Neue kurzfristige Infor­ma­ti­ons­pflichten für Gas- und Wärme­ver­sorger nach § 9 EnSikuMaV

Der Gesetz­geber produ­ziert derzeit Normen fast wie am Fließband, um der Energie­krise Herr zu werden. Vorgestern trat eine weitere Rechts­vers­ordnung in Kraft, die sich zumindest hinsichtlich der Kompli­ziertheit ihrer Bezeichnung auf einen weit vorderen Platz gebracht hat: Die

Kurzfris­t­ener­gie­ver­sor­gungs­si­che­rungs­maß­nah­men­ver­ordnung – EnSikuMaV.

Die EnSikuMaV regelt Maßnahmen zur Energie­ein­sparung im Gebäudebereich
für einen Zeitraum von sechs Monaten vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023. Sie wurde gemeinsam mit einer Verordnung über mittel­fristig wirksame Effizienz- und Energie­ein­spar­maß­nahmen (EnSimiMaV) erlassen, die ab dem 1. Oktober 2022 über zwei Jahre gelten soll und deshalb der Zustimmung des Bundes­rates bedarf.

Neben zahlreichen Vorschriften für Gebäu­de­ei­gen­tümer enthält die Rechts­ver­ordnung in § 9 auch eine neue Infor­ma­ti­ons­pflicht für Gaslie­fe­ranten und Wärme­ver­sorger, die bereits bis zum 30. September 2022 erfüllt werden muss.

Gas- und Wärme­lie­fe­ranten, die Eigen­tümer von Wohnge­bäuden oder Eigen­tums­woh­nungen oder Nutzer von Wohnein­heiten als Endkunden leitungs­ge­bunden mit Gas oder Wärme beliefern, müssen diesen Letzt­ver­brau­chern bis zum 30. September 2022 folgende Infor­ma­tionen mitteilen:

Infor­ma­ti­ons­pflichten

1. Infor­ma­tionen über den Energie­ver­brauch und die Energie­kosten des Gebäudes oder der Wohneinheit in der letzten voran­ge­gan­genen Abrechnungsperiode,

2. Infor­ma­tionen über die Höhe der voraus­sicht­lichen Energie­kosten des Gebäudes oder der Wohneinheit für eine vergleichbare Abrech­nungs­pe­riode unter Berück­sich­tigung des am 1. September 2022 in dem jewei­ligen Netzgebiet geltenden Grund­ver­sor­gungs­tarifs für Erdgas auf Basis des Grund- und Arbeits­preises, berechnet unter Zugrun­de­legung des Energie­ver­brauchs der letzten voran­ge­gan­genen Abrech­nungs­pe­riode und

3. Infor­ma­tionen über das rechne­rische Einspar­po­tenzial des Gebäudes oder der Wohneinheit in Kilowatt­stunden und Euro unter Heran­ziehung der Annahme, dass bei einer durch­gän­gigen Reduktion der durch­schnitt­lichen Raumtem­pe­ratur um 1 Grad Celsius eine Einsparung von 6 Prozent zu erwarten ist.

Heraus­for­de­rungen

Es handelt sich dabei erkennbar um keine Infor­ma­tionen, die bei den Versorgern direkt vorhanden wären. Verlangt werden indivi­duelle Berech­nungen, bezogen auf jeden betrof­fenen Kunden. Schon für die Vergleichs­be­rechnung nach Ziffer 2 muss zunächst der örtliche Grund­ver­sor­gungs­tarif erhoben werden.

Können diese Infor­ma­tionen innerhalb der Frist nicht zur Verfügung gestellt werden, sind die Infor­ma­tionen nach Satz 1 auf der Grundlage typischer Verbräuche unter­schiedlich großer Gebäude oder Haushalte mitzu­teilen. Die indivi­dua­li­sierte Mitteilung nach Satz 1 ist dann spätestens bis zum 31. Dezember 2022 zu versenden.

Ziele

Ziel der Regelung ist es laut Verord­nungs­be­gründung, dass Energie- oder Wärme­ver­sorger ihre Abnehmer sowie Ver-mieter von Wohnräumen ihre Mieter auf die gestie­genen Energie­preise aufmerksam machen und zu Energie­ein­spar­maß­nahmen oder zu einer Verbrauchs­re­duktion anregen. In beiden Fallkon­stel­la­tionen sollen die Mittei­lungen möglichst konkret auf die Situation und den Verbrauch der Adres­saten zugeschnitten sein, um einen wirksamen Impuls zur Energie­ein­sparung zu setzen. Der Grund­ge­danke der Regelung ist, dass eine allge­meine Verbrau­cher­infor­mation zu den gestie­genen Energie­preisen, die an einen unbestimmten Teilneh­mer­kreis gerichtet ist, eine geringere Aufmerk­samkeit und ein weniger ausge­prägtes Verbrauchs­be­wusstsein bewirken wird als eine gezielte Ansprache. Die Infor­ma­tionen sind so bestimmt, dass sie den größt­mög­lichen verhal­tens­len­kenden Einfluss auf die Endkunden haben, ohne diese mit Hinweisen zu überfrachten.

Der gesamte Erfül­lungs­aufwand der Wirtschaft für die Erfüllung der Infor­ma­ti­ons­pflicht nach § 9 Absatz 1 wird vom Gesetz­geber ausweislich der Verord­nungs­be­gründung mit 161.066.709 Euro kalku­liert, der sich aus den Sachkosten und den Lohnkosten für 4.054.739 Stunden ergäbe.

(Christian Dümke)

2022-09-02T12:13:04+02:002. September 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb, Wärme|

Bei der Gasbe­schaf­fungs­umlage kehrt politisch keine Ruhe ein

Die Gasbe­schaf­fungs­umlage ist berechnet und bekannt gegeben. Mit 2,4 ct/kWh ist Sie aus unserer Sicht noch moderat ausge­fallen. Energie­ver­sorger und gerade Grund­ver­sorger waren in den letzten Tagen und Wochen hektisch damit beschäftigt Vertrags­muster und Preis­blätter zu ändern und die gesetzlich vorge­schriebene recht­zeitige Kunden­in­for­mation über die Bühne zu bekommen. Aber was für Kunden gilt, nämlich recht­zeitig über künftige Preis­än­de­rungen und neue Umlagen vom Versorger infor­miert zu werden, scheint im Verhältnis der Politik zur Versor­gungs­wirt­schaft nicht zu gelten.

Lagen bereits gerade einmal wenige Tage zwischen der Veröf­fent­li­chung der Höhe der Gasumlage und der Frist für Grund­ver­sorger zur Kunden­in­for­mation kehrt in der Politik noch immer keine Ruhe – und damit auch keine Rechts­si­cherheit für die Versor­gungs­wirt­schaft ein.

FDP und SPD fordern Änderungen an der Gasumlage“ ist bei der ZEIT zu lesen. Was bemer­kenswert ist, wenn man bedenkt dass FDP und SPD keine Opposi­ti­ons­par­teien sind, sondern der aktuellen Regierung angehören, die gerade die gesetz­lichen Regelungen zur Gasumlage auf den Weg gebracht hat. Die CDU möchte die Gasumlage über den Bundesrat gleich ganz kippen, vermeldet gleich­zeitig der Spiegel. Die Chancen sind also hoch, dass die jetzige Ausge­staltung noch einmal Änderungen unter­worfen ist. Rechts­si­cherheit und Planungs­si­cherheit für die Versor­gungs­wirt­schaft sehen anders aus.

Dabei würde ein Wegfall der Gasumlage erst einmal nur das indivi­duelle „Super­preis­an­pas­sungs­recht“ der Versor­gungs­wirt­schaft nach § 24 EnSiG entlang der Liefer­ketten wieder aufleben lassen. Oder die Letzt­ver­braucher damit am Ende besser bedient wären ist fraglich.

(Christian Dümke)

2022-08-25T15:41:48+02:0025. August 2022|Energiepolitik, Gas|

Wenn Grund­ver­sorger fallen

Grund­ver­sorger, das ergibt sich aus § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG, sind dieje­nigen Unter­nehmen, die in einem Netz der Allge­meinen Versorgung die meisten Haushalts­kunden versorgen. Oft sind das kommunale Stadt­werke. Die Rolle der Grund­ver­sorger ist dabei nicht zu unter­schätzen: 2020 waren im deutschen Durch­schnitt noch 25% der Haushalte im Grund­ver­sor­gungs­tarif des Grund­ver­sorgers, 37% waren Kunde des Grund­ver­sorgers in einem anderen Tarif. Nur 38% wurden von einem anderen Unter­nehmen als ihrem Grund­ver­sorger beliefert. Das bedeutet: In den meisten Netzge­bieten kommt erst der Grund­ver­sorger, dann lange nichts, und dann teilen sich viele, viele andere Unter­nehmen vom Ökostrom­an­bieter über andere kommunale oder auch große Anbieter bis zu den vielen Discountern den Rest der Kunden. Oft beliefert der Grund­ver­sorger um die 70% der Haushalte, und kein anderes Unter­nehmen versorgt vor Ort mehr als 5% der übrigen Haushalte.

Um so brisanter die Frage, was passiert, wenn einmal ein Grund­ver­sorger den Betrieb einstellen sollte. Praktische Erfah­rungen dazu gibt es nicht. Doch immerhin eine Regelung: § 36 Abs. 2 S. 5 EnWG ordnet an, dass bei Betriebs­ein­stellung eines Grund­ver­sorgers die zuständige Landes­be­hörde – das sind die Landes­wirt­schafts­mi­nis­terien – einen neuen Grund­ver­sorger bestimmt. Nach Ansicht der Kommen­tar­li­te­ratur ist das das Unter­nehmen, das die nächst­höchste Anzahl an Kunden hat. Es kann also sein, dass sich nach Betriebs­ein­stellung eines Grund­ver­sorgers auf einmal ein Unter­nehmen mit einem Markt­anteil von nicht mehr als 5% im Versor­gungs­gebiet als Grund­ver­sorger wiederfindet.

Doch was passiert dann mit den Kunden? Werden sie automa­tisch Kunden des neuen Grund­ver­sorgers? Die Antwort lautet ja, aber nicht so, wie man vielleicht annehmen sollte. Denn nach § 36 Abs. 3 EnWG gelten auch im Falle eines Wechsels des Grund­ver­sorgers – die Betriebs­ein­stellung ist hier nicht ausge­nommen – dessen Verträge fort. Nur die neuen Kunden sollen Grund­ver­sor­gungs­kunden werden. Die alten Kunden würden bei alten Grund­ver­sorger bleiben – aber den gibt es ja nicht mehr. Sie fallen also in die Ersatz­ver­sorgung nach § 38 EnWG. Die muss zwar auch der neue Grund­ver­sorger übernehmen. Aber zum einen ist sie zeitlich begrenzt, was für Gewerbe fatale Folgen haben kann, denn nur Haushalts­kunden rutschen nach diesen drei Monaten in die Grund­ver­sorgung. Zum anderen kann der neue Grund­ver­sorger die Preise in der Ersatz­ver­sorgung zweimal monatlich neu berechnen und ohne Frist anpassen. Er darf dabei die kurzfris­tigen Beschaf­fungs­kosten wälzen. Die dürften insofern saftig ausfallen, als dass der neue Grund­ver­sorger ja nie mit so vielen Kunden und den entspre­chenden Liefer­mengen gerechnet hat und deswegen für diese Kunden auch keine langfris­tigen Verträge geschlossen hat. Er muss also quasi alles kurzfristig beschaffen, was bei den aktuellen Preisen zu einer umgehenden Explosion der Tarife führen würde. Eine Katastrophe für dieje­nigen, die keinen anderen Versorger finden oder struk­tu­relle Probleme der Lebens­führung haben, wie viele ältere Menschen, die noch nie den Versorger gewechselt haben, oder Menschen mit sprach­lichen Barrieren. Zudem haben es derzeit selbst solvente und kompe­tente Kunden schwer, neue Verträge abzuschließen.

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Ein solcher Fall würde damit nur Verlierer produ­zieren: Die Stadt verliert ihr Stadtwerk. Der neue Grund­ver­sorger wäre vermutlich entsetzt und mögli­cher­weise deutlich überfordert. Und die Kunden würden ein wahres Preis­ar­ma­geddon erleben (Miriam Vollmer).

2022-08-24T02:07:46+02:0024. August 2022|Gas, Strom, Vertrieb|