Das Netzgebiet des Grundversorgers: Zu BVerwG 8 C 2.21

Wer in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung die meisten Kunden versorgt, ist nach § 36 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Grundversorger (zum Grundversorger haben wir uns hier geäußert). Doch was ist ein Netzgebiet der allgemeinen Versorgung? Darüber hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 26. Oktober 2021 zu entscheiden (BVerwG 8 C 2.21).

Die Klägerin betrachtete sich in einer ganzen baden-württembergischen Gemeinde als Grundversorgerin, weil sie im gesamten Gemeindegebiet die meisten Haushaltskunden hätte. Doch das beklagte Umweltministerium Baden-Württemberg sah das anders: Es zählte vor Ort die Konzessionsverträge, kam auf “drei”, und prüfte für jedes einzelne Gebiet, für das ein Konzessionsvertrag existiert, wer die meisten Haushaltskunden versorgt. Danach stellte die Behörde mit Bescheid vom 13.02.2019 fest: In einem der drei Konzessionsgebiete war die spätere Klägerin in der Tat Grundversorgerin, aber in den beiden anderen nicht. Hier hatte jeweils ein andere Unternehmen die Nase vorn.

Die Klägerin sah das nicht ein: Sie war nämlich in allen drei Konzessionsgebieten Konzessionärin und ging deswegen davon aus, dass die drei galvanisch zusammenhängenden Gebiete wegen der Zuständigkeit des gleichen Netzbetreibers als ein Netzgebiet zu betrachten seien. Die Klägerin zog deswegen gegen den Bescheid des Landes vor Gericht: Das Netzgebiet der allgemeinen Versorgung in § 36 Abs. 2 S. 1 EnWG sei nicht identisch mit dem Begriff des Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung in § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG.

Bundesverwaltungsgericht, Architektur, Gericht

Das angerufene Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart wies die Klage ab. Das Netzgebiet der allgemeinen Versorgung sei stets das Netzgebiet, für das es einen Konzessionsvertrag gibt. Das VG führte aus, dass es zwar mehrere Rechtsansichten zu dieser Frage gibt, aber die Kammer war überzeugt, dass v. a. systematisch die Anzahl der Konzessionsverträge maßgeblich sei (VG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2020, 18 K 1797/19).

Das VG ließ die Sprungrevision zu, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung habe. Es gab nämlich bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung in dieser Sache. Nun hat sich das BVerwG dem VG Stuttgart angeschlossen: Auch die Leipziger Richter meinen, dass es pro Konzessionsvertrag einen Grundversorger gibt, also benachbarte Grundversorgungsgebiete desselben Konzessionärs nicht “zusammenzufassen” sind. Das begründet das Gericht nicht nur mit der Systematik des EnWG, sondern auch mit dem Ziel einer effizienten Energieversorgung und der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs (Miriam Vollmer).

(Neue) Rechtliche Anforderungen an Preisanpassungsmitteilungen

In Zeiten steigender Energiebezugspreise haben Energieversorger bei der Lieferung von Strom und Gas das Bedürfnis Preissteigerungen beim Energiebezug, aber auch erhöhte Steuern, Abgaben oder Umlagen in Gestalt einer Preisanpassung an ihre Kunden weiterzugeben.

Das ist auch grundsätzlich zulässig, sofern der Vertrag ein wirksames vertragliches Preisanpassungsrecht enthält und dieses korrekt ausgeübt wird. Zu den formalen Anforderungen an eine Preisanpassung gehört (auch) die korrekte Preisanpassungsmitteilung.

Haben viele Versorger hier in der Vergangenheit oftmals zu eher wolkigen Formulierungen gegriffen und auf „allgemeine Verteuerungen“ oder „die Kosten der Energiewende“ verwiesen, hat der Gesetzgeber seit August diesen Jahres die Anforderungen an den Inhalt von Preisanpassungsmitteilungen deutlich erhöht – und das mutmaßlich unbemerkt von weiten Teilen der Branche.

In § 41 Abs. 5 EnWG heißt es dazu:

„Energielieferanten, die sich im Vertrag das Recht vorbehalten haben, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Änderung der Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen und über die Rechte der Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu unterrichten. Über Preisänderungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen.“

Der letzte Satz hat es dabei in sich, denn der BGH hat hierzu bereits im Jahr 2018 mit Urteil vom 06. Juni 2018, Az. VIII ZR 247/17 für die gesetzliche Grundversorgung entschieden, was genau die Unterrichtung über „Art, Anlass und Umfang der Preisänderung“ bedeutet. Der BGH führt dort nämlich aus, dass im Preisanpassungsschreiben jeder (!) Kostenfaktor einzeln genannt (!) sein muss:

„Um die vom Verordnungsgeber angestrebte Kostentransparenz zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass sich dem Kunden aus der brieflichen Mitteilung selbst erschließt, welche der vom Grundversorger nicht beeinflussbaren Preisfaktoren sich im Einzelnen in welcher Höhe und in welche Richtung verändert haben. Denn der Bundesrat hat – was der Verordnungsgeber aufgenommen hat – eine bloße Information der Haushaltskunden über Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Preisänderung gerade nicht für ausreichend erachtet, weil der Kunde hierdurch nicht erkennen kann, auf welchen Preisfaktoren eine Erhöhung im Einzelnen beruht, was wiederum dazu führt, dass er keine anbieterübergreifenden Vergleichsmöglichkeiten hat Aus diesem Grunde hat er es zusätzlich für notwendig erachtet, dass der Kunde durch eine erneute Angabe der in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV aufgeführten Kostenfaktoren in die Lage versetzt wird, die jeweiligen Änderungen zu vergleichen und ihre Auswirkungen auf den Strompreis sowie die Ursache der Preisänderung nachzuvollziehen.“

Der BGH hat weiterhin ausgeführt, dass ein nur allgemein gehaltenes Mitteilungsschreiben des Versorgers nicht ausreicht:

„Welche dieser Kostenfaktoren sich konkret – sei es in Form einer Erhöhung, sei es in Form eines Absinkens – verändert haben und damit Anlass für die beabsichtigte Preiserhöhung gewesen sind, hat die Beklagte jedoch – anders als die Anschlussrevision der Beklagten meint – nicht angegeben. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, auf Seite 1 ihres Schreibens auszuführen, zum 1. Januar 2016 würden “die Netznutzungsentgelte” und “ein Teil der gesetzlichen Steuern und Abgaben” und somit ausschließlich Preisbestandteile, auf die die Beklagte keinen Einfluss habe, angepasst. Da sie den Anstieg “dieser Umlagen” leider nicht auffangen könne, müsse eine Preisanpassung vorgenommen werden. Die verwendeten Bezeichnungen sind aber – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht ausreichend transparent,“

Die Entscheidung des BGH erging seinerzeit zur Preisanpassung in der Grundversorgung, die schon vor Änderung des § 41 b EnWG gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV einer entsprechenden Mitteilungspflicht unterlag. Wir halten diese Entscheidung jedoch ohne weiteres auf die neue Pflicht für Sonderverträge im Regelungsbereich des § 41 b EnWG übertragbar, insbesondere da die Verpflichtung auf der Umsetzung von europäischem Verbraucherschutzrecht beruht.

Versorger sollten daher darauf achten, in künftigen Preisanpassungsschreiben alle preisrelevanten Faktoren und deren Betrag sowohl vor als auch nach der Preisanpassung einzeln transparent auszuweisen.

(Christian Dümke)

2021-10-25T20:40:40+02:0025. Oktober 2021|Grundkurs Energie|

Ich bin dann mal weg! Kann der Grundversorger das Handtuch werfen?

„Strompreishoch – Erster Grundversorger gibt auf“ titelt aktuell die ZfK. Aber geht das denn so einfach?

Das deutsche Energierecht ist so konzipiert, dass eigentlich jedem zahlenden Haushaltskunden zumindest ein Energieversorger zur Verfügung steht – der sogenannte Grundversorger gem. § 36 EnWG. Grundversorger ist dabei derjenige Versorger, der im jeweiligen Netzgebiet die meisten Kunden versorgt. Alle 3 Jahre wird dies vom örtlichen Netzbetreiber neu ermittelt. Der Grundversorger ist dann verpflichtet, einen oder mehrere allgemeine Tarife der Grundversorgung anzubieten und soweit zumutbar jedermann zu diesem Tarif zu versorgen, der das wünscht und bezahlen kann.

Soweit so gut, aber kann der Grundversorger diese Position eigentlich abgeben, aufgeben oder sonstwie freiwillig loswerden?

Das EnWG selbst kennt nur den Verlust des Grundversorgerstatus durch Feststellung des Netzbetreibers im Rahmen der alle 3 Jahre zum Stichtag 01. Juli stattfindenden Prüfung (§ 36 Abs. 2 EnWG). Eine freiwillige oder rechtsgeschäftliche Abgabe dieser Aufgabe ist dagegen nicht vorgesehen.

Insolvenz oder gar rechtliche Liquidation des Grundversorgers als solchen, würde gleichwohl zum Wegfall der Aufgabenerfüllung aufgrund von wirtschaftlicher Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit führen. Gleiches dürfte gelten für den Fall der vollständigen Einstellung der Geschäftstätigkeit, also jeder Lieferung von Energie. So geschehen dann auch in dem von der ZfK geschilderten Fall. Unterhalb dieser doch eher drastischen Schritte ist dagegen kein rechtlicher Ausweg erkennbar.

Eine einvernehmliche rechtsgeschäftliche Übertragung der Aufgabe des Grundversorgers auf einen geeigneten und willigen anderen Versorger (vergleichbar der Übertragung der Aufgabe des Grundzuständigen Messstellenbetreibers) oder die Zusammenlegung von Versorgungsgebieten ist im EnWG bisher jedenfalls nicht angelegt.

(Christian Dümke)

2021-10-21T21:00:11+02:0021. Oktober 2021|Gas, Grundkurs Energie, Strom|