Wie weiter mit dem BEHG – Ariadne Papier vom 16.02.22

Seit 2021 existiert der CO2-Preis für Gebäude und Verkehr nach dem Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) auf bisher rein natio­naler Ebene. Im Rahmen des Fit for 55-Pakets vom 14. Juli 2021 hat die Europäische Kommission ihren Plan vorge­stellt, den Emissi­ons­handel als ETS II für Brenn- und Treib­stoffe künftig auf ganz Europa auszu­dehnen. Doch noch ist unklar, ob und wann dies der Fall sein wird (hierzu hier). Einige Mitglied­staaten sehen die Pläne ausge­sprochen skeptisch. Im Rahmen des Ariadne-Projekts von 25 Insti­tu­tionen rund um die Energie­wende liegt nun ein aktuelles Papier mit Vorschlägen auf den Tisch, die sowohl die Möglichkeit abdecken, dass der EU-ETS II auf EU-Ebene kommt, aber auch die, dass die Pläne scheitern. In beiden Fällen schlagen die Autoren Folgendes vor:

# Bisher sieht das BEHG erst für 2026 eine Verstei­gerung der Zerti­fikate mit Höchst­preisen vor. 2027 soll dann frei versteigert werden. Die Festpreis­phase aber ist nicht nur rechtlich umstritten, sie kann auch dazu führen, dass in Deutschland gar nicht so viel einge­spart wird, wie eigentlich vorge­sehen. Deswegen wird nun vorge­schlagen, schon 2023 innerhalb eines Preis­kor­ridors zu versteigern, den eine Preis­kom­mission festlegen soll.

# Ein weiterer Punkt erscheint logisch: Die Autoren schlagen vor, die im BEHG vorge­se­henen Emissi­ons­mengen an das nach Erlass des BEHG geänderte Klima­schutz­gesetz (KSG) und das von der KOM vorge­schlagene deutsche Einsparziel auf EU-Ebene von 50% anzupassen.

# Ehrgeizige Ziele sollen nicht zu sozialen Härten führen. Deswegen wird vorge­schlagen, schon zu 2023 die Voraus­set­zungen des geplantes Klima­geldes zu schaffen, also einer Rückerstattung pro Kopf, die einko­mens­schwache Haushalte besonders entlastet.

# Als vierte Maßnahme wird ein CO2-Mindest­preis spätestens 2025 vorge­schlagen. Dieser soll verhindern, dass der EU ETS II zwar kommt, aber auf so niedrigem Niveau, dass für Deutschland die Preise erst einmal sinken statt zu steigen.

Co2, Abgase, Verkehrszeichen, Auto, Klima, Klimawandel

Insgesamt bietet das Papier damit auf den ersten Blick wenig ganz Überra­schendes. Dass mehr gespart werden muss, liegt auf der Hand. Ebenso, dass damit höhere Preise verbunden sein müssen, damit der Anreiz­me­cha­nismus fuktio­niert. Eine wichtige Botschaft strahlt das Papier aber in jedem Falle aus: Auch wenn keine EU-Lösung kommen sollte, lässt Deutschland nicht locker (Miriam Vollmer).

2022-02-17T21:37:37+01:0017. Februar 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|

Das Ende der EEG Umlage ist nahe

Die EEG-Umlage soll bald Geschichte sein – war Ihre Abschaffung von der neuen Regie­rungs­ko­alition ursprünglich für Anfang 2023 geplant kommt ihr Ende noch schneller als erwartet. Finanz­mi­nister Lindner hat nun die Abschaffung bereits für Mitte diesen Jahres in Aussicht gestellt.

Die EEG Umlage dient der Finan­zierung der Mehrkosten, die durch die Markt­ein­führung der erneu­er­baren Energien entstehen und begleitet die Energie­wirt­schaft schon verhält­nis­mäßig lange. Lag Sie im Jahr 2003 noch bei 0,41 ct/kWh stieg sie in den Folge­jahren langsam aber unauf­haltsam an und erreichte im Spitzenwert 6,88 ct/kWh in 2017. Derzeit liegt Sie noch bei 3,72 ct/kWh.

Die EEG-Umlage wird von den Übertra­gungs­netz­be­treibern bei Strom­lie­fe­ranten und Eigen­ver­sorgern auf geliefert und selbst verbrauchte Strom­mengen erhoben. Ihre zuneh­mende wirtschaft­liche Bedeutung führte bald zu einer Vielzahl von Sonder- und Ausnah­me­re­ge­lungen, wie zum Beispiel für strom­kos­ten­in­tensive Unter­nehmen, Unter­nehmen die Strom zu Herstellung von „Grünem“ Wasser­stoff einsetzen oder bestimmten Eigen­ver­sor­gungs­kon­stel­la­tionen in denen die EEG Umlage entfällt oder reduziert ist.

Gerade die Erwei­terung der EEG Umlage­pflicht auf Eigen­ver­brauch führte zu einer Vielzahl von Rechts­strei­tig­keiten und teilweise unange­nehmen Überra­schungen bei Betreibern von Strom­erzeu­gungs­an­lagen, deren Auswir­kungen bis heute anhalten. Um die EEG Umlage hat sich im Laufe der Jahre ein wahres Dickicht an beglei­tenden Regelungen zur Meldung und Erfassung gebildet. Denn wo umlage­pflichtige strom­mengen existieren, müssen diese natürlich erfasst, gemessen, abgegrenzt, geschätzt, gemeldet und letzt­endlich auch bezahlt werden. Die Bundes­netz­agentur sah sich am Ende sogar genötigt einen Leitfaden eigens zum Thema Messen und Schätzen herauszugeben.

Ebenso gab es kreative Ideen Liefer­kon­stel­la­tionen möglichst so auszu­ge­stalten, dass wenig oder keine EEG-Umlage anfallen sollte. Nicht alle kreativen konzepte hatten dabei recht­lichen Bestand, wie etwa der geschei­terte Versuch Strom­lie­fe­rungen vertraglich als umlage­freie „Licht­lie­fe­rungen“ zu dekla­rieren oder auch die lange umstrittene sog. Scheibenpachtmodelle.

All das soll bald mit einem Feder­strich des Gesetz­gebers zur Rechts­his­torie werden, wie schon so viele andere Regelungs­be­reiche der Energie­wende zuvor. Aber wir sind optimis­tisch – dem Gesetz­geber werden die Ideen und den Juristen die Streits über deren Anwendung nicht ausgehen.

(Christian Dümke)

2022-01-31T18:13:02+01:0031. Januar 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Regierung will Strom­kunden besser schützen

Der Staats­se­kretär im BMWK (formerly known as BMWi) Oliver Krischer hat der dpa ein Interview gegeben und erklärt, was die Bundes­re­gierung unter­nehmen möchte, damit sich die Massen­kün­di­gungen von Verbrau­chern durch Energie­dis­counter in den letzten Monate nicht wieder­holen. Offenbar erarbeitet das Minis­terium einen Geset­zes­entwurf, der auf eine Verlän­gerung der Mindest­kün­di­gungs­fristen hinaus­läuft. Verbraucher sollen so mehr Zeit haben, sich einen neuen Versorger zu suchen. Flankierend sollen Grund­ver­sorger nur noch einen Grund­ver­sor­gungs­tarif anbieten und nicht – wie zuletzt viele Unter­nehmen – entlang von Stich­tags­re­ge­lungen diffe­ren­zieren. Außerdem soll die Bundes­netz­agentur ertüchtigt werden, mehr gegen unseriöse Discounter zu unternehmen.

Doch ist der Plan mit der verlän­gerten Kündi­gungs­frist wirklich die Rettung für Kunden, denen in Hochpreis­zeiten trotz laufendem Vertrag die Kündigung ins Haus flattert? In den ersten beiden Jahren der Vertrags­laufzeit, in der vielfach weder Versorger noch Kunde kündigen können, verbessert eine solche Änderung die Rechts­stellung des Kunden nicht. Er hat ja schon eine lange Laufzeit und könnte diese zur ausführ­lichen Markt­re­cherche nutzen. Das Problem der von Stromio etc. gekün­digten Kunden war insofern nicht eine zu kurze Kündi­gungs­frist, sondern der Umstand, dass der Versorger sich an die vertrag­lichen Laufzeiten und Garantien einfach nicht gehalten hat. Daran würde eine solche, die vertrag­liche Regelung bekräf­ti­gende gesetz­liche Regelung nichts ändern.

Berlin, Deutschland, Regierungsviertel, Architektur

Nach Ablauf der meistens zweijäh­rigen Mindest­ver­trags­laufzeit darf der Versorger seit der letzten Änderung des § 309 Nr. 9 b und c BGB den Kunden nur noch mit kurzfris­tiger Kündi­gungs­mög­lichkeit verpflichten. Mögli­cher­weise meint Krischer, dass diese Frist für Kündi­gungen durch den Versorger (aber nicht durch den Kunden) verlängert werden sollte. Doch wie viele Kunden­ver­hält­nisse betrifft das? Der Discoun­ter­kunde ist selten treu; er hat die Aufrufe von Behör­den­chefs und Politik beherzigt, Geld zu sparen und auf das – vermeintlich – beste Angebot zu setzen. Es wird also mögli­cher­weise gar nicht so viele Kunden geben, die von Discountern versorgt werden und deren Kündi­gungs­fristen für Kündi­gungen durch den Versorger nun verlängert werden könnten. Und auch für diese Kunde ist ausge­sprochen fraglich, was eine solche Verlän­gerung nützt, wenn der Versorger sich nicht vertragtreu verhält.

Es spricht also viel dafür, dass dieser Vorschlag am Ende gar nicht viel bringt. Mögli­cher­weise handelt es sich eher um schieren Aktio­nismus. Doch mögli­cher­weise liegt in der stren­geren Regulierung der Discounter der Weg zu stabi­leren Verhält­nissen. Hier bleibt abzuwarten, was das Minis­terium sich einfallen lässt (Miriam Vollmer)

2022-01-25T01:08:21+01:0025. Januar 2022|Energiepolitik, Vertrieb|