Das GASAG-Urteil des BGH: Rekom­mu­na­li­sierung am Ende?

Das Land Berlin hat in letzter Instanz vorm Bundes­ge­richtshof (BGH) den Rechts­streit um das Berliner Gasnetz verloren (wir berich­teten gestern). Das Gasnetz hier in Berlin wird also auch zukünftig die GASAG betreiben.

Nun scheitern nicht ganz wenige Städte beim Versuch, den Zuschlag für das Energie­netz­be­trieb an eigene, kommunale Unter­nehmen zu vergeben. Doch die Entscheidung des BGH ist für die Kommu­nal­wirt­schaft besonders schmerzhaft: Das BGH hat nämlich nicht wegen handwerk­licher Fehler das Verfahren aufge­hoben, sondern die Vergabe an den Landes­be­trieb für rechts­widrig erklärt, weil der nicht ausrei­chend wirtschaftlich leistungs­fähig sei. Der Landes­be­trieb ist nämlich ganz neu, er hat bisher weder die Struk­turen noch das Personal der bishe­rigen Netzbe­trei­berin. Er hätte diese Struk­turen erst dann aufgebaut, wenn er den Zuschlag bekommen hätte. Alles andere wäre ja auch das reine finan­zielle Harakiri: Die alte Netzkon­zession endete an sich Silvester 2013, seitdem hängt das Verfahren vor Gericht. Das Land hätte also, denkt man dieses Argument, einen voll ausge­rüs­teten Betrieb über acht Jahre ohne Einnahmen unter­halten müssen, um gemessen an diesem Maßstab „wirtschaftlich leistungs­fähig“ zu sein.

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Natürlich kann Berlin das nicht. Natürlich kann das auch keine andere Gemeinde. Es wäre wohl auch mit den Grund­sätzen einer ordnungs­ge­mäßen Haushalts­führung gar nicht vereinbar. Das aber heißt: Gemeinden, die ihr Strom- oder Gasnetz nicht schon selbst betreiben, können faktisch kaum ein eigenes kommu­nales Unter­nehmen gründen, das leistungs­fähig genug ist, sich im Konzes­si­ons­ver­fahren durch­zu­setzen. Sie brauchen immer mindestens einen erfah­renen Partner, der schon andernorts Netze betreibt.

Das ist eine schlechte Nachricht nicht nur für die Städte selbst. Die sogenannte „Rekom­mu­na­li­sierung“, die auf den Betrieb der Energie­netze durch städtische Gesell­schaften abzielt, ist keineswegs ein reines Presti­ge­projekt von Bürgermeister*innen und eitlen Lokalpolitiker*innen. Zum einen ist der Netzbe­trieb lukrativ. Bleibt das Geld in der Stadt, wird es von einer städti­schen Gesell­schaft entweder in der Stadt inves­tiert und finan­ziert die örtliche Energie­wende. Oder wird an die Stadt ausge­schüttet und verschafft den oft klammen Kommunen Spiel­räume für soziale oder kultu­relle Aufgaben. Aber hier geht es nicht nur um Geld. Kommunale Energie­ver­sorgung kann sehr unter­schiedlich aussehen. Natürlich gibt es auch viele Unter­nehmen in privater Hand, die die Energie­wende klug moderieren. Aber nur dann, wenn die Netze vor Ort von kommu­nalen Unter­nehmen betrieben werden, wird der Betrieb durch gewählte Vertreter*innen kontrol­liert und seine Eckpfeiler vor Ort demokra­tisch legiti­miert entschieden, und zwar nicht vermittelt durch Aktionär*innen, sondern durch die Bürge­rinnen und Bürger selbst, die die Mehrheiten vor Ort bestimmen. Dass das nun so erschwert wird, ist auch in Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG mehr als bedau­erlich (Miriam Vollmer).

2021-03-16T19:00:21+01:0016. März 2021|Energiepolitik, Gas, Strom|

BGH verhindert Rekom­mu­na­li­sierung des Berliner Gasnetzes

Der Bundes­ge­richtshof hat im Konzes­si­ons­ver­ga­be­ver­fahren der Stadt Berlin mit aktuellem Urteil vom 9. März 2021, Az. KZR 55/19 festge­stellt, dass die Stadt die ausge­schriebene Konzession zum Betrieb des Berliner Gasver­teil­netzes nach deren Auslaufen im Jahr 2013 nicht an eine eigene kommunale Netzge­sell­schaft vergeben darf, sondern das Angebot des bishe­rigen Konzes­si­ons­in­habers (der GASAG AG) auf Abschluss eines Konzes­si­ons­ver­trages annehmen muss.

Zum recht­lichen Hintergrund:

Gemeinden haben Netzbe­treibern ihre öffent­lichen Verkehrswege gem. § 46 EnWG für den Netzbe­trieb zur Versorgung von Letzt­ver­brau­chern im Gemein­de­gebiet diskri­mi­nie­rungsfrei durch Konzes­si­ons­ver­träge zur Verfügung zu stellen. Sie gelten als markt­be­herr­schende Anbieter von Wegenut­zungs­rechten nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Diese Konzes­si­ons­ver­träge, die eine Höchst­laufzeit von 20 Jahren nicht überschreiten dürfen, müssen durch die Gemeinden regel­mäßig in einem trans­pa­renten und diskri­mi­nie­rungs­freien Verfahren ausge­schrieben werden. Diese Verfahren sind häufig Gegen­stand gericht­licher Ausein­an­der­set­zungen, insbe­sondere wenn der bisherige Konzes­si­ons­in­haber im Verga­be­ver­fahren zu unter­liegen droht, denn dann muss er sein Netz gegen angemessene Vergütung dem neuen Konzes­si­ons­in­haber überlassen. Das EnWG verlangt weiter, dass auch eine eigene kommunale Gesell­schaft, die den Netzbe­trieb übernehmen will, als normaler Bieter ohne Bevor­zugung durch die verge­bende Kommune am wettbe­werb­lichen Verga­be­ver­fahren um die Konzession teilnehmen müsse – und dabei natürlich auch unter­liegen kann.

 

Was ist das Besondere?

Anders als in vielen anderen Verfahren hat der BGH vorliegend die grund­le­gende Konzeption des Verfahrens nicht beanstandet. Das hat zur Folge, dass die Stadt Berlin das Verfahren auch nicht aufheben und neu beginnen muss oder kann (um dann eventuell doch noch mit der eigenen Gesell­schaft zum Zuge zu kommen).

Vielmehr kam der BGH zu dem Ergebnis, dass der Zuschlag der GASAG zu erteilen war, weil die konkur­rie­rende kommunale Netzge­sell­schaft ihre wirtschaft­liche Leistungs­fä­higkeit nicht innerhalb der dafür vorge­se­henen Frist nachge­wiesen habe und die GASAG damit als einziger Bieter im Verfahren ein zuläs­si­ger­weise annah­me­fä­higes Angebot vorgelegt hatte. Im April 2019 hatte das Berliner Kammer­ge­richt in zweiter Instanz die Beschwerde der GASAG gegen die Vergabe der Konzession an Berlin Energie noch zurück­ge­wiesen. Durch das Urteil des BGH ist der Versuch einer Rekom­mu­na­li­sierung des Berliner Gasnetzes auf diesem Weg ist damit – für die Dauer der neu zu ertei­lenden Konzession – gescheitert.

(Christian Dümke)

2021-03-15T18:46:45+01:0015. März 2021|Energiepolitik, Gas, Wettbewerbsrecht|

Europa­recht: Verbrannte Erde im Dreilän­dereck bei Turów

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat Post aus Prag bekommen: Es geht um den bisher eher seltenen Fall einer Staaten­klage im europäi­schen Umwelt­recht. Denn Polen möchte den ohnehin sehr großen Braun­koh­le­ta­gebau bei Turów weiter vergrößern und vertiefen. Das Problem dabei: Der schle­sische Tagebau mit einer Größe von ca. 50 Quadrat­metern befindet sich im Dreilän­dereck bei Zittau auf einem schmalen Streifen zwischen Deutschland und der tsche­chi­schen Republik. Der Streifen ist etwa 20 km lang und an der schmalsten Stelle nur 4 km breit. Der Tagebau grenzt zwei Kilometer nordöstlich von Zittau direkt an die Neiße. Im Süden ist die tsche­chische Grenze mit Siedlungen ebenfalls nur ein paar hundert Meter entfernt.

Turow

Der tsche­chische Umwelt­mi­nister Richard Brabec befürchtet negative Auswir­kungen auf den Grund­was­ser­haushalt und Staubim­mis­sionen und wird mit der Aussage zitiert, dass der weitere Betrieb „unsere Bürger, unser Wasser und unsere Natur“ gefährdet. Bisherige Verhand­lungen mit der polni­schen Regierung blieben ohne Erfolg. Daher der eher ungewöhn­liche Schritt Tschechiens.

Von Tsche­chien werden Verstöße gegen die Richt­linie über die Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung (UVP) geltend gemacht. Denn wie sich unter anderem auch aus dem UNECE-Überein­kommen betreffend Schutz und Nutzung von grenz­über­schrei­tenden Wasser­läufen ergibt, ist das Verfahren der Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung nach Artikel 7 der UVP-RL grenz­über­schreitend anzulegen, wenn ein Projekt erheb­liche Auswir­kungen auf die Umwelt eines anderen Mitglied­staats haben könnte. Die tsche­chische Republik sieht sich außerdem in Rechten auf Infor­mation und Betei­ligung der Öffent­lichkeit verletzt, die sich aus der Aarhus-Konvention ergeben.

Dabei geht es in dem Verfahren um sehr konkret greifbare Beein­träch­ti­gungen mit lokaler Auswirkung. Die Tatsache, dass Polen – wie im September letzten Jahres beschlossen – erst 2049 aus der Kohle aussteigen will und bis dahin noch viel CO2 in die Atmosphäre entlassen wird, ist noch gar nicht berücksichtigt.

Deutschland hat sich bisher nicht mit der tsche­chi­schen Republik am Verfahren beteiligt, obwohl die Auswir­kungen des Tagebaus auch in Sachsen zu spüren sein werden. Mögli­cher­weise verhindern dies die eigenen Inter­essen am Braun­koh­le­ta­gebau im grenz­nahen Gebieten der Lausitz (Olaf Dilling).

2021-03-12T13:50:03+01:0012. März 2021|Energiepolitik, Umwelt|