Gebrauchtwagen- oder Schrotthändler?

Was noch gebraucht wird oder weg kann, ist nicht nur in der Kunst eine notorische Frage. Auch rund um Kraftfahrzeuge gibt es Zweifel: Ist ein Auto schon (oder noch) Abfall – oder z.B. ein wertvoller Oldtimer? Und wie ist es mit Autoreifen, die sich beispielsweise noch in der Landwirtschaft zum Beschweren der Folien für die Silage verwenden lassen? Immerhin soll ja die Weiterverwendung und Vermeidung von Abfall allen anderen Verwertungs- und Entsorgungsformen vor gehen.
Müllplatz mit Container und Autoreifen

Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Kassel wurde letzten Sommer über einen Fall entschieden, in dem jemand erfolgreich ein Gewerbe für “Kfz-Aufbereitung, Kfz-Handel, Reifenhandel (Einzelhandel)” beantragt hatte.

Die Polizei musste jedoch irgendwann feststellen, dass auf dem Gelände unter anderem 20.000 Altreifen und über 50 Altautos, andere Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile lagerten. Der Gewerbetreibende gab bei einer Anhörung an, einen Gebrauchtreifenhandel zu betreiben und eine Oldtimersammlung zu pflegen. Zum Teil handele es sich um Raritäten, zum Teil sollten die Fahrzeuge als Ersatzteillager dienen. Zu weiteren auf dem gepachteten Gelände liegenden Gegenständen gab er an, dass es sich um für Bauprojekte benötigte Dinge handeln würde. Die Behörde ist der Auffassung, dass es sich zum größten Teil um Abfall handele und er als Besitzer der Abfälle keine Genehmigung zu ihrer Lagerung habe. Nachdem der Gewerbetreibende zwischenzeitlich weitere Altreifen und Altfahrzeuge auf das Gelände verbracht hatte, ordnete die Behörde nach einer weiteren Anhörung unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung die Stilllegung der Anlage und Entsorgung der Abfälle an.

Der Gewerbetreibende erhob daraufhin Klage und stellte zudem beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag in einem Beschluss vom Sommer letzten Jahres ab (VG Kassel, Beschluss vom 09.07.2021 – 4 L 940/21.KS). Unter anderem wiesen die Verwaltungsrichter minutiös für einen Großteil der über 60 auf dem Grundstück lagernden Positionen nach, warum es sich um gemäß § 3 Abs. 1 KrWG Abfall handelt und warum die Abfalleigenschaft auch noch nicht nach § 5 Abs. 1 KrWG verloren gegangen ist. Zudem sei das Betreiben der Anlage genehmigungsbedürftig, so dass die Stilllegungsanordnung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gerechtfertigt sei. 

Wegen der nicht korrosionsgeschützten Lagerung der Kfz und der Brandgefahr angesichts der Lagerung einer großen Menge von Altreifen, sei die Entsorgung und Stilllegung im Übrigen auch eilbedürftig gewesen. Alles in allem ist es ein Fall aus dem Alltag der Verwaltungsgerichte, der keine großen rechtlichen Herausforderungen oder Überraschungen bietet. Trotzdem ist die Lektüre unter Umständen lohnenswert. Schon wegen der sorgfältigen Subsumtion des Abfallbegriffs auf eine Vielzahl unterschiedlicher Gegenstände, bezüglich derer der Antragsteller zudem teilweise recht kreative Gründe liefert, warum sie kein Abfall darstellen sollen (Olaf Dilling).

2022-06-20T15:34:49+02:0020. Juni 2022|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Datteln IV: War es das jetzt?

Bumm! Sie haben es alle gelesen: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 105a für das jüngste Kohlekraftwerk der Republik, den Block Datteln IV, ist nichtig. Das OVG Münster hat mit drei Urteilen vom Donnerstag, dem 26. August 2021, die Absicht der Stadt Datteln, endlich einen wirksamen Bebauungsplan für das Kraftwerk zu erlassen, durchkreuzt. Bisher liegen die Urteilsgründe noch nicht vor, aber die Pressemiteilung lässt schon erkennen, dass es nun endgültig eng wird für den 1.050 MW Monoblock der Uniper. Juristen legen sich ungern fest, aber wir würden inzwischen einen Kasten Bier darauf wetten, dass diese Entscheidungen das Aus für Datteln IV bedeuten.

Oft ist zwar die Nichtigerklärung eines Bebauungsplans nicht das Ende der Welt: Gemeinden machen Fehler, die Fehler führen zur Aufhebung, und oft lässt sich der “kaputte” Bebauungsplan durch einen korrekten Bebauungsplan ersetzen. Exakt das hat die Stadt Datteln ja versucht, nachdem das OVG mit Entscheidung aus 2009 (Az.: 10 D 121/07.NE) die planerische Grundlage für das Kraftwerk für nichtig erklärt hat (hier etwas mehr zur Vorgeschichte). Doch in diesem Fall dürfte dies schwierig werden. Der Senat bemängelte nämlich Fehler, die sich kaum nachträglich bereinigen lassen: Fehlerhaft sei der Prozess der Standortauswahl auf Ebene der Regionalplanung durch den Regionalverband Ruhr. Dieser hätte auf einer viel größeren Fläche nach einem Standort für ein Kraftwerk suchen müssen, und dabei nicht nur nach einer Fläche für das (ja bereits vorhandene) Steinkohlekraftwerk recherchieren müssen, sondern auch prüfen müssen, ob nicht eher Raum für ein – viel saubereres – Gaskraftwerk vorzusehen gewesen wäre. Mit anderen Worten: Dass Regionalplanung und Bebaungsplan auf das vorhandene Kraftwerk zugeschnitten wurden, hält der Senat für falsch.

Gleichzeitig ist dieser Fehler mit einiger Wahrscheinlichkeit fatal für neue Planungsversuche. Denn wie soll eine Planung aussehen, die auf einer möglichst großen Fläche des elf Städte und vier Kreise umfassenden Regionalverbands Ruhr nach Standortalternativen sucht, und dann beim nächsten Versuch auf wundersame Weise zu dem Ergebnis kommt, dass exakt dort, wo das Kraftwerk schon steht, der beste Ort für ein Kraftwerk wäre? Und wie soll der Regionalverband begründen, dass trotz des geringeren Platzbedarfs und der geringeren Umweltauswirkungen eines Gaskraftwerks trotzdem wieder ein Steinkohlekraftwerk geplant wird? Es sieht also schlecht aus für einen dritten Versuch.

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Bild: Arnoldius, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons

Doch bedeutet das schon das Aus für das Kraftwerk? Immerhin betont das Gericht in seinem Hinweis in der Pressemitteilung, dass die Entscheidung nicht bedeute, dass das Kraftwerk nun nicht mehr betrieben werden dürfte. Das ist auch zutreffend. Denn es hat seit 2017 eine vollziehbare Genehmigung. Doch diese Genehmigung wurde ebenfalls angefochten, die Klagen sind anhängig. Wenn die Kläger diese Prozesse gewinnen, kann Uniper die Anlage nicht weiter betreiben und muss sie wohl abreißen.

In diesen Klageverfahren haben sich die Aussichten durch die Entscheidung des OVG Münster vom 26. August 2021 rapide verschlechtert. Denn Anlagengenehmigungen setzen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage voraus. Da der Bebauungsplan Nr. 105a ja nun laut OVG Münster nichtig ist, wäre die Anlage nur dann bauplanungsrechtlich korrekt errichtet worden, wenn sie § 35 BauGB entsprechen würde, der die Zulässigkeit von Bauten im Außenbereich regelt. Doch auch in diesem Punkt kann Uniper sich keine Hoffnung machen. Das OVG Münster hat sich nämlich bereits in einer Vorbescheidanfechtung 2012 (8 D 38/08.AK) zur Frage der Zulässigkeit des Blocks Datteln IV nach § 35 BauGB negativ geäußert. Die Anlage sei nicht als Energieversorgungsanlage privilegiert, weil es am spezifischen Standortbezug fehle, eine Privilegierung nach dem Auffangtatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB scheitere am öffentlichen Belang des Planungserfordernisses (so Rn. 138ff.). Die Anlage war den Richtern einfach zu groß (Juristen sagen: “raumbedeutsam”). Da nun nichts dafür spricht, dass sich diese Situation seit 2012 in irgendeiner Hinsicht verändert hätte, dürfte auch diesmal eine genehmigungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage ohne Bebauungsplan scheitern.

Aber bedeutet das dann wirklich das Ende des immerhin 1 Mr.d EUR teuren Kraftwerks? Können die Behörden das Kraftwerk nicht auch ohne Genehmigung tolerieren? Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Anlagen brauchen eine Genehmigung, wenn eine solche Genehmigung nicht vorliegt, und die Behörde nicht einschreiten sollte, wenn eine Anlage einfach weiterbetrieben wird, können Betroffene, aber auch Verbände, auf dem Klageweg rechtmäßige Zustände durchsetzen.

Die Hoffnungen des Betreibers – und auch der Stadt und des Landes NRW, das sich sehr stark gemacht hat für die Anlage – ruhen nun auf dem BVerwG. Allerdings hat das OVG Münster keine Revision eröffnet. Datteln müsste sich den Weg also per Nichtzulassungsbeschwerde erst freikämpfen. Nichtzulassungsbeschwerden sind aber nur sehr selten erfolgreich. Und schon auf die erste Entscheidung des OVG Münster über den Bebauungsplan für das Kraftwerk Datteln war die Revisionszulassungsbeschwerde erfolglos geblieben (Miriam Vollmer).

 

2021-08-27T21:44:32+02:0027. August 2021|Immissionsschutzrecht, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Die letzten Meter auf dem Weg zur TA Luft

Die an sich grundsolide TA Luft hat sich im Laufe der letzten Jahre in eine Art Fata Morgana des Umweltrechts verwandelt: Immer, wenn Anlagenbetreiber, Behörden und ihre armen Berater sich ganz knapp vor dem neuen Regelwerk wähnen, entschwindet die Novelle des zentralen Regelwerks der technischen Standards für den Anlagenbau und -betrieb wieder in eine unbestimmte Zukunft. Dabei drängt die Zeit: Die Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG, die NEC-Richtlinie 2016/2284, die CLP-Verordnung Nr. 1272/2008 soll ebenso wie einige Grenzwerte zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) nach der Industrieemissionsrichtlinie nun endlich voll umgesetzt werden. Zwar hat der Bund mit der 44. BImSchV und den Neuerungen von 13. und 17. BImSchV schon einen Teil seiner umweltrechtlichen Hausaufgaben gemacht, aber noch ist nicht alles geschafft. Zudem sollen Gerüche in die TA Luft integriert werden. Weiter wird die Kategorie der “Gesamtzusatzbelastung” neu eingeführt, um vor allem bei Änderung von Anlagen eine auch sprachliche Unterscheidung treffen zu können, ob es auf die Umweltauswirkungen der Anlage insgesamt oder nur die der Änderungen ankommt.

Zuletzt hatte das Bundeskabinett am 17. Dezember 2020 sich auf eine Fassung geeinigt, die u. a. in dem heiklen Punkt des Genehmigungsmaßstabes für wesentliche Änderungen nun wieder nur die Änderung betrachtet. Doch der Bundesrat stoppte auch dieses gegenüber Vorentwürfen zurückhaltendere Vorhaben durch eine Vielzahl von Änderungswünschen. Nun liegt mit der Drucksache 314/1/21 vom 27.04.2021 immerhin eine kompromissfähige Fassung der Bundesratsausschüsse auf dem Tisch, die gegenüber dem Regierungsentwurf schwer überschaubare 292 Änderungen enthält. Zumindest ein erheblicher Teil der Änderungen beruht auf Wünschen der Landwirtschaft, die sich nicht imstande sieht, die neuen Grenzwerte so schnell umzusetzen, wie es sich die Bundesregierung vorstellt, u. a. bei der Nachrüstung für Abluftanlagen in der Tierhaltung.

Ferkel, Ferkelstall, Stall, Tierhaltung, Bauernhof

Nun steht die TA Luft wieder für den 27. Mai auf der vollen Tagesordnung. Damit besteht immerhin Hoffnung, dass das Regelwerk nun endlich verabschiedet werden kann. Doch nach den Erfahrungen der letzten vier Jahre ist die Branche vorsichtig geworden, sich auf die Ankunft bei der vermeintlich nahen Oase zu verlassen (Miriam Vollmer).

2021-05-21T12:27:58+02:0021. Mai 2021|Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt|