Grund­ver­sor­gungs­aus­schrei­bungen – ein Vorschlag der FES

Das Energie­recht ist schon seit vielen Jahren von einer geradezu furcht­erre­genden Dynamik. Alles ändert sich ständig. Eine Konstante inmitten des Sturms stellt bislang aber die Grund­ver­sorgung dar: Umstritten war zwar viele Jahre, wie man in der Grund­ver­sorgung die Preise der Kosten­ent­wicklung wirksam anpasst, aber nicht umstritten war die grund­sätz­liche Konstruktion: Wer in einem Netzgebiet die meisten Haushalts­kunden versorgt, ist der Grund­ver­sorger und jeder, der keinen Sonder­kun­den­vertrag hat, wird von ihm beliefert. Dies ergibt sich aus § 36 EnWG. Die Details dieses ganz beson­deren Liefer­ver­hält­nisses stehen in der StromGVV und der GasGVV.

Zwar fordern Behörden regel­mäßig Verbraucher auf, doch nun endlich die Grund­ver­sorgung zu verlassen. Indes werden auch heute, mehr als 20 Jahre nach der Libera­li­sierung der Strom- und Gasmärkte, immer noch viele Verbraucher grund­ver­sorgt. Ob es sich durchweg um Kunden handelt, die nicht wissen, dass man auch günstiger Strom oder Gas beziehen kann? Dies mag es geben, aber angesichts der schieren Präsenz der Werbung von Energie­ver­sorgern ist es nahelie­gender, dass es sich vielfach schlicht um Kunden handelt, in deren Augen die Vorzüge der Grund­ver­sorgung den oft höheren Preis rechtfertigen.

Die höheren Preise und die damit verbundene Debatte um „Energie­armut“ hat die Frierich-Ebert-Stiftung (FES) aber bereits 2019 zum Anlass genommen, eine Studie heraus­zu­geben, ob die Grund­ver­sorgung nicht anders organi­siert werden könnte. Dabei wollen die Autoren Jahn/Ecke die Grund­ver­sorgung nicht grund­sätzlich abschaffen. Es soll auch weiter ein Versor­gungs­ver­hältnis geben, wenn ein Verbraucher keinen Vertrag abschließt oder sein Versorger ausfällt, etwa durch Insolvenz.

Die Autoren disku­tieren, ob dem Problem der erhöhten Preise in der Grund­ver­sorgung mögli­cher­weise durch eine Preis­kon­trolle beizu­kommen wäre, verwerfen dies aber. Statt dessen schlagen sie – wie wissen­schaftlich bereits vor gut zehn Jahren einmal ohne Widerhall in der Praxis disku­tiert – Ausschrei­bungen vor, die als markt­nä­heres Instrument den Vorteil des Wettbe­werbs mit den Vorteilen einer erhöhten System­ef­fi­zienz vereinen sollen. Kriterien sollten die günstigsten Verbrau­cher­preise sein, die Autoren schlagen aber auch vor, weitere, energie­wen­de­be­zogene Ziele einzu­be­ziehen. Ob das Instrument geeignet sei, sollen Tests in Muster­re­gionen erweisen.

Was ist von dem Vorschlag zu halten? Bisher hat die Politik das Gutachten nicht aufge­griffen. Doch bedeutet das wirklich, dass die Politik den Vorschlag aus inhalt­lichen Gründen nicht gutheißt? Mögli­cher­weise sind die Minis­terien aktuell nur zu beschäftigt, neben den Heraus­for­de­rungen der Pandemie auch für Energie­wirt­schaft und energie­in­tensive Industrie den Kohle­aus­stieg, das neue EEG und die letzten Ausläufer des Atomaus­stiegs zu regeln. Es bleibt damit abzuwarten, wie eine nächste Bundes­re­gierung die Sache sieht. Zu hoffen ist dabei, dass die durchaus gemischten Erfah­rungen mit wettbe­werb­lichen Instru­menten bei einer Neure­gelung auch der Grund­ver­sorgung nicht vergessen würden. Denn Ausschrei­bungen mögen – wenn es gut läuft – zu markt­nahen Ergeb­nissen führen, der oft steinige Weg bis zum Zuschlag ist oft alles andere als „marktnah“, oft bürokra­tisch und fast nie ohne umfang­reiche Hilfe­stel­lungen möglich, wenn man etwa an Netzkon­zes­si­ons­vergabe denkt. Und ob die Grund­ver­sor­gungs­tarife wirklich niedriger wären, würde ausge­schrieben, steht in den Sternen, denn so attraktiv ist ein Produkt, bei dem man sich den Kunden und die Vertrags­be­din­gungen nicht aussuchen kann, dann am Ende oft auch nicht (Miriam Vollmer).

2020-09-22T09:45:09+02:0021. September 2020|Energiepolitik, Gas, Strom, Vertrieb|

Geld für die Braun­kohle: Anhörung im Bundestag vom 7.9.2020

4,35 Mrd. EUR sind eine Menge Geld. Diese Summe soll nach dem Entwurf des Vertrags mit den Braun­koh­le­ver­stromern und Braun­koh­le­ta­ge­bau­be­treibern an diese fließen, um sie für den vorzei­tigen Verlust ihrer Kraft­werke zu entschä­digen. Dafür soll nicht geklagt werden (hierzu auch hier und hier). Wie sich aus § 14 des Vertrags­ent­wurfs ergibt, ist das Geld für die Tagebau­fol­ge­kosten bestimmt, auch wenn dies „weich“ formu­liert und damit wohl keine einklagbare Verpflichtung ist.

Doch muss überhaupt gezahlt werden? Und wieso ist – anders als im Bergrecht eigentlich vorge­sehen – nun auf einmal der Steuer­zahler dafür verant­wortlich, die Bergbau­fol­ge­kosten zu bezahlen? Wo kommt eigentlich die Summe her, um die es hier geht? Mit diesen Fragen beschäf­tigte sich am 7. September 2020 eine Ausschuss­an­hörung im Bundestag (Stellung­nahmen hier).

Insgesamt deutet sich an, dass gerade das progressive Lager mit dem Entwurf nicht zufrieden ist. Zum einen sei schon eine vertrag­liche Regelung unnötig, man könne die Braun­koh­le­ver­stromung schlicht per Gesetz beenden. Die Sorge, dass die Bundes­re­publik dann auf höhere Summen verklagt werden könnte, teilt man hier offenbar nicht. Hinter­grund dieser Annahme ist der Umstand, dass die Kosten des Emissi­ons­handels absehbar so schnell wachsen werden, dass die Braun­koh­le­ver­stromung sich sehr schnell sowieso nicht mehr lohnen würde, so dass den Unter­nehmen mögli­cher­weise gar kein Schaden entsteht, wenn sie nicht mehr produ­zieren dürfen. Zudem sind viele Anlagen, um die es geht, schon längst abgeschrieben. Betont wird zudem, dass die konkrete Bezif­ferung der Summe, die fließen soll, nicht nachvoll­ziehbar sei. Zum anderen zemen­tiere der Vertrag nun einen sehr langsamen Ausstieg bis 2038. Wenn die Bndes­re­publik nun doch schneller aussteigen wolle oder müsse – etwa wegen wachsender gemein­schafts- oder völker­recht­licher Pflichten – sei vielleicht noch mehr Geld fällig. Auf der anderen Seite wird von Befür­wortern der Vertrags­lösung betont, dass die Renatu­rierung der Tagebauten eine viel Geld erfor­dernde Aufgabe sei. Aller­dings: Eigentlich müsste bergrechtlich für exakt diese Renatu­rierung eine Menge Geld vorhanden sein.

Was ist von den Argumenten der Sachver­stän­digen nun zu halten? Natürlich steht hinter den recht­lichen Argumenten der Klima­schützer die Hoffnung, doch noch schneller aussteigen zu können als erst in 18 Jahren. Doch so leicht lassen sich die Argumente nicht als reines Zweck­denken vom Tisch wischen. Insbe­sondere die europa­recht­liche Seite, die ClientEarth betont, ist ausge­sprochen ernst zu nehmen. Wenn die Unter­nehmen mit ihren Braun­koh­le­ta­ge­bauten und ‑kraft­werken emissi­ons­han­dels­be­dingt sowieso nicht mehr rentabel gewesen wären oder zumindest nicht in diesem Maße über volle 18 Jahre, steht der Verdacht einer verbo­tenen Beihilfe im Raum. ClientEarth weist zu recht darauf hin, dass die beiden einzigen auch nur annähernd vergleich­baren Entschei­dungen der Kommission über Direkt­zah­lungen an Unter­nehmen für Kraft­werks­stil­le­gungen keine so lange und so weitrei­chende Wirkung besitzen. Insofern ist es abseits aller anderen Argumente (und dem ungeklärten Problem der Ungleich­be­handlung der Stein­kohle) alles andere als klar, ob der deutsche Weg aus der Braun­kohle rechtlich so zulässig ist (Miriam Vollmer).

 

2020-09-08T19:24:42+02:008. September 2020|Energiepolitik, Strom|

EEG-Novelle: Wie weiter mit dem Mieterstrom?

Bis heute gibt es kaum „echte“ Mieter­strom­mo­delle. Es lohnt sich meistens schlicht nicht. Denn um in den Genuss der gesetzlich für Mieter­strom vorge­se­henen Vorteile zu kommen, darf die Anlage nicht die Grenzen der Kunden­anlage sprengen, die durch den Bundes­ge­richtshof (BGH) indes so eng gezogen wurden, dass wirtschaft­licher Betrieb oft kaum möglich ist.

Dass damit viele Projekte nicht reali­siert werden können, die der Gesetz­geber an sich will, weil sie Treib­haus­gas­emis­sionen einsparen und auch die Strom­netze entlasten, ist inzwi­schen allgemein anerkannt. Dass der Referen­ten­entwurf des neuen EEG 2021 Passagen zum Mieter­strom enthält, war deswegen zu erwarten.

Immerhin: Der Entwurfs­ver­fasser gibt sich Mühe. So sieht ein neuer § 48a E‑EEG 2021 einen Mieter­strom­zu­schlag für größere Anlagen vor: Bis 750 kW 1,42 ct/kWh, bis 40 kW 2,40 und bis 10 kW 2,66. Auch ein neuer § 21 Abs. 3 E‑EEG 2021 soll mehr Klarheit schaffen: Das Liefer­ket­ten­modell mit einem Vermieter und einem anderen Mieter­strom­lie­ferant wird gesetzlich anerkannt.

Zum Kern des Problems rund um Mieter­strom dringt ein neuer § 24 Abs. 1 EEG E‑EEG 2021 vor: Hier geht es um die Zusam­men­fassung von mehreren Anlagen, die bisher regel­mäßig zu Problemen aufgrund der Verschmelzung von Anlagen führen, die dann für die gesetz­lichen Vorgaben zu groß werden. Künftig sollen in solchen Konstel­la­tionen die einzelnen Anlagen getrennt betrachtet werden, wenn sie nicht am selben Anschluss­punkt betrieben werden, und wenn sie nicht denselben Anlagen­be­treiber haben.

Der letzt­ge­nannte Punkt aller­dings ist ein Problem. In aller Regel entwi­ckeln Unter­nehmen gewachsene Quartiere, die histo­risch zusam­men­ge­hören. Dass beispiels­weise sechs Häuser­blocks sechs verschie­denen Unter­nehmen gehören, die dann von sechs verschie­denen Mieter­strom­lie­fe­ranten versorgt werden, ist unwahr­scheinlich. Entspre­chend bietet der Gesetz­ge­bungs­vor­schlag keine Perspektive für dieje­nigen, die aktuell Projekte planen. Wenn es dem Gesetz­geber wirklich um mehr Mieter­strom­pro­jekte geht, wäre es sinnvoll, hier anzuse­setzen und von dem Erfor­dernis unter­schied­licher Betreiber abzurücken (Miriam Vollmer).

2020-09-03T23:00:05+02:003. September 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|