Polen unter­liegt mit Klage gegen Markt­sta­bi­li­täts­re­serve vorm EuGH

Während immer wieder Forde­rungen aufkommen, den Emissi­ons­handel auf weitere Sektoren auszu­weiten, gibt es parallel ebenso Versuche, ihn zu schwächen. So ist es kein Geheimnis, dass Polen nicht glücklich darüber ist, dass die Kosten für die Emission von Treib­haus­gasen ab 2021 deutlich steigen sollen. Das mag man bedauern. Aber es darf nicht übersehen werden, dass dieje­nigen Mitglied­staaten, die derzit mit Aplomb aus der emissi­ons­in­ten­sivne Kohle­ver­stromung aussteigen, ihren Strom aus Kernkraft­werken beziehen und wenig Indus­trie­un­ter­nehmen im Lande haben.

Zu den Instru­menten, auf die die Verfechter des Emissi­ons­handels haupt­sächlich setzen, gehört die Markt­sta­bi­li­täts­re­serve. Dieses Instrument dient der Mengen­sta­bi­li­sierung: Wenn zu viele Zerti­fikate auf dem Markt sind, weil die Nachfrage geringer ist als im Vorfeld angenommen, werden Emissi­ons­be­rech­ti­gungen abgeschöpft, auf einem Sonder­konto gehalten und ab 2023 gelöscht. Das war in der Vergan­genheit anders: Als 2008 die Wirtschaft und damit auch die Nachfrage nach Emissi­ons­zer­ti­fi­katen in Südeuropa einbrach, fielen auch die Kurse, so dass der Anreiz zum Techno­lo­gie­wechsel faktisch bis heute nicht mehr bestand.

Dieses Instrument soll auch nicht erst ab 2021 (also ab Beginn der nächsten Handel­s­pe­riode) greifen, sondern schon ab dem 01.01.2019. Das haben die Organe der EU 2015 beschlossen. Hiergegen hat Polen – unter­stützt von einigen anderen Mitglied­staaten – geklagt.

Dass diese Klage voraus­sichtlich keinen Erfolg haben würde, hat bereits der Schluss­antrag des General­an­walts gezeigt, den wir vor einigen Wochen analy­siert haben. Der General­anwalt Mengozzi hatte schon die polnische Klage als unbegründet bezeichnet. Wie meistens ist der Gerichtshof dem auch hier gefolgt und hat die Klage am 21.06.2018 abgewiesen.

Auch der Gerichtshof sieht keinen Eingriff in das Recht Polens, den eigenen Energie­trä­germix zu bestimmen. Das ist formell gesehen auch richtig, schließlich kann Polen weiter zu 83% Braun- und Stein­kohle verstromen. Es wird „nur“ teurer. Faktisch ist es natürlich exakt so, dass der europäische Gesetz­geber damit genau das bezweckt, was Polen befürchtet: Irgendwann ist die Kohle­ver­stromung wegen hoher Kosten für Zerti­fikate schlicht unwirt­schaftlich. Auch das Argument, der Rat hätte erst ein Inkraft­treten ab 2021 und nicht erst 2019 gefordet, sticht nach Ansicht des EuGH nicht, weil es die Zustän­dig­keiten der anderen Organe verkenne.

Das Haupt­ge­wicht sowohl der Klage als auch des Urteils liegt aber auf der Frage nach dem Vertrau­ens­schutz. Denn 2019 ist die laufende Handel­s­pe­riode ja noch nicht vorbei. Die Unter­nehmen – so Polen – haben 2011 für die Jahre 2012 bis 2020 Dispo­si­tionen in dem Glauben getroffen, die Regeln bis Silvester 2020 stünden fest. Dass es nun ganz anders kommt und Mengen abgeschöpft werden, erschüttere deren Vertrauen.

Dies ist nicht von der Hand zu weisen. Wenn der Gesetz­geber  für einen festge­legten Zeitraum Gesetze erlässt, stellen sich die Unter­nehmen darauf ein. Dass der EuGH dies nicht zum Anlass genommen hat, den Beschluss zur MSR ab 2019 aufzu­heben, liegt an einem simplen Grund: Die Emissi­ons­han­dels­richt­linie lässt an mehreren Stellen erkennen, dass der europäische Richt­li­ni­en­geber von einer Anpasusngs­mög­lichkeit ausge­gangen ist. Überdies hätten die Betreiber von Anlagen zwischen 2015 (als der angegriffene Beschluss erging) und 2019 genug Zeit, sich anzupassen. Als unver­hält­nis­mäßig betrachten die Richter den Beschluss auch nicht, denn die Organe hätten ein weites Ermessen und seien keineswegs daran gebunden, nur solche Belas­tungen zu beschließen, die gerade noch zu einem rechts­kon­formen Zustand führen. Das hatte auch der General­anwalt schon so unterstrichen.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Zum einen: Ab 2019 müssten die Kurse weiter steigen. Zum anderen: Auch in Zukunft kann jederzeit in die Regelungen des Emissi­ons­handels einge­griffen werden, auch in der laufenden Handel­s­pe­riode. Es ist damit sinnvoll, Handels­stra­tegien flexibel zu halten.

2018-07-03T14:04:33+02:005. Juli 2018|Allgemein, Emissionshandel, Industrie, Strom|

Die besondere Ausgleichs­re­gelung: Was ist das eigentlich und wann bekommt man sie?

Die Erneu­er­baren sollen es richten. Der Ausstieg aus der Atomenergie und die gleich­zeitige Senkung der CO2-Emissionen ist nur möglich, wenn die Erneu­er­baren Energien drastisch ausgebaut werden. Geplant sind 40% bis 45% bis zum Jahr 2025. Heute beträgt der Anteil 36% Anteil der Erneu­er­baren am Bruttostromverbrauch.

Doch der Weg in eine grüne Zukunft kostet viel Geld. Zwar benötigen die meisten Erneu­er­baren Energien keinen Brenn­stoff. Es ist auch absehbar, dass die Erzeu­gungs­losten in Zukunft weiter sinken. Doch heute wären die Erneu­er­baren ohne Förderung noch nicht im nötigen Maße konkur­renz­fähig. Deswegen erhalten die Erzeuger von Strom aus erneu­er­baren Quellen entweder über eine Garan­tie­ver­gütung oder einen Zuschlag auf die im Rahmen der Direkt­ver­marktung erlösten Preise mehr Geld, als für Strom an der Börse bezahlt wird.

Doch diese Zahlungen stellen vor allem die Industrie vor Probleme. Viele Branchen stehen im inter­na­tio­nalen Wettbewerb. Gerade bei Produkten, die weltweit zu einheit­lichen Preisen gehandelt werden, stellen die im inter­na­tio­nalen Vergleich hohen hiesigen Energie­kosten ein Problem dar.  Deswegen enthalten einige Gesetze, die sich mit Strom beschäf­tigen, Sonder­re­ge­lungen für Unter­nehmen, die besonders viel Strom verbrauchen. Diese Unter­nehmen zahlen unter anderem nicht die volle EEG-Umlage, die 2018 6,792 Cent pro kWh beträgt. Sie können statt­dessen einen Antrag nach den § 63ff. EEG 2017 stellen. Wenn sie dessen Voraus­set­zungen erfüllen, sinkt die EEG-Umlage für die privi­le­gierten Mengen drastisch.

Von dieser Möglichkeit kann aber nicht jedes Unter­nehmen Gebrauch machen. Mit wenigen Ausnahmen für Sonder­fälle können nur Unter­nehmen, die den in Anlage 4 zum EEG 2017 aufge­führten Branchen angehören, dürfen einen Antrag stellen. Und für einen Sockel von einem GWh zahlen auch diese Unter­nehmen so viel wie der normale Letzt­ver­braucher. Weiter muss es sich bei den begüns­tigten Unter­nehmen um besonders strom­in­tensive Unter­nehmen handeln. Also Unter­nehmen, mit einem Verhältnis von Strom­kosten zur Brutto­wert­schöpfung von mindestens 14% für Unter­nehmen der Liste 1 und mindestens 20% für Unter­nehmen der Liste 2. Es sollen also nur Unter­nehmen in den Genuss der Erleich­terung kommen, bei denen Strom einen besonders hohen Kosten­faktor darstellt. Darüber hinaus müssen Unter­nehmen ein zerti­fi­ziertes Energie – oder Umwelt­ma­nage­ment­system nach ISO 50001 oder EMAS verwenden, außer sie verbrauchen weniger als 5 GWh. Dann können sie auch auf alter­native Nachweise ausweichen.

Die Erfüllung der Antrags­vor­aus­set­zungen muss ihnen einen Wirtschafts­prüfer testieren. Natürlich gibt es im Detail eine Vielzahl von zum Teil offenen Fragen. So können etwa nicht nur ganze Unter­nehmen, sondern auch selbständige Unter­neh­mens­teile einen Antrag stellen. Diese und andere Abgren­zungen sind im Einzelfall schwierig. Und nicht zuletzt: Für die Antrag­stellung gilt eine Frist. Noch bis zum 30. Juni können Unter­nehmen Anträge fürs laufende Jahr stellen. Das für die Antrags­be­ar­beitung zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle (BAFA) stellt hierfür ein Formular zur Verfügung.

Gerade für Unter­nehmen die erstmals Anträge stellen, hätte es sich gelohnt, noch früher auf die Behörde zuzugehen, denn dann nimmt die Behörde eine Vorprüfung vor, die es den Unter­nehmen erlaubt, ihren Antrag noch nachzu­bessern, falls etwas fehlt oder nach Ansicht der Behörde nicht richtig darge­stellt ist.

Und wenn am Ende der Bescheid nicht den Vorstel­lungen des Antrag­stellers entspricht, so ist es möglich, hiergegen Wider­spruch einzu­legen und sich gegebe­nen­falls vorm Verwal­tungs­ge­richt (VG) Frankfurt mit der Behörde zu streiten.

2018-06-14T22:01:06+02:0014. Juni 2018|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

We are the Champions (of ETS)

Es tut mir leid, wenn Sie jetzt traurig sind, aber der Emissi­ons­handel ist bislang schon eher ein Verlie­rer­thema. Sind Sie auf Behör­den­seite oder bei einem Umwelt­verband mit dem Emissi­ons­handel befasst, haben Sie mögli­cher­weise viel Lebenszeit mit einem Instrument verbracht, den man nachsagt, es habe zu keiner Emissi­ons­min­derung gegenüber einem Szenario ohne dieses Instrument geführt. Sind sie dagegen beim Betreiber einer Anlage für das Thema zuständig, dann schlagen Sie sich mit wahnsinnig kompli­zierten Regeln herum, haben wegen der exorbi­tanten Strafen immer Angst, etwas geht schief, und die verspro­chene Anreiz­wirkung durch Vorteile oder zumindest weniger Nachteile bleibt bei den lächer­lichen Preisen weit unterhalb des sogenannten Fuel-Changing-Points, also des Preises, bei dem Unter­nehmen günstiger Emissionen mindern als Zerti­fikate kaufen, auch aus.

Immerhin: Gerade wittern Sie Morgenluft. Mit der Markt­sta­bi­li­täts­re­serve hat die europäische Union erstmals ein Instrument imple­men­tiert, das Überschüsse nicht einfach immer weiter­schleppt, sondern abschöpft und ab 2023 löscht. Es ist damit erstmals sehr, sehr wahrscheinlich, dass der Preis in der nächsten Handel­s­pe­riode nicht nur nicht verfällt. Sondern sich schon wegen der sinkenden Gesamt­mengen verfüg­barer Zerti­fikate nach und nach erhöht. Und das selbst dann, wenn ein Mindest­preis für Zerti­fikate nicht einge­führt werden sollte.

Auch inter­na­tional liegen Sie voll im Trend. In China gibt es seit Dezember letzten Jahres einen Emissi­ons­handel. Dieser wird, erfasst er erst alle Formate wie geplant, das System darstellen, in dem weltweit die größten Mengen erfasst werden. Auch in vielen anderen Staaten soll CO2 künftig bepreist werden. So haben es die Staaten zumindest beim Klima­se­kre­tariat einge­reicht, das die Maßnahmen, die die Staaten für den Klima­schutz umsetzen wollen, nach dem im Paris Agreement verein­barten Procedere sammelt. Es ist also durchaus wahrscheinlich, dass die jetzt noch wegen bestehender Abwan­de­rungs­be­drohung privi­le­gierten Wirtschafts­zweige künftig weniger Extra­zer­ti­fikate bekommen, sobald keine asymme­trische Wettbe­werbs­si­tuation mehr besteht.

Insofern: Sie werden wichtiger. Wenn Sie zur Behör­den­seite gehören, werden Sie künftig ein wenig gefürch­teter als bisher. Das ist doch schön, so als Beamter. Wenn Sie dagegen auf Betrei­ber­seite den Emissi­ons­handel adminis­trieren, wird Ihre Einschätzung unter­neh­mens­intern wichtiger, weil Emissionen teurer werden. Und wenn Sie mit CO2 handeln, haben Sie sich vermutlich sowieso schon eingedeckt.

Heute steht der Kurs übrigens schon bei über 15 EUR.

2018-06-04T19:16:03+02:004. Juni 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom|