Das Netzgebiet des Grund­ver­sorgers: Zu BVerwG 8 C 2.21

Wer in einem Netzgebiet der allge­meinen Versorgung die meisten Kunden versorgt, ist nach § 36 Abs. 2 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) Grund­ver­sorger (zum Grund­ver­sorger haben wir uns hier geäußert). Doch was ist ein Netzgebiet der allge­meinen Versorgung? Darüber hatte das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) am 26. Oktober 2021 zu entscheiden (BVerwG 8 C 2.21).

Die Klägerin betrachtete sich in einer ganzen baden-württem­ber­gi­schen Gemeinde als Grund­ver­sor­gerin, weil sie im gesamten Gemein­de­gebiet die meisten Haushalts­kunden hätte. Doch das beklagte Umwelt­mi­nis­terium Baden-Württemberg sah das anders: Es zählte vor Ort die Konzes­si­ons­ver­träge, kam auf „drei“, und prüfte für jedes einzelne Gebiet, für das ein Konzes­si­ons­vertrag existiert, wer die meisten Haushalts­kunden versorgt. Danach stellte die Behörde mit Bescheid vom 13.02.2019 fest: In einem der drei Konzes­si­ons­ge­biete war die spätere Klägerin in der Tat Grund­ver­sor­gerin, aber in den beiden anderen nicht. Hier hatte jeweils ein andere Unter­nehmen die Nase vorn.

Die Klägerin sah das nicht ein: Sie war nämlich in allen drei Konzes­si­ons­ge­bieten Konzes­sio­närin und ging deswegen davon aus, dass die drei galva­nisch zusam­men­hän­genden Gebiete wegen der Zustän­digkeit des gleichen Netzbe­treibers als ein Netzgebiet zu betrachten seien. Die Klägerin zog deswegen gegen den Bescheid des Landes vor Gericht: Das Netzgebiet der allge­meinen Versorgung in § 36 Abs. 2 S. 1 EnWG sei nicht identisch mit dem Begriff des Energie­ver­sor­gungs­netzes der allge­meinen Versorgung in § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG.

Bundesverwaltungsgericht, Architektur, Gericht

Das angerufene Verwal­tungs­ge­richt (VG) Stuttgart wies die Klage ab. Das Netzgebiet der allge­meinen Versorgung sei stets das Netzgebiet, für das es einen Konzes­si­ons­vertrag gibt. Das VG führte aus, dass es zwar mehrere Rechts­an­sichten zu dieser Frage gibt, aber die Kammer war überzeugt, dass v. a. syste­ma­tisch die Anzahl der Konzes­si­ons­ver­träge maßgeblich sei (VG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2020, 18 K 1797/19).

Das VG ließ die Sprung­re­vision zu, weil die Sache grund­sätz­liche Bedeutung habe. Es gab nämlich bisher noch keine höchst­rich­ter­liche Recht­spre­chung in dieser Sache. Nun hat sich das BVerwG dem VG Stuttgart angeschlossen: Auch die Leipziger Richter meinen, dass es pro Konzes­si­ons­vertrag einen Grund­ver­sorger gibt, also benach­barte Grund­ver­sor­gungs­ge­biete desselben Konzes­sionärs nicht „zusam­men­zu­fassen“ sind. Das begründet das Gericht nicht nur mit der Syste­matik des EnWG, sondern auch mit dem Ziel einer effizi­enten Energie­ver­sorgung und der Sicher­stellung eines wirksamen und unver­fälschten Wettbe­werbs (Miriam Vollmer).

(Neue) Recht­liche Anfor­de­rungen an Preisanpassungsmitteilungen

In Zeiten steigender Energie­be­zugs­preise haben Energie­ver­sorger bei der Lieferung von Strom und Gas das Bedürfnis Preis­stei­ge­rungen beim Energie­bezug, aber auch erhöhte Steuern, Abgaben oder Umlagen in Gestalt einer Preis­an­passung an ihre Kunden weiterzugeben.

Das ist auch grund­sätzlich zulässig, sofern der Vertrag ein wirksames vertrag­liches Preis­an­pas­sungs­recht enthält und dieses korrekt ausgeübt wird. Zu den formalen Anfor­de­rungen an eine Preis­an­passung gehört (auch) die korrekte Preisanpassungsmitteilung.

Haben viele Versorger hier in der Vergan­genheit oftmals zu eher wolkigen Formu­lie­rungen gegriffen und auf „allge­meine Verteue­rungen“ oder „die Kosten der Energie­wende“ verwiesen, hat der Gesetz­geber seit August diesen Jahres die Anfor­de­rungen an den Inhalt von Preis­an­pas­sungs­mit­tei­lungen deutlich erhöht – und das mutmaßlich unbemerkt von weiten Teilen der Branche.

In § 41 Abs. 5 EnWG heißt es dazu:

Energie­lie­fe­ranten, die sich im Vertrag das Recht vorbe­halten haben, die Vertrags­be­din­gungen einseitig zu ändern, haben Letzt­ver­braucher recht­zeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrech­nungs­pe­riode, auf einfache und verständ­liche Weise über die beabsich­tigte Ausübung eines Rechts auf Änderung der Preise oder sonstiger Vertrags­be­din­gungen und über die Rechte der Letzt­ver­braucher zur Vertrags­be­en­digung zu unter­richten. Über Preis­än­de­rungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushalts­kunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsich­tigten Änderung zu unter­richten. Die Unter­richtung hat unmit­telbar zu erfolgen sowie auf verständ­liche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraus­set­zungen und Umfang der Preis­än­de­rungen.“

Der letzte Satz hat es dabei in sich, denn der BGH hat hierzu bereits im Jahr 2018 mit Urteil vom 06. Juni 2018, Az. VIII ZR 247/17 für die gesetz­liche Grund­ver­sorgung entschieden, was genau die Unter­richtung über „Art, Anlass und Umfang der Preis­än­derung“ bedeutet. Der BGH führt dort nämlich aus, dass im Preis­an­pas­sungs­schreiben jeder (!) Kosten­faktor einzeln genannt (!) sein muss:

Um die vom Verord­nungs­geber angestrebte Kosten­trans­parenz zu gewähr­leisten, ist es erfor­derlich, dass sich dem Kunden aus der brief­lichen Mitteilung selbst erschließt, welche der vom Grund­ver­sorger nicht beein­fluss­baren Preis­fak­toren sich im Einzelnen in welcher Höhe und in welche Richtung verändert haben. Denn der Bundesrat hat – was der Verord­nungs­geber aufge­nommen hat – eine bloße Infor­mation der Haushalts­kunden über Umfang, Anlass und Voraus­set­zungen der Preis­än­derung gerade nicht für ausrei­chend erachtet, weil der Kunde hierdurch nicht erkennen kann, auf welchen Preis­fak­toren eine Erhöhung im Einzelnen beruht, was wiederum dazu führt, dass er keine anbie­ter­über­grei­fenden Vergleichs­mög­lich­keiten hat Aus diesem Grunde hat er es zusätzlich für notwendig erachtet, dass der Kunde durch eine erneute Angabe der in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV aufge­führten Kosten­fak­toren in die Lage versetzt wird, die jewei­ligen Änderungen zu vergleichen und ihre Auswir­kungen auf den Strom­preis sowie die Ursache der Preis­än­derung nachzuvollziehen.“

Der BGH hat weiterhin ausge­führt, dass ein nur allgemein gehal­tenes Mittei­lungs­schreiben des Versorgers nicht ausreicht:

Welche dieser Kosten­fak­toren sich konkret – sei es in Form einer Erhöhung, sei es in Form eines Absinkens – verändert haben und damit Anlass für die beabsich­tigte Preis­er­höhung gewesen sind, hat die Beklagte jedoch – anders als die Anschluss­re­vision der Beklagten meint – nicht angegeben. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, auf Seite 1 ihres Schreibens auszu­führen, zum 1. Januar 2016 würden „die Netznut­zungs­ent­gelte“ und „ein Teil der gesetz­lichen Steuern und Abgaben“ und somit ausschließlich Preis­be­stand­teile, auf die die Beklagte keinen Einfluss habe, angepasst. Da sie den Anstieg „dieser Umlagen“ leider nicht auffangen könne, müsse eine Preis­an­passung vorge­nommen werden. Die verwen­deten Bezeich­nungen sind aber – wie das Berufungs­ge­richt zutreffend ausge­führt hat – nicht ausrei­chend transparent,“

Die Entscheidung des BGH erging seinerzeit zur Preis­an­passung in der Grund­ver­sorgung, die schon vor Änderung des § 41 b EnWG gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV einer entspre­chenden Mittei­lungs­pflicht unterlag. Wir halten diese Entscheidung jedoch ohne weiteres auf die neue Pflicht für Sonder­ver­träge im Regelungs­be­reich des § 41 b EnWG übertragbar, insbe­sondere da die Verpflichtung auf der Umsetzung von europäi­schem Verbrau­cher­schutz­recht beruht.

Versorger sollten daher darauf achten, in künftigen Preis­an­pas­sungs­schreiben alle preis­re­le­vanten Faktoren und deren Betrag sowohl vor als auch nach der Preis­an­passung einzeln trans­parent auszuweisen.

(Christian Dümke)

2021-10-25T20:40:40+02:0025. Oktober 2021|Grundkurs Energie|

Ich bin dann mal weg! Kann der Grund­ver­sorger das Handtuch werfen?

Strom­pr­eishoch – Erster Grund­ver­sorger gibt auf“ titelt aktuell die ZfK. Aber geht das denn so einfach?

Das deutsche Energie­recht ist so konzi­piert, dass eigentlich jedem zahlenden Haushalts­kunden zumindest ein Energie­ver­sorger zur Verfügung steht – der sogenannte Grund­ver­sorger gem. § 36 EnWG. Grund­ver­sorger ist dabei derjenige Versorger, der im jewei­ligen Netzgebiet die meisten Kunden versorgt. Alle 3 Jahre wird dies vom örtlichen Netzbe­treiber neu ermittelt. Der Grund­ver­sorger ist dann verpflichtet, einen oder mehrere allge­meine Tarife der Grund­ver­sorgung anzubieten und soweit zumutbar jedermann zu diesem Tarif zu versorgen, der das wünscht und bezahlen kann.

Soweit so gut, aber kann der Grund­ver­sorger diese Position eigentlich abgeben, aufgeben oder sonstwie freiwillig loswerden?

Das EnWG selbst kennt nur den Verlust des Grund­ver­sor­ger­status durch Feststellung des Netzbe­treibers im Rahmen der alle 3 Jahre zum Stichtag 01. Juli statt­fin­denden Prüfung (§ 36 Abs. 2 EnWG). Eine freiwillige oder rechts­ge­schäft­liche Abgabe dieser Aufgabe ist dagegen nicht vorgesehen.

Insolvenz oder gar recht­liche Liqui­dation des Grund­ver­sorgers als solchen, würde gleichwohl zum Wegfall der Aufga­ben­er­füllung aufgrund von wirtschaft­licher Unzumut­barkeit oder Unmög­lichkeit führen. Gleiches dürfte gelten für den Fall der vollstän­digen Einstellung der Geschäfts­tä­tigkeit, also jeder Lieferung von Energie. So geschehen dann auch in dem von der ZfK geschil­derten Fall. Unterhalb dieser doch eher drasti­schen Schritte ist dagegen kein recht­licher Ausweg erkennbar.

Eine einver­nehm­liche rechts­ge­schäft­liche Übertragung der Aufgabe des Grund­ver­sorgers auf einen geeig­neten und willigen anderen Versorger (vergleichbar der Übertragung der Aufgabe des Grund­zu­stän­digen Messstel­len­be­treibers) oder die Zusam­men­legung von Versor­gungs­ge­bieten ist im EnWG bisher jeden­falls nicht angelegt.

(Christian Dümke)

2021-10-21T21:00:11+02:0021. Oktober 2021|Gas, Grundkurs Energie, Strom|