Was ist „Betrieb“ bei Windkraftanlagen?

Eine inter­es­sante Entscheidung zur Frage, was unter dem Betrieb einer Windener­gie­anlage zu verstehen ist, hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt Lüneburg am 29.4.2019 (12 ME 188/18) getroffen.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Betreiber eine sofort vollziehbare Immis­si­ons­schutz­ge­neh­migung zur Errichtung und Betrieb von acht Windkraft­an­lagen erhalten. Diese werden durch eine Natur­schutz­ver­ei­nigung angegriffen, es geht vor allem um Vogel­schutz. Auf Antrag des Verbandes stellte das VG Oldenburg die aufschie­bende Wirkung der Klage der Natur­schutz­ver­ei­nigung wieder her. Die – schon fertig gestellten – Windkraft­an­lagen dürfen also bis zur endgül­tigen Klärung der Sache noch nicht betrieben werden.

Die Natur­schutz­ver­ei­nigung hatte sich also vermutlich vorge­stellt, dass die Rotoren sich bis zur Haupt­sa­che­ent­scheidung nicht mehr drehen würden. Sie mussten jedoch feststellen, dass dem nicht so war. Wie sich im Verfahren heraus­stellte, fand nämlich zum einen ein „Trudel­be­trieb“ statt, die Rotoren drehten sich also ein bis zweimal pro Minute mit aus dem Wind gedrehten Rotor­blättern und aktivierter Windnach­führung der Motor­gondel. Zum anderen musste der Betreiber zugeben, dass er so genannte „Schmier­fahrten“ durch­ge­führt hatte, die der Verteilung von Schmier­mittel an den Zahnrädern und Lager­stätten der Windener­gie­anlage dienen sollten. 

Der Natur­schutz­verband war empört, weil er gerade die Beein­träch­ti­gungen von Vögeln und Fleder­mäusen fürchtete, weswegen er parallel prozes­siert. Er zog deswegen vor Gericht und verlangte Zwangs­mittel zur Durch­setzung der Wieder­her­stel­lungs­ent­scheidung. Sein Ziel: Die Behörde sollte dem Vorha­ben­träger Betrieb unter Androhung eines Zwangs­geldes untersagen.

Das OVG Lüneburg gab dem zwietin­stanzlich teilweise statt. Der Schmier­be­trieb, auch ein kurzzei­tiger Probe­be­trieb, der diese Funktion erfüllt, sei unzulässig, da mit der Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung unver­einbar. Den Trubel­be­trieb mit aus dem Wind gedrehten Rotor­blättern sah der Senat aber nicht als eine Zuwider­handlung gegen das Betriebs­verbot aus dem Wieder­her­stel­lungs­be­schluss an, das sei nämlich kein Betrieb.

Diese Diffe­ren­zierung durch das Oberver­wal­tungs­ge­richt überzeugte durchaus in der Sache. Aller­dings stellt es Behörden wie die anderen Betei­ligten in vergleich­baren Fällen vor ein prakti­sches Problem. Der Vorha­ben­träger weiß nun immerhin, was er darf. Aber muss die Behörde nun die Anlagen auf die Umdre­hungs­ge­schwin­digkeit fortwährend überwachen, um ihrer Verpflichtung nachzu­kommen, gegebe­nen­falls Zwangs­gelder festzu­setzen? In der Praxis bleiben zugege­be­ner­maßen schwer auflösbare Fragen offen.

Der Nabu und das CCS

Manchmal ist das Gute des Besseren Feind. Oder es ist gar nicht recht auszu­machen, was das Gute eigentlich ist. So verhält es sich bisweilen etwa beim Ausbau der Erneu­er­baren Energien: Gut für die Energie­wende, aber manchmal nicht gut für Natur und Artenschutz.

Mit diesem Dilemma hat sich das Wuppertal Institut nun im Auftrag des Natur­schutz­bunds jetzt in einem Gutachten beschäftigt. Die Ergeb­nisse, zu denen die Studie kommt, verdienen eine genauere Betrachtung, denn der Nabu bekennt sich hier auch zu techni­schen Lösungen, die bei vielen Umwelt­schützern verpönt sind.

Für die meisten Vorschläge gilt dies freilich nicht. Eine Steigerung der Energie­ef­fi­zienz fordert wirklich jeder. Bei einem suffi­zi­enten Lebensstil sieht es schon anders aus. Aber auch über mehr PV gegenüber Windkraft und weniger Biomas­se­einsatz kann man ebenso sprechen wie über den Import von EE-Strom. Ähnlich sieht es bei einer Reihe anderer Vorschläge aus (eine Liste samt Bewertung findet sich auf S. 60.). Dann aber wird es haarig und damit inter­essant: Einsatz synthe­ti­scher Kraft­stoffe auf Basis erneu­erbare Energien, also Power-to‑X. Und – hier bitte kurz die Luft anhalten – CCS.

An CCS mögen sich die Älteren unter uns erinnern. Vor einigen Jahren erwartete man mal von der Versenkung von verflüs­sigtem CO2 im Unter­grund die Lösung aller Probleme. Man würde einfach immer wieder emittieren, es müssten keine Anlagen abgeschaltet werden, sogar der Tagebau hätte einfach immer weiter­laufen können, und am Ende hätte man das Problem im Boden vergraben. Schließlich weiß man, dass das die beste Möglichkeit ist, sich dauerhaft seiner Probleme zu entledigen.

Nun. Die auf diese Optimismus beruhende CCS-Richt­linie wurde erlassen. Die deutsche Umsetzung aller­dings enthält aller­dings eine folgen­schwere Klausel: Bundes­länder, die kein CCS wollen, müssen auch nicht. Natürlich sind sofort alle überhaupt in Frage kommenden Kandi­daten ausge­stiegen, denn es gibt einige offene Fragen rund um CCS, die bisher nicht beant­wortet sind. Mit anderen Worten: Man weiß noch gar nicht, ob die Technik wirklich so unbedenklich ist, wie man es hofft.

Angesichts dessen ist es um so erstaun­licher, dass der Nabu nun auch auf CCS setzt. Doch unabhängig davon, was man von CCS hält: Dass sich überhaupt ein großer Umwelt­verband bewegt und auch unorthodoxe Überle­gungen publi­ziert, zeigt, dass die Bereit­schaft, Kröten zu schlucken, um in Sachen Klima überhaupt weiter­zu­kommen, heute größer ist als vor einigen Jahren.

2019-05-22T13:39:45+02:0022. Mai 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Naturschutz|

Durch­lei­tungs­rechte für grüne Wärme?

Die Agora Energie­wende und die Agora Verkehrs­wende haben vorgestern 15 Eckpunkte für ein Klima­schutz­gesetz publi­ziert. Über ein solches Gesetz wird ja schon lange gesprochen. Inzwi­schen gilt es als recht wahrscheinlich, dass es zwar nicht in der Form, wie das Bundes­um­welt­mi­nis­terium es will, kommt, aber immerhin überhaupt ein gesetz­licher Rahmen für den Klima­schutz gesetzt wird.

Die 15 Punkte der beiden Berliner Denkfa­briken sind zu großen Teilen nicht besonders überra­schend. Dass die Agora eine CO2-Steuer fordert, ist ebenso erwartbar wie der Wunsch nach Ausbau der Solar­energie. Immerhin: Die Vorschläge der Kohle­kom­mission sollen 1:1 umgesetzt werden, also ohne weitere Verschärfung oder Beschleu­nigung. Inter­essant ist aber für die Wärme­wirt­schaft besonders Forderung Nr. 6: Wärme aus CO2-armen Quellen soll dezentral in bestehende Wärme­netze einge­speist werden dürfen.

Ein solches Durch­lei­tungs­recht gibt es bisher nicht. Manche Stimmen befür­worten ein solches Recht auf kartell­recht­licher Basis, aber dafür dürften die Schwellen so hoch sein, dass ein solches Durch­lei­tungs­recht faktisch keine Rolle spielt. Ein Anspruch auf Transport über die bestehenden Wärme­netze wäre also etwas Neues.

Nun ist es mit dem verpflich­tenden Abschluss eines Durch­lei­tungs­ver­trags ja nicht getan. Wer kommt etwa für die Regel­wärme auf, die erfor­derlich ist, um das Netz konstant auf der Solltem­pe­ratur zu halten? Nach welchen Regeln werden die Netzent­gelte kalku­liert? Wie wird ein diskri­mi­nie­rungs­freier Zugang für grüne Wärme überhaupt organi­siert? Muss die fossile Wärme bei Kapazi­täts­eng­pässen zurück­treten, auch wenn der Netzbe­treiber einen Fernwär­me­ver­sor­gungs­auftrag hat? Wie sieht es mit Ausbau­ver­pflich­tungen aus?

Die 15 Punkte besagen dazu nur, dass die Mehrkosten durch die KWK-Umlage finan­ziert werden sollen. Dass Umlagen steigen, ist nun noch kein k.o.-Kriterium. Aber bevor der Gesetz­geber einem solchen Vorschlag näher tritt, sollte er sorgfältig überlegen, welche Folgen ein solches Durch­lei­tungs­recht hätte. Auf jeden Fall zu vermeiden ist ein Zustand der Rechts­un­si­cherheit, gesäumt von jahre­langen Ausein­an­der­set­zungen vor den Gerichten.

2019-05-15T13:53:06+02:0015. Mai 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Wärme|