Die Anpassung des Energie­preises – kein Automatismus!

Gerade steigen wieder die Energie­preise und Letzt­ver­braucher sehen sich mit Preis­an­pas­sungen ihres Strom- oder Gasan­bieters konfron­tiert. Was hier oft so einfach und selbst­ver­ständlich zu funktio­nieren scheint, ist rechtlich eigentlich nicht völlig unproblematisch.

Denn Kunde und Versorger sind irgendwann einmal einen Liefer­vertrag einge­gangen und haben sich dabei auf einen Liefer­preis (Anfangs­preis) geeinigt. Nach dem Grundsatz „Verträge sind zu halten“ ist der Versorger damit zunächst verpflichtet die Energie genau zum verein­barten Preis zu liefern. Es gibt kein automa­ti­sches Recht des Energie­ver­sorgers (Telekom­an­bieters, Bank, Zeitschrif­ten­zu­stellers etc.) nachträglich einfach neue Preise einseitig festzu­legen (auch wenn einige gerne mal so tun).

Eine Preis­an­passung in einem laufenden Energie­lie­fer­vertrag ist damit nur möglich, wenn hierfür ein Preis­an­pas­sungs­recht besteht. Ein solches Recht kann entweder gesetzlich festgelegt sein (so wie im Bereich der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung) oder aber vertraglich vereinbart werden durch sogenannte Preis­an­pas­sungs­klauseln in den Vertragsbedingungen.

Hat sich ein Energie­ver­sorger in seinen Liefer­be­din­gungen ein solches Preis­an­pas­sungs­recht vorbe­halten, muss dieses auch rechtlich wirksam sein. Die Recht­spre­chung hat hierbei recht hohe Hürden aufge­stellt und regel­mäßig Preis­an­pas­sungs­klauseln für unwirksam erklärt. Dabei ist die Ausgangs­prä­misse eigentlich recht simpel – eine solche Klausel muss für den Kunden ausrei­chend trans­parent sein und darf ihn nicht unange­messen benach­tei­ligen. Der Teufel steckt hier oft im Detail, insbe­sondere da nach der Recht­spre­chung des BGH die Wirksamkeit jeder Klausel an der kunden­feind­lichsten Auslegung zu messen ist.

Weil solche Klauseln gleichwohl markt­üblich sind, hat der Gesetz­geber zahlreiche beglei­tende Vorgaben erlassen, für den Fall dass der Versorger entspre­chende Klauseln verwendet. Gem. § 41 Abs. 5 EnWG ist der Kunde daher über Preis­än­de­rungen spätestens zwei Wochen, bei Haushalts­kunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsich­tigten Änderung zu unter­richten. Das gibt dem Kunden die Gelegenheit zu prüfen, ob er den Vertrag zu den neuen Preisen fortsetzen möchte oder aber sein gesetzlich garan­tiertes Sonder­kün­di­gungs­recht ausüben möchte – hierauf muss der Versorger den Kunden im Rahmen der Preis­än­de­rungs­mit­teilung sogar extra hinweisen.

Überhaupt ist diese Mitteilung eine weitere recht­liche Hürde, denn sie muss dem Kunden recht­zeitig zugehen und ihn über Art, Anlass und Umfang der Preis­än­derung ausrei­chend infor­mieren. Hierzu ist es erfor­derlich, dass der Versorger hinrei­chend deutlich erklärt, was genau der Grund der Preis­an­passung ist, insbe­sondere welcher Preis­faktor in welchem Umfang gestiegen ist. Wir berich­teten.

All diese Vorgaben sind in der Praxis fehler­an­fällig und können im schlimmsten Fall zur Unwirk­samkeit einer Preis­an­passung führen. Der Kunde hat dabei 3 Jahre Zeit seiner Abrechnung unter Berufung auf eine unwirksame Preis­an­passung zu widersprechen.

(Christian Dümke)

 

2021-12-10T17:43:30+01:0010. Dezember 2021|Grundkurs Energie, Vertrieb|

Ist der Grund­ver­sorger ein markt­be­herr­schendes Unternehmen?

Der Grund­ver­sorger hat im energie­recht­lichen Wettbewerb eine gewisse Sonder­stellung inne. Er unter­liegt in Wahrnehmung seiner Grund­ver­sor­gungs­pflicht einem Kontra­hie­rungs­zwang und muss jedermann im Netzgebiet zu den von ihm angebo­tenen und veröf­fent­lichten allge­meinen Preisen der Grund­ver­sorgung beliefern (§ 36 EnWG).

Der Grund­ver­sorger hat über die Regelungen der Strom- und GasGVV, wonach ein Vertrag mit dem Grund­ver­sorger bereits durch faktische Strom­ent­nahme zustande kommen kann praktisch einen „Erstzu­griff“ auf alle Kunden, die sich nicht aktiv einen Versorger zur Belie­ferung außerhalb der Grund­ver­sorgung gesucht haben.

Pro Netzgebiet gibt es dabei nur einen Grund­ver­sorger, daher stellt sich die Frage, ob der Grund­ver­sorger aus seiner Position heraus ein markt­be­herr­schendes Unter­nehmen darstellt – mit allen daraus verbun­denen Konsequenzen.

Der Begriff des markt­be­herr­schenden Unter­nehmens ist definiert in § 18 Abs. 1 des Gesetz gegen Wettbe­werbs­be­schrän­kungen (GWB). Ein Unter­nehmen gilt hiernach als markt­be­herr­schend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerb­lichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbe­werber ist, keinem wesent­lichen Wettbewerb ausge­setzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbe­werbern überra­gende Markt­stellung hat.

Für den Grund­ver­sorger lässt sich zunächst feststellen, dass er auf dem Energie­markt in seinem Netzgebiet regel­mäßig sehr wohl dem Wettbewerb um Kunden durch andere Energie­ver­sorger ausge­setzt ist. Jeder Kunde kann heute aus einer Vielzahl von Energie­ver­sorgern wählen und ist daher nicht auf eine Belie­ferung durch den Grund­ver­sorger angewiesen.

Ob eine im Verhältnis zu seinen Wettbe­werbern überra­gende Markt­stellung besteht ist im Einzelfall für das konkrete Netzgebiet zu prüfen. Aus dem Umstand, dass die Rolle des Grund­ver­sorgers jeweils für 3 Jahre das Unter­nehmen erhält, dass die meisten Kunden im Netzgebiet versorgt, kann eine überra­gende Markt­stellung jeden­falls nicht automa­tisch abgeleitet werden, denn auch ein Versorger mit 20 % Markt­anteil kann Grund­ver­sorger sein, solange sein Markt­anteil nur größer ist als der anderer Versorger.

Ist die Frage damit geklärt? Nicht ganz: Das Bundes­kar­tellamt unter­stellt nämlich, dass es sich bei der Grund­ver­sorgung im Rahmen der sachlichen Markt­ab­grenzung um einen eigenen abgrenz­baren Markt handelt. Der Markt für die Belie­ferung von SLP-Kunden in der Grund­ver­sorgung umfasse hiernach alle
Letzt­ver­braucher, deren Verbrauch von elektri­scher Energie auf der Basis eines Standard­last­profils ohne regis­trie­rende Leistungs­messung und zu Allge­meinen Preisen im Sinne des § 36 Abs. 1 EnWG und des § 38 Abs. 1 EnWG abgerechnet wird (8. Beschluss­ab­teilung, Beschluss vom 08.12.2011, B8-94/11, Rdn. 34). Nach Praxis der Beschluss­ab­teilung werden folgende Märkte abgegrenzt:

• Markt für den erstma­ligen Absatz von Strom,
• Markt für die Belie­ferung von RLM-Kunden,
• Markt für die Belie­ferung von SLP-Kunden auf Grundlage von Sonderverträgen,
• Markt für die Belie­ferung von SLP-Kunden in der Grundversorgung,
• Markt für die Belie­ferung von SLP-Kunden mit Heizstrom.

Durch diese Aufspaltung des Marktes für SLP Kunden lässt sich eine Markt­be­herr­schung tatsächlich konstruieren.

Ebenso ist die Landes­kar­tell­be­hörde Nieder­sachsen im Jahr 2018 verfahren, als sie unter Berufung auf § 29 GWB mehrere Grund­ver­sorger zur Senkung ihrer Energie­preise verpflichtete (wir berich­teten kritisch).

An dieser Aufspal­tungs­be­trachtung fragwürdig ist der Umstand, dass der SLP-Kunde über beide Märkte versorgt werden kann und er auf den „sachlichen Markt der Grund­ver­sorgung“ gerade nicht angewiesen ist.

(Christian Dümke)

2021-11-23T20:54:07+01:0023. November 2021|Grundkurs Energie, Vertrieb|

Entwurf zur Änderung der Grund­ver­sor­gungs­ver­ord­nungen mit neuen Regelungen zur Versorgungsunterbrechung

Wer dachte nach der Novel­lierung des EnWG, dem Gesetz für faire Verbrau­cher­ver­träge und Änderungen im Recht der Wärme­ver­sorgung kommt der Gesetz­geber zur Ruhe irrt. Mit dem Entwurf einer „Verordnung zur Anpassung der Strom­grund­ver­sor­gungs­ver­ordnung und der Gasgrund­ver­sor­gungs­ver­ordnung an unions­recht­liche Vorgaben“ ist noch ein weiteres Projekt in der Pipeline, dass den spezi­ellen Rechts­rahmen der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung betrifft.

Die geplanten Änderungen spiegeln in weiten Teilen wieder, was über die Änderungen des EnWG bereits für Kunden außerhalb der Grund­ver­sorgung gilt. Weitrei­chende Änderungen gibt es aller­dings beim Rechts­rahmen zur Unter­bre­chung der Versorgung nach § 19 StromGVV / GasGVV. Hier sind laut Entwurf folgende Änderungen geplant:

Hinweis auf Unverhältnismäßigkeitsgründe

Der Grund­ver­sorger muss den Kunden laut Entwurf künftig im Rahmen der Sperr­an­drohung aktiv darauf hinweisen, dass dieser Gründe für die Unver­hält­nis­mä­ßigkeit der Unter­bre­chung vortragen kann, um die Sperrung abzuwenden (§ 19 Abs. 2 S. 4 n.F.).

Sperr­summe

Weiterhin soll die Regelung zur Höhe des Zahlungs­aus­falls, der den Grund­ver­sorger zur Sperrung berechtigt angepasst werden.

Wegen Zahlungs­ver­zuges darf der Grund­ver­sorger eine Unter­bre­chung nach dem geplanten Entwurf künftig nur durch­führen lassen, wenn „der Kunde nach Abzug etwaiger Anzah­lungen in Verzug ist mit Zahlungs­ver­pflich­tungen in Höhe des Doppelten der rechne­risch auf den laufenden Kalen­der­monat entfal­lenden Abschlags- oder Voraus­zahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Voraus­zah­lungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraus­sicht­lichen Betrages der Jahres­rechnung. Dabei muss der Zahlungs­verzug des Kunden mindestens 100 Euro be-
tragen

Frist zur Ankündigung

Der Beginn der Unter­bre­chung der Grund­ver­sorgung ist dem Kunden
laut Entwurf künftig „acht Werktage im Voraus durch brief­liche Mitteilung anzukün­digen. Zusätzlich soll die Ankün­digung nach Möglichkeit auch auf elektro­ni­schem Wege in Textform erfolgen“. Bisher gilt für die Ankün­digung des Unter­bre­chungs­be­ginns eine Frist von 3 Tagen.

Abwen­dungs­ver­ein­barung

Zudem muss dem Kunden vom Grund­ver­sorger künftig eine „Abwen­dungs­ver­ein­barung“ angeboten werden. Das Angebot für die Abwen­dungs­ver­ein­barung hat dabei Folgendes zu beinhalten:

Eine zinsfreie Raten­zah­lungs­ver­ein­barung über ermit­telten Zahlungs­rück­stände sowie
eine Weiter­ver­sorgung auf Voraus­zah­lungs­basis. Die dem Kunden angebotene Raten­zah­lungs­ver­ein­barung muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungs­rück­stände in einem für den Grund­ver­sorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumut­baren Zeitraum vollständig auszu­gleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durch­führung der Unter­bre­chung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grund­ver­sorger nicht unter­brochen werden.

Kosten­hinweis

In einer Unter­bre­chungs­an­drohung und in der Ankün­digung des Unter­bre­chungs­be­ginns muss künftig klar und verständlich sowie in hervor­ge­ho­bener Weise auf den Grund der Unter­bre­chung sowie hinge­wiesen werden sowie, welche voraus­sicht­lichen Kosten dem Kunden infolge der Unter­bre­chung und infolge einer nachfol­genden Wieder­her­stellung nach in Rechnung gestellt werden können.

(Christian Dümke)

2021-11-18T08:27:18+01:0018. November 2021|Gas, Grundkurs Energie, Strom, Vertrieb|