Herstel­ler­ver­ant­wortung im Wasserrecht

Stoffe der Pharma- und Kosme­tik­in­dustrie sind für die Wasser­ent­sorgung und ‑versorgung ein Problem. Denn Haushalts­ab­wässer sind häufig mit Spuren von Arznei­mitteln oder Kosmetika belastet. Das betrifft nicht nur das inzwi­schen bekannte Problem der Mikro­plas­tik­par­tikel, die zum Beispiel in Peelings enthalten sind und sich leicht durch organische Stoffe ersetzen ließen. Es betrifft auch Wirkstoffe aus Arznei­mitteln. Da sie im Körper nicht sofort abgebaut werden dürfen, sind sie oft sehr stabil und bleiben auch in der Umwelt erhalten. Da sie oft nicht nur für Menschen, sondern auch für andere Organismen wirksam sind, führt dies zu starken ökolo­gi­schen Beein­träch­ti­gungen. Für die Wasser­ver­sorgung werden sie dann zum Problem, wenn sie oft mit jahrzehn­te­langer Verzö­gerung irgendwann im Grund­wasser landen.

Umgekippte Tablettenflasche mit verschiedenen Pillen.

Demnach soll für Kläran­lagen in der Europäi­schen Union nun eine weitere, vierte Klärstufe einge­richtet werden: Neben der mecha­ni­schen Säuberung, der biolo­gi­schen „Fermen­tierung“, der chemi­schen Ausfällung von Nährstoffen soll nun noch eine Reinigung durch Aktiv­kohle oder Ozon treten, durch die Mikro­schad­stoffe effektiv heraus­ge­filtert oder oxidiert werden können. Im Gespräch ist dies für Kläran­lagen ab Größen­klasse 3 (mehr als 5.000 Einwohner). Der Kosten­auswand für diesen Umbau ist immens: Insgesamt müssten in der EU jährlich über 6 Milli­arden Euro bereit­ge­stellt werden.

Da die pharma­zeu­tische Industrie und Kosme­tik­in­dustrie als Hersteller der Schad­stoffe in der Verant­wortung sind, soll nach Artikel 9 des Kommis­si­ons­ent­wurfs zur Änderung der Kommu­nal­ab­was­ser­richt­linie 91/271/EEG eine erwei­terte Herstel­ler­ver­ant­wortung einge­führt werden. Diese bezieht sich auf die Hersteller von Arznei­mittel und Kosmetika, die nun für Kosten der vierten Klärstufe aufkommen sollen. Die Hersteller haben jedoch die Möglichkeit nachzu­weisen, dass die Menge der von ihnen betrie­benen Produkte unter zwei Tonnen beträgt oder dass die Produkte keine Quelle von Mikro­schad­stoffen im Abwasser sind. Diese Regelung wurde Mitte Oktober zwischen den Umwelt­mi­nistern der Mitglieds­staaten als Basis für Verhand­lungen mit dem EU-Parlament abgestimmt. Für die kommunale Wasser­wirt­schaft ist diese Regelung aus drei Gründen sinnvoll:

  1. Die Beweis­last­umkehr, nach der Hersteller die Ungefähr­lichkeit ihrer Produkte nachweisen müssen, sorgt dafür, Daten über die Schäd­lichkeit von Arznei­mitteln und Kosmetika zu generieren.
  2. Die Kosten­tragung durch die Hersteller entlastet die Kommunen auch wirtschaftlich bei ihrer Aufgabe der Daseinsvorsorge.
  3. Die Herstel­ler­ver­ant­wortung setzt zugleich Anreize, Mikro­schad­stoffe in Arznei­mitteln und Kosmetika zu vermeiden.

(Olaf Dilling)

2023-11-08T14:53:29+01:008. November 2023|Industrie, Verwaltungsrecht, Wasser|

Wie weiter nach der Notversorgung?

Dass wir mit gericht­lichen Verfahren drohen mussten, um Mandanten in die Grund­ver­sorgung zu hieven, hätten wir uns auch nicht träumen lassen. 2022 stand die Welt aber so Kopf, da wunderte das nun auch niemanden mehr. Immerhin, in Niederspannung/Niederdruck hat das am Ende doch irgendwie funktio­niert. Oder es hat sich ein Lieferant gefunden. Doch bei Unter­nehmen, die in der Mittel­span­nungs­ebene angeschlossen sind, war mit Ersatz­ver­sorgung ersichtlich nichts zu machen: § 38 Abs. 1 EnWG ist auf Niederspannung/Niederdruck begrenzt. Kostenlose Fotos zum Thema Rettungsring

Da zum Jahresende viele Verträge ausliefen, hat der Gesetz­geber mit einem neuen § 118c EnWG eine Überbrü­ckung geschaffen. Auch der Letzt­ver­braucher in Mittelspannung/Mitteldruck fällt zunächst nicht ins Netz, sondern wird vom Netzbe­treiber seinem letzten Liefe­ranten zugeordnet. Der muss also den Ex-Kunden weiter­be­liefern, und zwar zu den am 31.12.2022 geltenden Vertrags­be­din­gungen, wenn auch nicht zu dem bis dahin geltenden Preis. Für den Preis gilt § 118c Abs. 3 EnWG, der es erlaubt, die am Spotmarkt entste­henden Kosten durchzureichen.

Die Notver­sorgung gilt solange, wie der Letzt­ver­braucher keinen neuen Vertrag hat, spätestens endet diese Notver­sorgung aber am 28.02.2023. Was dann passiert, wenn im Laufe des Jahres 2023 erneut Unter­nehmen keine Liefe­ranten mehr finden? Man wird wohl über eine Fortsetzung nachdenken müssen oder über andere Instru­mente, die ein Auffangnetz in schwie­rigen Markt­lagen spannen (Miriam Vollmer).

2023-02-03T23:23:37+01:003. Februar 2023|Energiepolitik, Industrie, Strom|

Die neuen §§ 31a BImSchG ff.

Zu dem Geset­zes­paket, das kurz vor der Sommer­pause durch Bundestag und ‑rat gebracht wurde, gehören auch die neuen §§ 31a bis 31d BImSchG. Diese Regelungen ermög­lichen es, beim Wechsel des Brenn­stoffs hin zu einem anderen Brenn­stoff­träger zeitlich begrenzt von Grenz­werten abzuweichen.

Die Normen folgen jeweils für Großfeue­rungs­an­lagen (cum grano salis > 50 MW FWL) und mittel­große Feuerungs­an­lagen (1 – 50 MW FWL) derselben Syste­matik: Zunächst erlauben § 31a BImSchG und § 31c BImSchG die Grenz­wert­ab­wei­chung für Schwe­fel­dioxid für sechs Monate durch Geneh­migung der zustän­digen Behörde, wenn dem Betreiber wegen einer ernsten Mangellage der schwe­felarme Brenn­stoff ausgeht. Die § 31b BImSchG und § 31d BImSchG dagegen erlauben es, bei einer plötz­lichen Unter­bre­chung der Gasver­sorgung und dem dadurch bedingten Wechsel zu einem anderen Brenn­stoff nach Geneh­migung durch die Behörde für maximal zehn Tage auf an sich erfor­der­liche Abgas­rei­ni­gungs­an­lagen bzw. eine sekundäre Emissi­ons­min­de­rungs­vor­richtung zu verzichten. Zu deutsch: Wenn der Brenn­stoff wegbleibt, kann der Betreiber erst einmal mit einem anderen Brenn­stoff weiter­pro­du­zieren und muss nicht die Anlage anhalten, bis sie nachge­rüstet ist.

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In allen Fällen ist das Bundes­um­welt­mi­nis­terium zu unter­richten, das die Abwei­chung weiter an die KOM meldet, weil dieses Procdere gemein­schafts­rechtlich so vorge­sehen ist.

Was ist nun von diesen Regelungen zu halten? Sie gehen, da dürfte Einigkeit bestehen, längst nicht so weit, wie es wünschenswert wäre, um das volle flexible Potential des Anlagen­parks auszu­nutzen. Gleich­zeitig ist die Bundes­re­gierung hier begrenzt, weil es Gemein­schafts­recht gibt, das einen verbind­lichen Rahmen setzt. Hier sollte die EU nachbessern und auf diese Weise sicher­stellen, dass es zumindest nicht an bürokra­ti­schen Hürden scheitert, über den Winter zu kommen (Miriam Vollmer)

2022-09-14T00:19:02+02:0021. Juli 2022|Energiepolitik, Gas, Immissionsschutzrecht, Industrie|