Natur­schutz: Abwei­chung von natur­fach­lichen Leitfäden

Mit Entscheidung vom 06.08.2019 (8 B 409/18) hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster eine allgemein natur­schutz­rechtlich und insbe­sondere für Windener­gie­an­lagen bedeutsame Entscheidung gefällt. Einmal mehr ging es um die Gefahren, die von Windkraft­an­lagen für Vögel ausgehen, konkret Rotmilane und Mornellregenpfeifer.

In dem konkreten Geneh­mi­gungs­ver­fahren konnte nicht ausge­schlossen werden, dass ein signi­fikant erhöhtes Tötungs­risiko für Tiere der geschützten Arten besteht. Ein solches Risiko gilt gemeinhin als Verstoß gegen das – absolut formu­lierte, aber so nicht angewandte – Tötungs­verbot für Exemplare geschützter Arten. Zwar hat die Geneh­mi­gungs­be­hörde eine natur­schutz­fach­liche Einschät­zungs­prä­ro­gative, also einen gerichts­freien Spielraum. Sie muss aber erkennen lassen, „ob sich die Einschätzung auf nachvoll­ziehbare Überle­gungen stützt“. Zu deutsch: Wenn nicht einmal nachvoll­ziehbar ist, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen ist, reicht das nicht, um vor Gericht damit durchzukommen.

Im vom OVG Münster entschie­denen Fall galt genau das. Es gibt nämlich einen Maßstab nachvoll­zieh­barer Überle­gungen, nämlich den Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitat­schutzes bei der Planung und Geneh­migung von Windener­gie­an­lagen in Nordrhein-Westfalen“ von 2017. An diesem Leitfaden hatte sich die Behörde aber nicht orien­tiert. Der nahe des Vorhabens gelegene Schlaf­platz der geschützten Vögel sei, so die Richter, nicht ausrei­chend geschützt, denn die Neben­be­stim­mungen, die dem Vorha­ben­träger auferlegt worden waren, wären hinter dem Standard des Leitfadens deutlich zurück­ge­blieben. Das Gericht meint: Wenn eine Behörde sich nicht an einem solchen Leitfaden orien­tiert, muss sie das nachvoll­ziehbar begründen. Ähnlich argumen­tiert das Gericht zum natur­schutz­recht­lichen Störungsverbot.

Die der Entscheidung zugrunde liegenden Überle­gungen erinnern in gewisser Weise an die ältere Recht­spre­chung zu den vormals noch nicht verrecht­lichten techni­schen Anlei­tungen. Sie seien, so hieß es damals, antizi­pierte Sachver­stän­di­gen­gut­achten und wurden deswegen im Prozess heran­ge­zogen. Die damals disku­tierten Einwände gelten damit auch heute: Eine demokra­tische Legiti­mation fehlt ebenso wie eine inten­sivere fachliche Diskussion. Der Gesetz­geber sollte die Lücke selbst schließen, die die Recht­spre­chung hier zu recht sieht (Miriam Vollmer).

Der lange Weg zur TA Abstand

Die Wege des Gesetz­gebers sind manchmal unergründlich: Einige Gesetze werden innerhalb von Tagen durch­ge­prügelt. Andere, nicht weniger relevante Regel­werke lassen dagegen auf sich warten. Diesmal sprechen wir aber nicht über das Gebäu­de­en­ergie-Gesetz (GEG) oder die TA Luft. Sondern über die TA Abstand.

Wir erinnern uns (und haben 2018 schon einmal den damaligen Stand erläutert): Der im Zuge der Umsetzung der Seveso III-Richt­linie (2012/18/EU) neu formu­lierte § 3 Abs. 5c BImSchG  definiert den „Abstand“ zwischen den poten­tiell gefähr­lichen Betriebs­be­reichen – z. B. einer explo­si­ons­ge­fähr­deten Fabrik – und den Schutz­ob­jekten – z. B. ein Flughafen – so kompli­ziert, dass die Praxis allein mit dieser Definition komplett überfordert sein dürfte:

Der angemessene Sicher­heits­ab­stand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebs­be­reich oder einer Anlage, die Betriebs­be­reich oder Bestandteil eines Betriebs­be­reichs ist, und einem benach­barten Schutz­objekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswir­kungen auf das benach­barte Schutz­objekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richt­linie 2012/18/EU hervor­ge­rufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicher­heits­ab­stand ist anhand störfall­spe­zi­fi­scher Faktoren zu ermitteln.“

Wie die Sache mit dem Abstand praktisch aussehen soll, sollte deswegen eine TA Abstand regeln, um die Abstands­er­lasse der Länder und den Leitfaden 18 der Kommission für Anlagen­si­cherheit (KAS) endlich zugunsten einer verbind­lichen und bundes­ein­heit­lichen Regelung abzulösen. Diese war eigentlich noch für 2019 geplant, verzögert sich aber mindestens bis ins erste Quartal 2020. Immerhin, einen ersten noch als ganz vorläufig gehan­delten Diskus­si­ons­entwurf aus dem Sommer gibt es bereits:

# Wo Abstände bereits per Bauleit­planung festgelegt wurden, bleibt es dabei. Das ist überzeugend, denn diese genießen Bestands­kraft. Dies soll aber auch für städte­bau­liche Entwick­lungs­kon­zepte gelten. Alle anderen Abstände müssen neu berechnet werden.

# Beim Kreis der Schutz­ob­jekte, der schon im Vorfeld heftig disku­tiert wurde, sind nun für viele Schutz­ob­jekte geson­derte Betrach­tungen vorge­sehen, die den gutach­ter­lichen Aufwand und die Rechts­un­si­cherheit steigern dürften.

# Es soll ein Mindest­ab­stand um Betriebs­be­reiche von 100 Metern und ein maximaler Abstand von 2.000 Metern gelten. Für bestimmte gewäs­ser­ge­wäh­rende Stoffe reicht ein Schutzkonzept.

# Nachdem im Vorfeld viel über pauschale Berech­nungs­me­thoden disku­tiert wurde, ist aktuell eine Gefah­ren­po­ten­zi­al­be­rechnung vorge­sehen. Dies soll auch für entste­hende Stoffe gelten, also solche Stoffe, die sich mindestens zu 10 % innerhalb von 30 Sekunden in andere Stoffe umwandeln.

Aktuell gibt es damit noch viel Diskus­si­ons­stoff, vor allem zum Umgang mit bereits berech­neten Abständen. Angekündigt ist ein fertiger Entwurf für das erste Quartal 2020 (Miriam Vollmer).

2020-01-09T23:18:22+01:009. Januar 2020|Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Kinderlärm und Wohnungseigentum

Um es gleich vorweg­zu­nehmen: Kinderlärm ist „im Regelfall“ keine schäd­liche Umwelt­ein­wirkung. Das hat der Gesetz­geber sogar ausdrücklich als § 23 Abs. 1 a) ins Bundes­im­mis­si­ons­schutz­gesetz (BImSchG) eingefügt. Dort wird detail­liert verwiesen auf „Geräusch­ein­wir­kungen, die von Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen, Kinder­spiel­plätzen und ähnlichen Einrich­tungen wie beispiels­weise Ballspiel­plätzen durch Kinder hervor­ge­rufen werden“. Bei der Beurteilung der Geräusch­ein­wir­kungen dürfen Immis­si­ons­grenz- und ‑richt­werte nicht heran­ge­zogen werden.

Eine andere Frage ist, wie das innerhalb einer Wohn- und Teilei­gen­tums­ge­mein­schaft ist, also in einer Anlage, in der sich neben Eigen­tums­woh­nungen auch Räume befinden, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Darüber hatte der Bundes­ge­richtshof (BGH) vor ein paar Tagen in einer Entscheidung zu befinden, die bisher nur als Presse­mit­teilung vorliegt. Geklagt hatten Wohnungs­ei­gen­tümer, die direkt über einer Teilei­gen­tums­einheit wohnen, die als Eltern-Kind-Zentrum genutzt werden. Da die recht­liche Grundlage für das Teilei­gentum die Teilungs­er­klärung nach § 8 Abs. 1 WEG ist, die von 1987 stammte, hatten sich die Kläger darauf berufen, dass für die entspre­chenden Räumlich­keiten ein „Laden mit Lager“ vorge­sehen war

Der BGH kommt bei der Beant­wortung der Frage, ob das Eltern-Kind-Zentrum als eine Kinder­ta­ges­stätte oder eine ähnliche Einrichtung mehr stört als ein Laden mit Lager auf den § 23 Abs. 1 a) BImSchG. Der habe eine Ausstrah­lungs­wirkung auf das Wohnungs­ei­gen­tums­recht: Denn mit dieser Norm verfolge der Gesetz­geber das Ziel, Kinderlärm grund­sätzlich zu privi­le­gieren und ein klares „Signal für eine kinder­freund­liche Gesell­schaft“ zu setzen. Dem ist eigentlich nichts hinzu­zu­fügen (Olaf Dilling). 

2019-12-16T19:07:36+01:0016. Dezember 2019|Allgemein, Immissionsschutzrecht|