordern würde. Gerade wer eine naturnahe, artge­rechte Weide­haltung will, muss hier nachbessern.

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2019-10-11T09:59:26+02:0011. Oktober 2019|Naturschutz|

Erst mal Still­stand in Jänschwalde

Erinnern Sie sich? Vor einigen Wochen hatte das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Cottbus der Betrei­berin des Tagebaus Jänsch­walde, der LEAG, eine unzurei­chende Unter­su­chung der tagebau­be­dingten Grund­was­ser­aus­wir­kungen attes­tiert. Das zuständige Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) hätte ohne diese Unter­su­chung der Auswir­kungen auf Natura 2000–Gebiete den Haupt­be­triebsplan nicht geneh­migen dürfen. Der Haupt­be­triebsplan ist damit zumindest formell rechts­widrig. Die Voraus­set­zungen eines recht­mä­ßigen Betriebs somit nicht gegeben.

Überra­schender Weise hatte das VG Cottbus trotz dieser Feststellung auf einen Eilantrag der Deutschen Umwelt­hilfe (DUH) hin nicht die sofortige aufschie­bende Wirkung des Wider­spruchs des Umwelt­ver­bandes gegen den Haupt­be­triebsplan angeordnet. Dies hätte bedeutet, dass umgehend mit Erlass des Beschlusses die Arbeit in den Tagebau hätten einge­stellt werden müssen. Statt­dessen ließ das VG Cottbus dem Tagebau­be­treiber bis zum 1. September Zeit, die rechts­widrig unter­lassene Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung nachzu­holen. Dies nahm die DUH zum Anlass, gegen den Beschluss des VG Cottbus per Beschwerde vorzu­gehen. Doch auch das Landesamt und der Tagebau­be­treiber legten Beschwerden ein, weil sie von der Recht­mä­ßigkeit des Haupt­be­triebs­plans ausgehen.

Tatsächlich wurde nun die Beschwerde ohnehin erst unmit­telbar vor Ablauf der der LEAG einge­räumten Frist entschieden: Das OVG Berlin-Brandenburg wies mit Datum vom 29.8.2019 alle drei Beschwerden ab. Wie das VG Cottbus hält auch das OVG eine Verträg­lich­keits­prüfung der Auswir­kungen des Tagebau­be­triebs auf das Grund­wasser für unbedingt notwendig. Anders als der klagende Umwelt­verband meint aber auch das OVG, dass eine wenn auch mögli­cher­weise nur vorüber­ge­hende Still­legung eines Tagebaus eine so aufwändige und per Anordnung des Bergamt vorzu­be­rei­tende Angele­genheit ist, dass sie nicht von heute auf morgen verordnet werden kann. Der Aufschub war also recht­mäßig, aber ab Sonntag müssen die Bagger still­stehen (OVG 11 S 51.19).
2019-08-29T15:17:48+02:0029. August 2019|Naturschutz, Strom, Umwelt, Verkehr|