Umwelt­recht: Verbands­kla­ge­recht gegen Verlän­ge­rungs­be­scheid (BVerwG 7 C 28.18)

Das Völker­recht gilt in weiten Kreisen als eine Materie schöner, aber weitgehend wirkungs­loser Worte. Dass dieses Vorurteil nicht – oder zumindest nicht immer – gilt, zeigt die Århus-Konvention aus 1998, die einen Standard für den Zugang zu Umwelt­in­for­ma­tionen und den Gerichts­zugang in Umwelt­an­ge­le­gen­heiten regelt. Die Umsetzung der Konvention in der Richt­linie 2003/35/EG und die Umsetzung im deutschen Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz (UmwRG) haben die Karten in den verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren rund um Umwelt­fragen komplett neu gemischt. Dies zeigt einmal mehr ein Verfahren, das das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) kurz vor Weihnachten, am19.12.2019, entschieden hat (BVerwG 7 C 28.18, bisher liegt nur die PM vor).

In dem Verfahren ging es um die immis­si­onschutz­recht­liche Geneh­migung für die Änderung einer Geflü­gel­mast­anlage in Sachsen-Anhalt. Diese sollte von 39.900 auf 173.200 Tierplätze erweitert werden. Die Geneh­mi­gungs­be­hörde erteilte den beantragten Bescheid, hielt eine FFH-Verträg­lich­keits­prüfung (also eine arten­schutz­recht­liche Unter­su­chung) für unnötig, und ordnete gleich­zeitig an, dass die Geneh­migung erlöschen sollte, wenn der Antrag­steller sie bis zum 31.01.2016 nicht nutzen würde. Später verlän­gerte er die Frist mit Bescheid vom 15.09.2016 bis zum 31.01.2018 und mit einem weiteren Verlän­ge­rungs­be­scheid vom 04.05.2018 bis zum 31.01.2020.

Hiergegen wandte sich ein Umwelt­verband. Zum einen griff er die Geneh­mi­gungs­er­teilung selbst an. Zum anderen wandte er sich gegen die mehrfachen Verlängerungsbescheide.

Der Rechts­streit rund um die eigent­liche Geneh­migung ist – wie in solchen Verfahren üblich – ausladend. Die Frage, ob und wie die Knoblauch­kröte und der europäische Maulwurf unter dem gigan­ti­schen Hühner­stall leiden, ist eher etwas für den Conaisseur. Dass der klagende Umwelt­verband sich gerichtlich gegen den auf der Annahme, trotz Knoblauch­kröte sei eine FFH-Prüfung nicht nötig, fußenden Bescheid wenden darf, steht auch völlig außer Frage. Neu und deswegen inter­essant ist aber die Frage, wie es eigentlich mit dem Klage­recht des Umwelt­ver­bandes in Hinblick auf die Verlän­ge­rungs­be­scheide steht.

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Magdeburg sah mit Urteil vom 08.06.2018 (2 L 11/16) die Klage des Umwelt­ver­bandes in diesem Punkt noch als unzulässig an (Rdnr 330 ff.). Es handele sich weder um eine „Zulas­sungs­ent­scheidung“ nach § 2 Abs. 6 UVPG, noch handele es sich bei einer Verlän­gerung um einen Bescheid, der mit Öffent­lich­keits­be­tei­ligung ergeht. Es liege auch kein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG vor, denn die Geneh­migung an sich sei schon ein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG.

Das BVerwG hob die Entscheidung in diesem Punkt nun auf. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sei weit auszu­legen. Da es sich hier nicht nur um eine rein formelle Entscheidung handele, dürfen Umwelt­ver­bände also auch gegen Verlän­ge­rungs­be­scheide vorgehen.

Ob damit das Schicksal der Verlän­ge­rungs­be­scheide besiegelt ist, ist zwar noch unklar. Denn das BVerwG hat die Sache an das OVG Magdeburg zurück­ver­wiesen, die nun erst einmal die Begrün­detheit der Klage prüfen müssen. Mögli­cher­weise kommt der Vorha­ben­träger sogar mit einem blauen Auge davon. Für die Zukunft ist aus dieser Entscheidung aber Folgendes abzuleiten: Für Umwelt­ver­bände ist so gut wie jedes Verwal­tungs­handeln erreichbar, dass sie überhaupt inter­es­siert. Es lohnt sich für Verbände, gegen Verlän­ge­rungs­ent­schei­dungen vorzu­gehen bzw. ein Vorha­ben­träger sollte auf Verlän­ge­rungs­be­scheide ebenso viel Aufmerk­samkeit verwenden wie auf den Bescheid an sich. Denn mit ein bisschen Pech implo­diert die Verlän­gerung, die Geneh­migung erlischt, und selbst wenn sich diese retro­spektiv als recht­mäßig erweisen sollte, steht der Vorha­ben­träger verfah­rens­tech­nisch wieder ganz am Anfang, wenn er aus Zeitgründen seinen Bescheid verliert (Miriam Vollmer).

2020-01-06T23:57:37+01:006. Januar 2020|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Natur­schutz und Eigen­tums­recht: Wisente als herrenlose wilde Tiere

Manchmal bringt der Natur­schutz kuriose Rechts­fälle hervor: Da gibt es im Rahmen eines Auswil­de­rungs­pro­jekts im Rothaar­ge­birge eine Wisent­herde, die einem privaten Waldei­gen­tümer Sorgen bereitet. Warum genau das so ist, warum sich der Bundes­ge­richtshof (BGH) kürzlich damit befasst hat und was daran kurios ist, werden wir sogleich erklären.

Doch zunächst zum Wisent oder auch Europäi­schem Bison (bos bonasus): Dabei handelt es sich um eine bis zum frühen Mittel­alter in Mittel­europa behei­matete Rinderart, die zuletzt nur noch in einem unzugäng­lichen Waldgebiet in Ostpolen und – in Gefan­gen­schaft – in zahlreichen Zoos und Tierparks vorkam. Der Wisent ist das größte Europäische Landsäu­getier und die letzte Wildrin­derart des Konti­nents. Wisente sind nach Anhang IV der Europäi­schen Flora-Fauna-Habitat-Richt­linie (FFH-Richt­linie) besonders geschützt. Mitglied­staaten, in denen sie ausge­storben sind, sollen gemäß Art. 22 Buchstabe a) der FFH-Richt­linie prüfen, ob eine Wieder­an­siedlung dazu beiträgt, die Art zu erhalten und dabei die betrof­fenen Bevöl­ke­rungs­kreise einbeziehen.

Nun hat es sich ein Verein zum erklärten Ziel gemacht, die Wisente im Rothaar­ge­birge wieder heimisch zu machen. In einer mehrere Jahre währenden Freiset­zungs­phase sollte die Wieder­an­siedlung zunächst einmal erprobt werden. In enger Koope­ration mit der Natur­schutz­ver­waltung und anderen Partnern vor Ort hat der Verein daher eine Herde von zunächst acht Wisenten in einem rund 4.300 ha großen Projekt­gebiet ausge­setzt. Bis zum Ende der Freiset­zungs­phase soll der Verein nach Absprache mit den Behörden Eigen­tümer der Wisent­herde bleiben. Nun ist die Herde inzwi­schen auf 19 Tiere angewachsen und hat sich in der Nähe des Projekt­ge­bietes einen anderen Wald mit Buchen­be­ständen in Natur­ver­jüngung gesucht, mit dessen Eigen­tümer das so nicht abgesprochen war.

Was wir bei der Beschreibung der Wisente noch nicht berichtet hatten: Wisente haben die für Waldei­gen­tümer unange­nehme Gewohnheit, sich – vor allem gegen Ende des Winters – von Baumrinde zu ernähren, die sie mit ihren Zähnen von den Bäumen abschälen. Woran sich auch der Streit entzündet hat. Der Waldei­gen­tümer stellt sich auf den Stand­punkt, dass er aus seinem Eigen­tums­recht aus § 1004 BGB einen Abwehr­an­spruch gegen die Wisent­herde hat. Der Verein müsse daher dafür sorgen, dass die Tiere sich von seinem Wald fernhalten. Was die Schäden angeht, müsse er für alle – auch zukünftige ‑Schäden aufkommen.

Der Verein hat dagegen argumen­tiert, dass er bereits jetzt das Eigentum über die Tiere faktisch verloren habe, es seien nämlich aufgrund der erfolg­reichen Auswil­derung und der Wanderung der Tiere in das andere Waldgebiet inzwi­schen wieder herrenlose wilde Tiere im Sinne des § 960 Abs. 2 BGB geworden. Eine Abwehr der Schäden sei schon aus recht­lichen Gründen nicht möglich, da die Wisente ja nach der FFH-Richt­linie und demzu­folge auch nach § 44 BNatSchG streng geschützt seien.

Nun zur Entscheidung des BGH: Er hat entschieden, dass während der Erpro­bungs­phase im Rahmen des Wieder­an­sied­lungs­pro­jekts die Haftung des Vereins als Verhaltens- und Zustands­störer weiter besteht. Denn die Tiere seien nicht herrenlos. Dies würde gemäß § 960 Abs. 2 BGB nämlich voraus­setzen, dass die Tiere die Freiheit wieder erlangt hätten. Tatsächlich seien die Tiere aber weiterhin unter Beobachtung und Kontrolle des Vereins, auch wenn sich dessen Zugriffs­mög­lich­keiten „zunehmend gelockert“ hätten. Da der Verein weiter Eigen­tümer der Tiere sei, seien sie auch keine wild lebenden Tiere im Sinne des § 44 BNatSchG. Der Verein könne weiter nach den Vorschriften des Bürger­lichen Rechts auf sie zugreifen. Um zu entscheiden, ob der Verein die Schädigung verhindern muss, müsse nach Auffassung des BGH zunächst aber noch das Berufungs­ge­richt die Frage klären, ob die Schäden durch die Wisente tatsächlich so schwer­wiegend seien, dass die Duldung durch den Waldei­gen­tümer unzumutbar ist. Jeden­falls aber müsse der Verein noch bis zum Ende der Erpro­bungs­phase für die Schäden aufkommen.

Nun sind Wisent­herden in Deutschland (bisher) tatsächlich noch ein eher seltenes Kuriosum. Für Städter klingt die Wiesen­t­herde insofern fast nach einem „Luxus­problem“ des entle­genen Mittel­ge­birges. Aber das Problem ist eigentlich allge­meiner: Je mehr die Umwelt beplant, entwi­ckelt und genutzt wird, desto schwie­riger wird es zu sagen, was eigentlich natürlich ist und was menschen­ge­macht – was zu vollkommen unter­schied­lichen recht­lichen Bewer­tungen führen kann. Sehr viel weniger exotisch als Wisent­herden sind zum Beispiel Frösche im Vorstadt­garten: Auch hier stellt sich oft die Frage: Ist das Natur? Muss das Frosch­konzert geduldet werden? Oder besteht ein Anspruch auf Unter­lassung? Das lässt sich in den seltensten Fällen pauschal beant­worten, sondern hängt nicht nur vom Natur­schutz­recht sondern auch nach den nachbar­recht­lichen Bestim­mungen des Bürger­lichen Rechts von den üblichen Gegeben­heiten vor Ort ab (Olaf Dilling).

2019-12-05T18:14:05+01:005. Dezember 2019|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Betre­tens­recht: Der Strand hinter dem Kur-Zaun

Das Meer gehört immer noch zu den belieb­testen deutschen Urlaubs­zielen. Gemeinden, die direkt an der Küste liegen, haben das Glück, dass sie sich zumindest um den Fremden­verkehr als verläss­liche Einnah­me­quelle kaum Sorgen zu machen brauchen. Umso ärger­licher sind manche Tages­be­sucher, wenn sie für ein kurzes Bad im Meer – oder oft auch nur einen unver­stellten Blick darauf – Kurtaxe oder Eintrittsgeld zahlen müssen.

So hatte vor ein paar Jahren eine Eigen­ge­sell­schaft der Gemeinde Wangerland an der Nordsee­küste fast 90% des zum Gemein­de­gebiet gehörigen Meeres­strandes einge­zäunt. Der Strand sollte wie ein kosten­pflich­tiges kommu­nales Strandbad betrieben werden. Dies wurde mit Blick auf die Ausgaben für die Säuberung des Strandes und Sandauf­spü­lungen und – in einigen Strand­be­reichen – auf die Ausstattung mit Rettungs­sta­tionen, Sanitär­ge­bäuden, Kiosken und Kinder­spiel­ge­räten gerechtfertigt.

Geklagt hatten dagegen Strand­be­sucher, die sich auf den gewohn­heits­recht­lichen Gemein­ge­brauch am Küsten­ge­wässer und am Meeres­strand beriefen. Außerdem sei grund­sätzlich der Zugang zur freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie ungenutzten Grund­flächen nach § 59 Abs. 1 BNatSchG frei. In dieser Norm wird als allge­meiner Grundsatz allen ein Betre­tens­recht einge­räumt. Außerdem hatte das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt schon früher, in der Entscheidung  „Reiten im Walde“, geurteilt, dass das Betreten der freien Natur auch vom Schutz des Grund­rechts auf allge­meine Handlungs­freiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 Grund­gesetz (GG) umfasst ist.

Die ersten beiden Instanzen hatten zunächst der Gemeinde recht gegeben. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) gab schließlich den Klägern zumindest teilweise recht. Denn die Bereiche des Strandes, die nicht von der Badeinfra­struktur geprägt seien, wie am FKK- und am Hunde­strand, würden als ungenutzt gelten. Alleine die Einzäunung und Maßnahmen zur Aufrecht­erhaltung, wie Abfall­be­sei­tigung und Anspülung von Sand, seien insofern nicht ausrei­chend. Daher müsse dort ein freier Zugang zum Strand gewährt werden.

Der Streit war damit aber noch nicht beendet, sondern ging in die nächste Runde. Denn die Gemeinde zog mit neuen Infra­struk­tur­ein­rich­tungen am FKK- und Hunde­strand nach. Eine Prüfung der friesi­schen Kommu­nal­auf­sicht von diesem Jahr bestätigt, dass damit die Kriterien, die das BVerwG an die kosten­pflichtige Strand­nutzung anlegt, erfüllt seien. Immerhin verbleiben weitere kleinere Strand­ab­schnitte, an denen ein freier Zugang ermög­licht wird (Olaf Dilling).

2019-11-26T18:38:55+01:0026. November 2019|Naturschutz, Sport, Verwaltungsrecht|