Sind NNE zu geheim?

Die Agora Energie­wende hat u. a. bei Herrn von Hammer­stein, Energie­rechtler bei der Kanzlei Raue LLP, ein am 22. August vorge­stelltes Gutachten in Auftrag gegeben, bei dem heraus­ge­kommen sein soll, dass Verbraucher viel weniger Netzentgelt zahlen könnten, wenn mehr Daten öffentlich zugänglich wären.

Aber halt. Gab es da nicht das Infor­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz (IFG)? Und können Verbraucher nicht auch gemäß § 315 BGB vor Gericht die Offen­legung von Kalku­la­tionen verlangen? Der Agora reicht das aber nicht. Sie schießt scharf gegen das Recht von Unter­nehmen, Betriebs und Geschäfts­ge­heim­nisse nicht veröf­fent­lichen zu lassen. Forderung der Agora: Netzent­gelt­ge­neh­mi­gungen und damit Netzkosten müssten komplett veröf­fent­licht werden.

Nun ist Trans­parenz stets eine populäre Forderung. Doch übersieht die Agora, dass es durchaus auch ein legitimes, nicht anrüchiges Geheim­hal­tungs­in­teresse gibt. Denn Netzbe­treiber wollen keineswegs überhöhte Kosten verstecken. Das ist allein schon deswegen eine verfehlte Annahme, weil Netzbe­treiber nicht wie alle anderen Unter­nehmen ihre Preise frei bilden können, sondern regula­to­rische Vorgaben gelten, und sogar die zulässige Eigen­ka­pi­tal­ver­zinsung geregelt ist. Das Gutachten übersieht aber darüber hinaus, dass sich Netzbe­treiber durchaus auch mitein­ander im Wettbewerb befinden, etwa wenn Unter­nehmen sich um weitere Konzes­sionen bemühen. Und ein Betriebs – und Geschäfts­ge­heimnis existiert auch nicht nur einfach deswegen, weil der Betroffene es behauptet: Es gibt eine diffe­ren­zierte Recht­spre­chung zu den §§ 3 und 6 IFG, wann Behörden schweigen dürfen. Nach dieser, erst kürzlich noch einmal nachge­schärften Recht­spre­chung ist klar, dass die Verwei­gerung von Infor­ma­tionen stets die gerichtlich voll überprüfbare Ausnahme sein muss. Auch der EuGH hat in einer recht aktuellen Entscheidung klar gefordert, dass nur bei Inter­es­sen­be­ein­träch­ti­gungen der Person, von der die Infor­ma­tionen stammen oder eines Dritten oder auch des Aufsichts­systems insgesamt Infor­ma­tionen der Öffent­lichkeit verweigert werden dürfen.
Wer argwöhnt, dass die Behörden dabei zu großzügig vorgehen, kann jederzeit klagen. Hier muss das betroffene Unter­nehmen nun sehr detail­liert darlegen, warum es von Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse ausgeht, wie kürzlich auch nochmal das OVG Berlin-Brandenburg festge­stellt hat. Angesichts dieser Rechtslage ist nicht recht nachvoll­ziehbar, wo es noch Infor­ma­tionen geben soll, die die Öffent­lichkeit nicht erfährt, obwohl dies niemandem schadet.
2018-08-23T08:56:26+02:0023. August 2018|Gas, Strom, Verwaltungsrecht|

Dumm gelaufen

Es ist ein ehernes Gesetz: Irgendwer motzt immer. Wenn der Strom- oder Gaslie­ferant die Preise anpasst, ist der Ärger aller­dings nicht in jedem Fall ganz nachzu­voll­ziehen. Schließlich hat der Bürger seit 1998 die Auswahl aus einer Vielzahl von Liefe­ranten und ist nicht an ein bestimmtes Unter­nehmen gekettet.

Was genau den Sonder­kunden eines nordrhein-westfä­li­schen Gasver­sorgers bewogen hat, 2007 den Gaspreis als überhöht zu geißeln, dann aber nicht zu wechseln, sondern schlicht die Zahlung einzu­stellen, bleibt auch in dieser inter­es­santen Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Hamm dunkel. Schließlich kann er nicht wirklich angenommen haben, dass er dann gar nichts würde zahlen müssen. Denn was passiert mit einem Kunden, der nicht zahlt? Ihm wird gekündigt. Und was passiert mit einem Kunden, der keinen Sonder­kun­den­vertrag mehr hat? Richtig, er landet in der Grund­ver­sorgung. Fairer­weise hatte der Versorger ihm das im Kündi­gungs­schreiben sogar mitgeteilt.

Der Grund­ver­sor­gungs­tarif ist aber wegen kürzerer Laufzeiten und der fehlenden Möglichkeit der Kunden­auswahl regel­mäßig teurer als ein Sonder­kun­den­vertrag. Mit anderen Worten: Der unzufriedene Kunde hatte faktisch vom günsti­geren Vertrag des Versorgers in dessen teuersten Tarif gewechselt.

Mögli­cher­weise hatte der Kunde angenommen, darauf komme es nicht an, weil er ja ohnehin nicht zahlte. Doch kann ein Kunde ernsthaft darauf setzen, dass Unzufrie­denheit einem Gericht als hinrei­chender Grund für die Zahlungs­ver­wei­gerung ausreichen würde? Natürlich nicht, und deswegen verur­teilte ihn erst das Landge­richt Bielefeld und nun das OLG Hamm zur Zahlung von immerhin (es geht ja um einige Jahre) rund 26.700 EUR.

Zwar ist gegen diese Entscheidung noch die Revision anhängig. Doch es spricht viel dafür, dass sich an der Entscheidung an sich nichts mehr ändert, die auch in Hinblick auf die Dreijah­res­re­gelung des BGH, hier nun auch für einen Sonder­kun­den­vertrag, überzeugt.

2018-07-09T23:30:35+02:009. Juli 2018|Gas, Strom|

Klingeling: Geset­zes­in­itiative gegen unseriöses Telefonmarketing

Fragen Sie sich eigentlich auch immer, wen Call Center heute eigentlich noch erreichen? Ich tippe auf eine Handvoll junger Mütter, ein paar Freibe­rufler und viele, viele Rentner. Nicht alle der Angeru­fenen sind gleicher­maßen auf Zack, wie man so sagt, und so kommt es immer wieder zu vorei­ligen Vertrags­schlüssen. Ich habe selbst schon mit hochbe­tagten Zeugen telefo­niert, denen erst Tage nach dem Telefonat überhaupt aufging, dass sie den Strom­ver­sorger gewechselt hatten. Manchmal ist das auf – nicht zuletzt alters­be­dingte – Schus­se­ligkeit der Angeru­fenen zurück­zu­führen. Aber nicht ganz selten soll es auch vorkommen, dass auf ein solches Telefonat hin von Call Center Agents einfach Vertrags­ab­schlüsse fingiert werden, die tatsächlich so aber nie statt­ge­funden haben. Oder aber schon leicht zerstreute Großmütter von Call Center Agents einfach so lange an die Wand geredet werden, bis sie irgendwann „ja“ sagen.

Dass hier Handlungs­bedarf besteht, hat schon im letzten Jahr die baden-württem­ber­gische Landes­re­gierung zum Anlass genommen, eine Geset­zes­in­itiative auf den Weg zu bringen, die die Bundes­re­gierung nun aufge­griffen hat. Es soll danach künftig nicht mehr reichen, dass der Verbraucher am Telefon irgendwann mündlich einem Vertrags­schluss zustimmt. Schon heute muss das Unter­nehmen, das wirbt, dem Verbraucher danach eine Vertrags­be­stä­tigung zusenden. Viele machen dann noch von ihrem vierzehn­tä­gigen Wider­rufs­recht Gebrauch. Künftig würde – tritt der Entwurf so in Kraft – der Verbraucher aber erst ein Schreiben in Textform (also schriftlich oder etwa per Mail) erhalten, in dem das Angebot noch einmal zusam­men­ge­fasst wird. Anschließend müsste der Verbraucher selbst aktiv dem Unter­nehmen bestä­tigen, dass er den Vertrags­schluss wirklich will.

In vielen Fällen würde das dem getäuschten oder schlicht übertöl­pelten Verbraucher helfen. Dieser erhielte erst den mündlich abgeschlos­senen Vertrag in Textform, also per Brief oder E‑Mail. Würde er darauf schlicht nicht antworten, so würde der Vertrag  nicht wirksam. Das Unter­nehmen könnte den Verbraucher daraufhin zwar noch einmal fragen, ob er am Vertrag festhalten will. Würde sich dieser binnen zwei Wochen nicht erklären, wäre die Situation so, als hätte es das Telefon­ge­spräch nie gegeben. Zumindest der überrum­pelte Verbraucher oder der Verbraucher – das habe ich auch schon erlebt – der tatsächlich gar keinen Vertrag abgeschlossen hat, müsste so nichts weiter unternehmen.

2018-06-13T08:55:04+02:0012. Juni 2018|Gas, Strom, Vertrieb|