Abwär­me­nutzung: Drei in einem Streich

Vor ein paar Tagen erreichte uns die Meldung, dass in Hamburg eine große Wärme­pumpe zur Nutzung zur Abwärme des städti­schen Klärwerks gebaut werden soll. In dieser Anlage wird nicht nur das Abwasser der Hamburger, sondern auch das von Nachbar­ge­meinden gereinigt. Ermög­licht werden solche Projekte in Zukunft wohl auch durch neue Förder­mög­lich­keiten für die Nutzung von Abwärme aus Kläran­lagen im Gesetz­entwurf für den Kohle­aus­stieg, durch den das Kraft-Wärme-Kopplungs­gesetz (KWKG) entspre­chend ergänzt werden soll. Das ist einer­seits ein Beitrag zur Wärme­wende, anderer­seits verhindert es, dass die Abwärme in den Fluss gelangt.

Rechtlich ist das Einleiten von zwar geklärten, aber warmen Abwässern oder Kühlwasser von Kraft­werken in Gewässer nämlich nicht unpro­ble­ma­tisch. Denn wasser­rechtlich stellt dies eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) dar. Es muss daher gemäß § 8 Abs. 1 WHG zugelassen werden. Eine entspre­chende Erlaubnis muss den Anfor­de­rungen des § 57 Abs. 1 WHG genügen. Darin wird zum einen auf die Anfor­de­rungen an Gewäs­ser­ei­gen­schaften verwiesen, die letztlich das Gewässer als Ökosystem schützen sollen. Zum anderen darauf, die Schäden durch die Einleitung nach dem Stand der Technik möglichst gering zu halten.

Wenn die Idee mit der Wärme­pumpe Schule macht, wäre das bei Abwärme von Kraft­werken in dreifacher Hinsicht sinnvoll: Weil es der Kühlung dient, der effizi­enten Energie­nutzung und dem Gewäs­ser­schutz (Olaf Dilling).

2020-03-03T16:26:18+01:0025. Februar 2020|Naturschutz, Umwelt, Wärme, Wasser|

Tesla-Gigafactory: Neue Heimat für Waldameisen gesucht

Seit Tesla angekündigt hat, in Brandenburg die sogenannte Giga-Factory zu bauen, macht die Scherz­frage die Runde, ob das Werk wohl eher fertig sei als der lange angekün­digte Flughafen BER. Tatsächlich ist Tesla bei der Planung hocham­bi­tio­niert und will schon ab 2021 eines seiner weltweit vier Elektroauto-Fabriken in Grünheide in Betrieb nehmen. 150.000 Fahrzeuge pro Jahr sollen gebaut werden. Dass Tesla ernst macht, zeigt unter anderem, dass bereits Ende letzten Jahres der Grund­stückskauf abgewi­ckelt worden ist.

Inzwi­schen hat sich Tesla letztes Jahr in einem immerhin fast 250 Seiten starken Gutachten zur Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung (UVP) mit den strengen Natur- und Umwelt­schutz­auf­lagen beschäftigt. Neben dem hohen Wasser­bedarf von 372.000 l/h, der bislang noch nicht gedeckt werden kann, geht es um natur­schutz­recht­liche Eingriffe und deren Kompen­sation. Inzwi­schen ergreift der Konzern Maßnahmen, um die Planungen auch in dieser Hinsicht voran­zu­treiben. Da auf dem Standort in Grünheide aktuell Kiefernwald wächst, sollen als vorge­zogene Ausgleichs­maß­nahmen Waldflächen anderenorts aufge­forstet werden. Außerdem sind unter­schied­liche arten­schutz­recht­liche Maßnahmen vorge­sehen, mit denen Eingriffe vermieden oder ausge­glichen werden sollen. § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG verpflichten nämlich den Verur­sacher eines Eingriffs, vermeidbare Beein­träch­ti­gungen zu unter­lassen. Dauer­hafte Beein­träch­ti­gungen müssen, soweit sie unver­meidbar sind, vorrangig ausge­glichen oder kompen­siert werden.

In dem Gutachten ist vorge­sehen, dass Zaunei­dechsen, Waldamei­sen­nester und Fleder­mäuse umgesiedelt werden sollen. Eine Praxis, die übrigens Natur­schutz­rechts-Experten lange Probleme bereitet hat, denn das Fangen von besonders geschützten Arten, wie Zaunei­dechsen, ist seiner­seits gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verboten. Aber was, wenn das Fangen eigentlich dem Schutz der Tieren dienen soll?

Da das deutsche Natur­schutz­recht seiner­seits auf europäi­schen Richt­linien beruht, müsste insofern eigentlich der Europäische Gerichtshof für Klarheit sorgen. Daher hat sich das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt in mehreren Entschei­dungen jahrelang um diese Frage gedrückt, z.B. in einer Entscheidung über den Bau der Ortsum­gehung Freiberg. Zwischen­zeitlich hat der Gesetz­geber das Problem jedoch durch Einfügung des § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BNatSchG gelöst: Demnach ist etwas verein­facht gesagt das Nachstellen und Fangen zulässig, wenn die damit verbun­denen Beein­träch­ti­gungen unver­meidbar sind, um die Tiere und ihren Lebensraum zu schützen (Olaf Dilling).

2020-02-12T19:27:55+01:0012. Februar 2020|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Umwelt­recht: Verbands­kla­ge­recht gegen Verlän­ge­rungs­be­scheid (BVerwG 7 C 28.18)

Das Völker­recht gilt in weiten Kreisen als eine Materie schöner, aber weitgehend wirkungs­loser Worte. Dass dieses Vorurteil nicht – oder zumindest nicht immer – gilt, zeigt die Århus-Konvention aus 1998, die einen Standard für den Zugang zu Umwelt­in­for­ma­tionen und den Gerichts­zugang in Umwelt­an­ge­le­gen­heiten regelt. Die Umsetzung der Konvention in der Richt­linie 2003/35/EG und die Umsetzung im deutschen Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz (UmwRG) haben die Karten in den verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren rund um Umwelt­fragen komplett neu gemischt. Dies zeigt einmal mehr ein Verfahren, das das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) kurz vor Weihnachten, am19.12.2019, entschieden hat (BVerwG 7 C 28.18, bisher liegt nur die PM vor).

In dem Verfahren ging es um die immis­si­onschutz­recht­liche Geneh­migung für die Änderung einer Geflü­gel­mast­anlage in Sachsen-Anhalt. Diese sollte von 39.900 auf 173.200 Tierplätze erweitert werden. Die Geneh­mi­gungs­be­hörde erteilte den beantragten Bescheid, hielt eine FFH-Verträg­lich­keits­prüfung (also eine arten­schutz­recht­liche Unter­su­chung) für unnötig, und ordnete gleich­zeitig an, dass die Geneh­migung erlöschen sollte, wenn der Antrag­steller sie bis zum 31.01.2016 nicht nutzen würde. Später verlän­gerte er die Frist mit Bescheid vom 15.09.2016 bis zum 31.01.2018 und mit einem weiteren Verlän­ge­rungs­be­scheid vom 04.05.2018 bis zum 31.01.2020.

Hiergegen wandte sich ein Umwelt­verband. Zum einen griff er die Geneh­mi­gungs­er­teilung selbst an. Zum anderen wandte er sich gegen die mehrfachen Verlängerungsbescheide.

Der Rechts­streit rund um die eigent­liche Geneh­migung ist – wie in solchen Verfahren üblich – ausladend. Die Frage, ob und wie die Knoblauch­kröte und der europäische Maulwurf unter dem gigan­ti­schen Hühner­stall leiden, ist eher etwas für den Conaisseur. Dass der klagende Umwelt­verband sich gerichtlich gegen den auf der Annahme, trotz Knoblauch­kröte sei eine FFH-Prüfung nicht nötig, fußenden Bescheid wenden darf, steht auch völlig außer Frage. Neu und deswegen inter­essant ist aber die Frage, wie es eigentlich mit dem Klage­recht des Umwelt­ver­bandes in Hinblick auf die Verlän­ge­rungs­be­scheide steht.

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Magdeburg sah mit Urteil vom 08.06.2018 (2 L 11/16) die Klage des Umwelt­ver­bandes in diesem Punkt noch als unzulässig an (Rdnr 330 ff.). Es handele sich weder um eine „Zulas­sungs­ent­scheidung“ nach § 2 Abs. 6 UVPG, noch handele es sich bei einer Verlän­gerung um einen Bescheid, der mit Öffent­lich­keits­be­tei­ligung ergeht. Es liege auch kein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG vor, denn die Geneh­migung an sich sei schon ein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG.

Das BVerwG hob die Entscheidung in diesem Punkt nun auf. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sei weit auszu­legen. Da es sich hier nicht nur um eine rein formelle Entscheidung handele, dürfen Umwelt­ver­bände also auch gegen Verlän­ge­rungs­be­scheide vorgehen.

Ob damit das Schicksal der Verlän­ge­rungs­be­scheide besiegelt ist, ist zwar noch unklar. Denn das BVerwG hat die Sache an das OVG Magdeburg zurück­ver­wiesen, die nun erst einmal die Begrün­detheit der Klage prüfen müssen. Mögli­cher­weise kommt der Vorha­ben­träger sogar mit einem blauen Auge davon. Für die Zukunft ist aus dieser Entscheidung aber Folgendes abzuleiten: Für Umwelt­ver­bände ist so gut wie jedes Verwal­tungs­handeln erreichbar, dass sie überhaupt inter­es­siert. Es lohnt sich für Verbände, gegen Verlän­ge­rungs­ent­schei­dungen vorzu­gehen bzw. ein Vorha­ben­träger sollte auf Verlän­ge­rungs­be­scheide ebenso viel Aufmerk­samkeit verwenden wie auf den Bescheid an sich. Denn mit ein bisschen Pech implo­diert die Verlän­gerung, die Geneh­migung erlischt, und selbst wenn sich diese retro­spektiv als recht­mäßig erweisen sollte, steht der Vorha­ben­träger verfah­rens­tech­nisch wieder ganz am Anfang, wenn er aus Zeitgründen seinen Bescheid verliert (Miriam Vollmer).

2020-01-06T23:57:37+01:006. Januar 2020|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|