Die Gasumlage ist tot – es lebe das Superpreis-anpassungsrecht?

Die heiß diskutierte Gasbeschaffungsumlage ist weg noch bevor Sie zum Tragen kam (wir berichteten). Aber entfällt damit jede Preissteigerung durch erhöhte Gasimportkosten? Ganz so einfach ist es nicht, denn die Gasbeschaffungsumlage nach § 27 EnSiG sollte ja der Ersatz für das „Superpreisanpassungsrecht“ nach § 24 EnSiG sein und die nach § 24 EnSiG möglichen Kostensteigerungen gleichmäßiger auf alle Verbraucher verteilen. Aber der § 27 EnSiG, der die Anwendung des Superpreisanpassungsrechtes nach § 24 EnSiG geperrt hat ist nun entfallen – und damit lebt die Möglichkeit der Preisanpassung nach § 24 EnSiG wieder auf.

Zu Regelungsgehalt des § 24 EnSiG hatten wir hier schon einmal etwas geschrieben. Die Norm erlaubt kurzfristige Preiserhöhungen unabhängig von vertraglichen Preisanpassungsrechten.

Voraussetzung für eine „Scharfstellung“ des § 24 EnSiG ist neben der bereits erfolgten Ausrufung der Alarmstufe oder der Notfallstufe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die „Feststellung“ der Bundesnetzagentur, „dass eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland vorliegt“. Eine solche Feststellung der Bundesnetzagentur liegt bisher nicht vor und es kann sein, dass Gesetzgeber und Behörde diese formale feststellung nicht zu treffen beabsichtigen, um die genannten Folgen des § 24 EnSiG zu vermeiden.

Hier stellt sich die Frage, ob die BNetzA nicht gezwungen ist zumindest im Rahmen der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Feststellung nach § 24 EnSiG objektiv vorliegen und ob Marktteilnehmer insoweit auch ggf. auf Vornahme dieser Feststellung unter Verweis auf die objektiven Gegebenheiten klagen könnten.

(Christian Dümke)

2022-10-17T21:42:51+02:0017. Oktober 2022|Energiepolitik, Gas|

Was wir über den geplanten Gaspreisdeckel wissen

Die Gasumlage ist weg (noch bevor sie richtig da war) und die Gaspreisbremse soll kommen. Was ist darüber bekannt? Die Bundesregierung hat zunächst eine Kommission eingesetzt und diese legt gerade Vorschläge vor. Gesetzliche Regelungen oder Regelungsentwürfe zur Ausgestaltung der Gaspreisbremse existieren somit derzeit noch gar nicht.

Stand der Diskussion ist eine zweistufige Entlastung. Der Staat solle danach – so der aktuelle Vorschlag – zunächst als Einmalentlastung den Abschlag des Verbrauchers für den Monat Dezember komplett übernehmen – wobei dies nicht für Industriekunden gelten solle. Die Höhe des vom Staat übernommenen Abschlages soll sich dabei an der Höhe des Abschlages für den Monat September 2022 bemessen um Missbrauch, z.B. durch künstliche Erhöhung des Abschlages, zu verhindern.


Weiterhin soll dann, so der aktuelle Vorschlag, ab März 2023 bis Ende April 2024 eine sog. Gas- und Wärmepreisgrenze greifen. Hierbei wird für eine bestimmte Gasgrundmenge ein staatlich festgelegter Bruttopreis von 12 ct/kWh gelten bzw. für Wärmekunden 9,5 Cent pro Kilowattstunde Fernwärme. Das so geschützte Grundkontingent entspricht dabei 80 % des Verbrauches der der Abschlagszahlung für September 2022 zugrunde lag. Für Abnahmen oberhalb der grundmenge gelten weiterhin Marktpreise. Diese Gaspreisdeckelung ist nicht an ein bestimmtes Einkommen geknüpft, sondern jeder Verbraucher profitiert davon.

Ob der Gaspreisdeckel in dieser Form tatsächlich umgesetzt wird bleibt angesichts der schnellebigen aktuellen Entwicklung abzuwarten.

(Christian Dümke)

2022-10-17T21:37:42+02:0011. Oktober 2022|Energiepolitik, Gas|

Er tanzte nur einen Sommer: Streichung des § 27 EnSiG

Im ganzen Hin und Her um die Gasumlage ist sie fast untergegangen: Die Streichung des § 27 EnSiG. Diese juristische Eintagsfliege war erst kurz vor der Sommerpause ins EnSiG gelangt. Mit der Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Unternehmen unter Verweis auf bestehende gesetzliche oder vertragliche Gasmengen zurückhalten und so Versorgungslücken entstehen würden (hierzu hier). Damit mischte sich der Staat in eine laufende Debatte, vor allem über Anpassungsrechte nach § 313 BGB, aber auch um vertraglich vereinbarte Force-Majeure-Klauseln. Der Gesetzgeber wollte möglicherweise lange Phasen der Unsicherheit vermeiden, bis eines Tages die Zivilgerichte über die Berechtigung von Unternehmen, eigentlich zugesagte Gasmengen nicht zu liefern, entscheiden würden.

Zwar sprach der Gesetzgeber im Juli kein Verbot aus. Aber er stellte die Zurückbehaltungsrechte an Gas generell unter einen Genehmigungsvorbehalt: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) sollte entscheiden. Es gab Ausnahmen, aber die waren wiederum mindestens meldepflichtig.

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Nun wollte sich der Gesetzgeber vom § 27 EnSiG wieder trennen. Im Entwurf für die Novelle des EnSiG heißt es, die Regelung erfasse die wesentlichen Fälle nicht. Sie sollte deswegen gestrichen werden. Zu deutsch: Es handelte sich um einen Schnellschuss, der nicht tat, was er sollte. Am 30. September 2022 passierte der entsprechende Antrag den Bundestag. Wer also künftig ein Zuückbehaltungsrecht an Erdgas ausüben will, mag dies vor den Zivilgerichten austragen. Die BNetzA hat ab Inkrafttreten der neuen Fassung des EnSiG nichts mehr damit zu tun. (Miriam Vollmer)

 

2022-10-05T01:22:14+02:005. Oktober 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|