Mieterstrom in aller Kürze

Eigentlich eine tolle Sache: Auf den oft großen Dachflächen von Mietshäusern errichtet der Vermieter oder ein Dienstleister Photovoltaik-Anlagen und bietet den so erzeugten Strom den Hausbewohnern an. Um solche in der Vergangenheit zu selten realisierten Modelle zu fördern, hat der Gesetzgeber letztes Jahr im Juli ein Mieterstromgesetz erlassen, das vor allem das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geändert und so die Grundlage für eine bessere Ausnutzung von vor allem urbanen Dachflächen gelegt hat.

Für diese Mieter ist dieses Modell ein gutes Geschäft: Sie zahlen gem. § 42a Abs. 4 S. 1 EnWG maximal 90% des Grundversorgungspreises für den Strom. Und weil der Strom vor Ort verbraucht wird, wird das Stromnetz entlastet. Wer das Netz nicht nutzt, muss natürlich auch keine Netznutzungsentgelte zahlen. Da einige Umlagen an die Netznutzung gekoppelt sind, entfallen auch diese. Dies betrifft u. a. die KWK-Umlage für die Förderung der hocheffizienten und deswegen besonders klimafreundlichen Kraft-Wärme-Kopplung. Aber auch die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Entlastungen der Stromnetze durch besondere Netznutzungsprofile honoriert. Und die Konzessionsabgabe, die anfällt, weil die Betreiber von Stromnetzen den Grund und Boden der jeweiligen Gemeinde nutzen und für diese Nutzung zahlen. Die EEG-Umlage muss er aber voll zahlen.

Zusätzlich zu diesen Vorteilen gibt es noch einen Zuschlag für die Anlagen, die maximal 100 kW aufweisen dürfen und nach dem 24 Juli 2017 in Betrieb gegangen sein müssen. Diesen Mieterstromzuschlag erhält der Anbieter aus der EEG-Umlage. Die Höhe orientiert sich an der Einspeisevergütung für Solarstrom, ist aber natürlich geringer, weil der Anbieter ja auch Geld für den erzeugten Strom von den Mietern erhält. Da sich sowohl die unterschiedlichen Leistungsklassen als auch die schrittweise Verringerung der Vergütung auf die Höhe auswirken, gibt es keine feste Taxe. In einem Rechenbeispiel des Bundeswirtschaftsministeriums wird für eine 40 Kilowatt-Mieterstromanlage ein aktueller Mieterstromzuschlag von 3,45 Cent/Kilowattstunde ausgewiesen.

Doch der Anbieter – in der Praxis oft nicht der Vermieter, sonder ein Energieversorger als Dienstleister – hat auch über den reinen Betrieb der PV-Anlage hinausgehende Pflichten. Er muss den Mietern eine Vollversorgung mit Strom bieten und muss die Differenz zwischen dem selbst erzeugten Strom und dem Bedarf der Mieter am Markt beschaffen, kann die Mieter also nicht darauf verweisen, sie müssten selbst einen weiteren Stromliefervertrag abschließen. Außerdem ist es ihm verboten, Strom und Miete als “Zwangsgeschäft” zu koppeln. Wer nicht will, soll sich anderweitig versorgen dürfen. Gelegentlich hört man auch am Markt, dass einzelne Energieversorger den bürokratischen Aufwand als unnötig hoch empfinden.

Insgesamt ist das Gesetz, hört man sich um, noch kein Erfolg. Es ergeben sich Fragen, wer beispielsweise vom Mieterstromzuschlag profitiert, wann ein Wohngebäude noch als Einheit zu betrachten ist oder ob auch Gewerbeunternehmen Mieterstrom beziehen können. Eine erste Auslegungshilfe hat nun vor einigen Wochen die Clearingstelle EEG vorgelegt. Die von der Clearingstelle erarbeiteten Hinweise sind zwar nicht bindend, geben aber einen um einen umfangreichen Materialteil ergänzten Überblick über den Meinungsstand zu einigen viel diskutierten Fragen.

2019-09-27T12:59:23+02:0016. Mai 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Weiter Unsicherheit über EEG-Umlage für Eigenstromverbrauch

In den letzten Jahren gab es mehrfach Ärger mit der Kommission wegen des Mechanismus des deutschen Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG). Die Deutschen standen lange auf dem Standpunkt, es handele sich nicht um eine Beihilfe, weil das EEG ja schließlich nicht aus der Staatskasse fließt. Es handelt sich bekanntlich um ein Umlageverfahren, bei dem über die Netzbetreiber EEG-Umlage (derzeit 6,79 ct/kWh) erhoben und letztlich an die geförderten Anlagenbetreiber ausgeschüttet wird. Ähnlich verhält es sich mit der Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.

Die Kommission sah das anders. Sie betrachtete nicht nur die Förderungen für EEG-Anlagen als Beihilfen. In ihren Augen stellen auch die Befreiungen bzw. Privilegierungen von der Pflicht, EEG-Umlage zu zahlen, Beihilfen dar. Diese Einordnung ist alles andere als akademisch. Über Beihilfen entscheidet nämlich nicht die Bundesrepublik allein. Beihilfen sind vielmehr notifizierungsbedürftig, so dass die Kommission die deutschen Regelungen genehmigen muss.

Im letzten Jahr stellte sich die Kommission nun an unerwarteter Stelle quer. Sie verweigerte die Fortführung einer Ausnahmeregelung bezüglich der EEG-Umlagepflicht im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Diese in § 61b EEG verankerte Ausnahme betraf den Eigenverbrauch, also diejenigen Strommengen, die ein Kraftwerk erst erzeugt und dann selbst verbraucht. Das sind neben dem Strom, der in der Verwaltung verbraucht wird, unter anderem Stromverbräuche für Pumpen. Gerade bei Anlagen, die Fernwärme ausspeisen, betrifft das erhebliche Mengen, weil die Fernwärme ja schließlich nicht von selbst in die Leitungen fällt.

Bis 2014 fiel für diese Eigenverbrauchsmengen gar keine EEG-Umlage an. Seitdem waren für den in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugten und von diesen verbrauchten Strom 40% der üblichen EEG-Umlage zu zahlen. Hierin sah die Kommission aber zuletzt eine unzulässige Überförderung. Die Ausnahme durfte auf Anlagen, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen waren, deswegen seit dem 01.01.2018 nicht mehr angewandt werden.

Wegen der hohen wirtschaftlichen Relevanz wartete die Branche gespannt auf die Ergebnisse der Gespräche zwischen Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und Europäischer Kommission. Doch die Hoffnung auf schnelle Ergebnisse scheint sich nicht zu erfüllen. Auch in dem nun aktuell vor einigen Tagen vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz, das kurzfristig u. a. EEG und KWKG ändern soll, ist lediglich ein Platzhalter für eine Neuregelung vorgesehen, ohne dass diese schon erkennbar würde. Offenbar hat man sich bisher in Brüssel nicht einigen können. Dem Vernehmen nach bieten die Deutschen an, nach Größe zu differenzieren: Bei Anlagen mit weniger als 1 MW elektrischer Leistung soll die alte Regelung wiederbelebt werden. Die Betreiber würden auch künftig nur 40% der EEG-Umlage für den Eigenstromverbrauch zahlen. Für größere Anlagen soll dies nur eingeschränkt auf eine bestimmte Anzahl an Vollbenutzungsstunden gelten. Dies bliebe zwar ganz wesentlich hinter dem zurück, was die Betreiber dieser Anlagen in ihre Wirtschaftlichkeitsberechnungen eingestellt haben. Angesichts der derzeitigen Situation wären viele erleichtert, wenn es denn bei diesem Spatz in der Hand bliebe und die Kommission sich nicht komplett verweigert.

UPDATE: Manchmal wird man gern von den Fakten überrollt: Es gibt eine Einigung. Via : Für neue KWK-Anlagen <1 und >10 MW bleibt es bei 40% für den Eigenverbrauch. Für alle anderen <3.500 Vollbenutzungsstunden auch. Erst ab da steigt die EEG-Umlage.

2018-05-08T23:52:28+02:008. Mai 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Dezentral und ökologisch: So geht es schon heute

Die Leute wollen weg von den Stromkonzernen, höre ich am Donnerstag bei einem temperamentvollen Kaffee als ein Argument für die Blockchain. Man wolle den Strom vom Solardach gegenüber oder aus Windkraft von den Hügeln hinterm Dorf. Na klar, sage ich. Aber das geht doch schon heute. Da hat man mich mit großen Augen angesehen und ich versprach diesen Text (hallo, Marc!).

Vorab ein kleiner Einwurf: Vermutlich beziehen die Leute mit der Abneigung gegen die Stromkonzerne schon jetzt ihren Strom zumindest teilweise aus der Nachbarschaft. Erinnern wir uns an den Physikunterricht der Mittelstufe: Strom nimmt immer den Weg des geringsten Widerstandes. Man kann sich den Weg des Elektrons durch die Kupferatome einer Stromleitung nämlich ein bisschen wie Wasser in einem mit Kieselsteinen gefüllten Rohr vorstellen: Auf der einen Seite wird es hereingepumpt. Die Zwischenräume füllen sich mit Wasser. Solange immer mehr nachgepumpt wird, fließt das Wasser bzw. der Strom immer weiter, um dann dort auszutreten, wo ein geringerer Widerstand besteht als im kiesgefüllten Rohr bzw. zwischen den Kupferatomen. Wer sich partout gerade nicht erinnern kann, kann es sich übrigens von Peter Lustig nochmal erklären lassen.

Was bedeutet das also für den Strom vom Solardach nebenan? Er sucht sich ausgehend von der Erzeugungsanlage den kürzesten Weg zum Verbraucher. Das ist vermutlich jetzt schon sein Nachbar.

Aber natürlich geht es den meisten Leuten nicht um Physik. Sie möchten ihr Geld nicht mehr an Stromkonzerne bezahlen und sie wollen eine schnellere Energiewende, als die Politik ihnen verspricht. Dieser Wunsch ist aber schon heute absolut erfüllbar, auch für Verbraucher:

Wer einfach nur bestimmte Technologien ablehnt, kann ganz simpel zu Anbietern wechseln, die genau das bieten. Zwar verbergen sich hinter 100% Erneuerbaren oft (aber nicht immer, hier lohnt sich Aufmerksamkeit) vorwiegend Wasserkraft aus Skandinavien oder den Alpen, also keine neuen Anlagen, so dass streng genommen kein Zuwachs an EEG-Anlagen stattfindet. Aber wenigstens hat man so die Gewähr, dass der auf den eigenen Verbrauch entfallende Anteil am großen Stromsee aus erneuerbaren Energiequellen bezogen wird. Ein solcher Stromanbieterwechsel ist schnell gemacht. Der Umwelt tut man so vermutlich etwas Gutes, aber aus der Nähe kommt der Strom oft natürlich nicht.

Wer die Sache selbst in die Hand nehmen will, hat es nicht ganz so leicht. Entweder erzeugt er einen Teil seines Bedarfs selbst, indem er auf seinem Grundstück eine eigene Erzeugungsanlage installiert wie zB eine Solaranlage, eine Mini-KWK-Anlage oder ein Windrad. Denkbar ist es auch, sich mit anderen zusammenzutun. Auch wenn dann mehr Kosten für Umlagen und Netzentgelte anfallen als bei ganz isolierten Lösungen. Derzeit wirbt z. B. schon ein Geschäftsmodell um Kunden, bei dem Photovoltaikanlagen in Kombination mit einer Batterie als Speicher bei einer Vielzahl von Kunden eine weitgehende Versorgung aus der eigenen Infrastruktur ermöglichen sollen. Denkbar sind auch Genossenschaftsmodelle von (sehr kompetenten) Prosumern, bei denen dann auch nicht einmal mehr ein Unternehmen profitiert. Und selbst in Großstädten sind mit Mieterstrommodellen dezentrale Lösungen möglich, bei denen oft der Vermieter aus einer eigenen Solaranlage gem. § 42a EnWG seine Mieter ohne Nutzung des öffentlichen Stromnetzes versorgt. Hierfür gibt es in § 23b Abs. 2 EEG auch einen Zuschlag (zu diesen Modellen schreibe ich demnächst einmal mehr).

Angesichts dieser Vielzahl an Möglichkeiten, muss sich der einzelne Verbraucher fragen, was er eigentlich will. Will er seine Kosten reduzieren? Geht es ihm um Unabhängigkeit? Will er eine Versorgung, die bestimmten ökologischen Standards genügt? Je nachdem, wie er sich diese Frage beantwortet, bieten sich ganz unterschiedliche Lösungen an. Allen gemein ist aber, dass sie den offenbar verbreiteten Wunsch nach einer dezentralen und ökologischen Versorgung abseits großer Konzerne schon jetzt erfüllen.

2018-05-06T21:38:52+02:007. Mai 2018|Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt|