Schluss mit den Zweijahresverträgen

Seit April ist bekannt, dass das Justiz­mi­nis­terium eine Änderung des Rechts der Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen in den §§ 305 BGB ff. anstrebt. Insbe­sondere lange Bindungen an Fitness­ver­träge und Handy­ver­träge sollen bald der Vergan­genheit angehören. Zwar liegt noch kein offizi­eller Referen­ten­entwurf vor, aber ein Eckpunk­te­papier verdeut­licht die Vorstel­lungen des Minis­te­riums, die sich auch auf viele Energie­lie­fer­ver­träge auswirken würden.

Konkret bestimmt § 309 Nr. 9 BGB heute, dass Dauer­schuld­ver­hältnis, die sich auf die wieder­keh­rende Lieferung oder Erbringung von Waren und Dienst­leis­tungen beziehen, maximal für zwei Jahre abgeschlossen werden dürfen. Die Verlän­ge­rungen dieser Verträge für den Fall, dass nicht gekündigt wird, sind an dieser Stelle auf jeweils ein Jahr begrenzt. Diese Regelung hat auch im Energie­be­reich große Bedeutung, wo sie die Bindungs­frist für Sonder­kun­den­ver­träge im Strom-und Gasver­sor­gung­be­reich begrenzt.

Das Bundes­jus­tiz­mi­nis­terium möchte künftig nur noch Verträge mit einjäh­riger Bindungs­frist zulassen. Auch die automa­tische Verlän­gerung soll begrenzt werden, künftig auf wohl nur noch jeweils drei Monate. Kunden könnten also zwischen verschie­denen Versorgern viel schneller hin-und her wechseln. Das bedeutet: Auch Energie­lie­fer­ver­träge müssen künftig wohl kurzfris­tiger kalku­liert werden. Die Wettbe­werbs­in­ten­sität am ohnehin umkämpften Strom­markt dürfte sich auch dadurch noch einmal erhöhen.

Doch die Geset­zes­än­derung umfasst nicht alle Strom-und Gaslie­fer­ver­träge. Wenn der § 309 BGB nicht anwendbar ist, ist es natur­gemäß auch nicht die dort veran­kerte  Begrenzung. Dies betrifft zum einen den gewerb­lichen Bereich, da § 309 BGB laut § 310 Abs. 1 BGB nur Verbraucher erfasst. Zum anderen sind alle indivi­duell ausge­han­delten und gerade nicht für die Anwendung in vielen Fällen vorfor­mu­lierten Klauseln nicht betroffen, § 305b BGB. Aller­dings liegen solche Indivi­du­al­re­ge­lungen deutlich seltener vor, als viele Markt­ak­teure glauben. Und nicht zuletzt der immer wichtigere Bereich der Fernwärme ist wegen der Geltung der AVBFern­wärmeV ohnehin außen vor, die eine zehnjährige Mindest­laufzeit des ersten und fünfjährige Vertrags­lauf­zeiten aller weiteren Verträge erlaubt.

Die CDU hat bereits ihr grund­sätz­liches Einver­ständnis mit dieser Änderung aus dem von der SPD geführten Justiz­mi­nis­terium signa­li­siert. Gegenwind kommt wohl nur von der FDP, so dass die Neure­gelung schon fast beschlossene Sache sein dürfte. Die Branche muss also neu rechnen und ein scharfes Auge auf die Übergangs­re­ge­lungen haben, die laufende Verträge betreffen.

2019-08-21T17:52:18+02:0021. August 2019|Gas, Strom, Wärme|

BGH zu Netzent­gelten: Beurtei­lungs­spielraum der BNetzA nicht überschritten

Energie­wende bedeutet nicht einfach nur: Kohle­kraftwerk A wird abgerissen und Windkraft­anlage B statt dessen aufgebaut. Dort, wo heute Atomkraft­werke oder Kohle­kraft­werke stehen, sind nämlich oft – wenn nicht meistens – nicht die idealen Standorte für Anlagen, die aus Erneu­er­baren Energien Strom generieren. Auch wenn die Erzeu­gungs­ka­pa­zi­täten gleich bleiben würden, muss Strom künftig über ganz andere Strecken trans­por­tiert werden. Und außerdem braucht man wegen der Volati­lität von Windkraft- und PV-Anlagen künftig deutlich mehr Reser­ve­ka­pa­zi­täten, damit im Falle einer Dunkel­flaute nicht auf einmal die Lichter ausgehen. Auch darauf müssen sich Netze künftig einstellen. Grund­le­gende Umbauten sind aber nicht für nichts zu haben. Wer eine Energie­wende will, braucht starke Netzbe­treiber. Auch aus diesem Grunde ist die Entscheidung des Bundes­ge­richtshof vom 09.07.2019 (EnVR 41/18 und EnVR 52/18) zu bedauern.

Der BGH hob mit dieser Entscheidung eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richt (OLG) Düsseldorf vom 22.03.2018 auf (3 Kart 143/16 (V) u. a.). In dieser Entscheidung hatte das OLG die Festlegung der Renditen durch die Bundes­netz­agentur (BNetzA) als rechts­widrig angesehen. Diese hatte die Eigen­ka­pi­tal­ver­zinsung der Netzbe­treiber Ende 2016 unter Verweis auf die allge­meine Zinsent­wicklung deutlich beschnitten. Dabei stützte sie sich auf ein umstrit­tenes Gutachten von Frontier Economics Ltd. London, das unter Verwendung von teils inter­na­tio­nalen Vergan­gen­heits­werten einen risiko­losen Basis­zinssatz und einen Wagnis­zu­schlag berechnet hat. Verbände und Unter­nehmen ließen die Frage der angemes­senen Eigen­ka­pi­tal­ver­zinsung ebenfalls mehrfach nachprüfen und gelangten zu völlig anderen Ergeb­nissen. U. a. wurde bemängelt, dass die BetzA bei den Restlauf­zeiten von Anleihen nicht diffe­ren­ziert hat. Auch wurden beim Wagnis­zu­schlag auch Länder wie China und Russland heran­ge­zogen, was zu Verzer­rungen führen musste. Die Mittel­wert­be­rechnung und der EU-Vergleich seien fehlerhaft, der Umgang mit der kalku­la­to­ri­schen Gewer­be­steuer unrichtig, die Kapital­struktur der Vergleichs­un­ter­nehmen nicht hinrei­chend gewürdigt worden und gegenüber der Vorge­hens­weise im TK-Bereich bei Altanlagen grundlos abgewichen worden.

Das OLG hatte die Festlegung der Markt­ri­si­ko­prämie bemängelt.  Diese beruhe auf einer metho­disch unzuläs­sigen Verengung. Dies sah der BGH nun anders. Bisher liegen aller­dings noch keine ausführ­lichen Gründe vor, warum das höchste deutsche Zivil­ge­richt die Entscheidung des OLG aufge­hoben hat. Die Presse­mit­teilung liest sich aber so, als hätten die Karls­ruher Richter die ziselierten Details der Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht besonders inter­es­siert. Statt dessen beruht ihre Entscheidung offenbar auf einer grund­legend abwei­chenden Ansicht über den Spielraum der BNetzA bei der Festlegung der Eigen­ka­pi­tal­ver­zinsung. Danach ist wohl nur die Methodik, nicht aber ihre Anwendung gerichtlich voll überprüfbar.

Dies wäre – wenn die Gründe dies bestä­tigen – nicht nur vom Ergebnis her aus den eingangs erwähnten Überle­gungen zu bedauern. In einem Rechts­staat sollte der Bereich der gerichtlich nicht überprüf­baren Beurtei­lungs­spiel­räume möglichst eng ausfallen, um den Bürger vor einer fehler­haften oder gar willkür­lichen Ausübung öffent­licher Gewalt zu schützen. Auch dieje­nigen, die niedrige Netzent­gelte begrüßen, weil sie sich eine Senkung der Strom­kosten erhoffen, sollten eine solche Entwicklung in Ansehung von Art. 19 Abs. 4 GG deswegen nachdenklich stimmen.

2019-07-10T23:38:30+02:0010. Juli 2019|Allgemein, Energiepolitik, Gas, Strom|

Nordstream 2 hat’s auch nicht leicht

Nicht nur der Natur­schutzbund hat etwas gegen Nordstream 2. Die Pipeline von Russland nach Mecklenburg-Vorpommern durch die Ostsee steht im Verdacht, die Meeres­umwelt der Ostsee zu schädigen. Zwar hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Greifswald die vom Umwelt­verband beantragte Zwischen­ver­fügung auf einen vorläu­figen Baustopp im Sommer letzten Jahres abgelehnt. Auch das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt wollte den Bau im Juli 2018 nicht stoppen. Doch wie der Rechts­streit in der Haupt­sache ausgeht, weiß heute noch keiner.

Aber nicht nur der Umwelt­schutz stellt ein Risiko für die Gaspipeline aus Russland dar. Am Montag dieser Woche, dem 15.04.2019, hat der Europäische Rat die Änderung der Gasricht­linie förmlich angenommen, um mehr Wettbewerb auf dem Gasmarkt zu schaffen. Damit ging ein langes Tauziehen zwischen Deutschland und anderen Mitglied­staaten sowie der europäi­schen Kommission mit einer deutschen Niederlage zu Ende. Die Kommission hatte von Anfang an geplant, dass die Vorschriften, die den Gasbin­nen­markt der EU regeln, künftig auch für Fernlei­tungen zwischen einem Mitglied­staat und einem Drittland bis zur EU-Außen­grenze gelten. Damit müssen Fernlei­tungen ab Grenz­übergang entflochten werden, Dritten ist der Netzzugang zu gewähren. Es gelten die Diskri­mi­nie­rungs­verbote und Trans­pa­renz­an­for­de­rungen, wie sie innerhalb der EU schon seit 2009 zu beachten sind. Diesen Anfor­de­rungen genügt die Planung für Nordstream 2 bisher nicht, denn Gazprom will sowohl die Pipeline betreiben, als auch das Gas liefern.

Bis vor einigen Wochen hatte die Bundes­re­gierung angenommen, gemeinsam mit Frank­reich die Kommis­si­ons­pläne noch verhindern zu können. Dann jedoch hatte Frank­reich seine Position verändert. Auch die letzte Rückfall­po­sition, frei zwischen Eintritts- und Dritt­staat aushan­delbare Ausnah­me­vor­schriften, war zuletzt noch gefallen. In der nun angenom­menen Fassung heißt es, dass zwar der Staat, in dem die Leitung aus einem Drittland ankommt, mit diesem über Ausnahmen verhandeln darf, am Ende entscheidet aber die Kommission. Und die hat nicht vor, für Nordstream 2 Deutschland eine Extra­wurst zu braten. 

Für die Kommission bedeutet das einen echten politi­schen Sieg. In Hinblick auf die Energie­wende sind die vielfachen Schwie­rig­keiten für das politisch sicherlich zu recht umstrittene Vorhaben aller­dings skeptisch zu sehen. Auch wenn es zunehmend Stimmen gibt, die meinen, auch auf Erdgas in Zukunft schnell verzichten zu können, ist aktuell nur schwer vorstellbar, wie der gefor­derte schnelle Kohle­aus­stieg ohne eine Steigerung der Erdga­sim­porte aussehen soll. Zwar erwarten die meisten Akteure, dass Gazprom sich wohl oder übel auf die verän­derten Rahmen­be­din­gungen einlässt. Einfacher wird es für das Großprojekt aber nun sicherlich nicht.

 

2019-04-16T23:55:18+02:0016. April 2019|Energiepolitik, Gas|